Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 16.10.2023; Aktenzeichen II-3 KLs 5/23) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Oktober 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagten S. und R. P. haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; bei den Angeklagten A. und F. P. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren abgesehen (§ 74 JGG); jedoch haben auch sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten R. P. hat Bestand. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft berücksichtigt, dass sie vorbestraft sei, obgleich der gegen sie ergangene Strafbefehl wegen „Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Dulden des Fahrens ohne Versicherungsschutz“ am 24. November 2022 und damit nach der in Rede stehenden Tat (Tatzeit: 24. Oktober 2022) erlassen wurde. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Landgericht bei Nichtberücksichtigung der (vermeintlichen) Vorstrafe auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Denn es hat die „Vorstrafe“ ausdrücklich nur „in geringem Umfang, da letztlich nicht erheblich und nicht einschlägig“ berücksichtigt. Auch belastet es die Angeklagte nicht, dass die Jugendkammer den Schwerpunkt ihres Verhaltens in einem Unterlassen und nicht in einem aktiven Tun gesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 597/18).
Die Angeklagten haben die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 JGG zu tragen. Zwar liegt eine wirksame Anschlusserklärung des Geschädigten nicht in der Erklärung vom 8. Januar 2023, da diese nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 32d Satz 1 und 2 StPO). Der Senat vermag eine solche aber in dem formwirksam übermittelten Schriftsatz von Rechtsanwalt K. vom 20. März 2023 zu sehen, mit dem er seine Bestellung zum Beistand des Nebenklägers beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 423/13). Unter den festgestellten tat- und täterbezogenen Umständen ist es angezeigt, auch die jugendlichen Angeklagten mit den dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - 4 StR 363/23).
Quentin Maatsch Scheuß
Marks Tschakert
Fundstellen
Dokument-Index HI16696549 |