Verfahrensgang
OLG Hamburg (Entscheidung vom 03.05.2022; Aktenzeichen 2 Kap 1/21) |
Nachgehend
Tenor
Die Musterklägerin ist durch den Abschluss eines Vergleichs in dem sie betreffenden Ausgangsverfahren entsprechend § 21 Abs. 4 KapMuG aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden.
Der Beigetretene M. wird zum Musterkläger und zum Musterrechtsbeschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen Musterklägerin bestimmt. Die Bestimmung des neuen Musterklägers (§ 13 Abs. 1 KapMuG) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (KK-KapMuG/ Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 60; Siegmann in Asmus/ Wachsmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 21 KapMuG Rn. 30). Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird der Beigetretene M. gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1.
Born |
B. Grüneberg |
V. Sander |
||
von Selle |
Adams |
Fundstellen
Dokument-Index HI15989230 |
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