Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin A. T. vom 16. Februar 2005 ist gegenstandslos.

 

Gründe

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt M. A. aus N. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt A. bereits durch Beschluß des Landgerichts Gera vom 29. Juni 2004 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Maatz, Bode, Otten, Roggenbuck

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556695

StraFo 2005, 343

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