Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 19.08.2020; Aktenzeichen 1 KLs 2090 Js 4160/20)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich der Umstand, dass die Strafkammer den in den aufbewahrten Handelsmengen enthaltenen Wirkstoff nicht zahlenmäßig als Gewichtsprozent oder als Gewichtsmenge bezeichnet, sondern nur als von zumindest „durchschnittlicher Qualität” beschrieben hat. In der Regel bedarf es hierzu bei einer Betäubungsmittelstraftat konkreter Feststellungen, da dadurch das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20, juris Rn. 30; Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44/20, juris Rn. 6; vom 31. Mai 2016 – 3 StR 138/16, StV 2017, 293 Rn. 3; vom 7. Juli 2015 – 3 StR 223/15, juris Rn. 2). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, ist der Wirkstoffgehalt gegebenenfalls durch eine zahlenmäßige Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 – 3 StR 205/20, juris Rn. 4; vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19, StV 2020, 371 Rn. 6; vom 31. Mai 2016 – 3 StR 138/16, StV 2017, 293 Rn. 3). Eine Umschreibung des Wirkstoffgehalts in allgemeiner Form reicht hingegen nicht aus. Auf diesem Rechtsfehler beruhen indes vorliegend weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch:

Der Angeklagte leistete Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, indem er ein Rauschgiftdepot zur Verfügung stellte, in dem die beiden Mitangeklagten Marihuana von bis zu 500 g aufbewahrten. Daraus lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich seine Beihilfehandlung auf eine nicht geringe Menge im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG bezog.

Es ist nach den besonderen Umständen hier auszuschließen, dass das Landgericht bei ordnungsgemäßer Feststellung der Wirkstoffmenge auf eine geringere Strafe erkannt hätte. So hat es bei der Bestimmung des Strafrahmens nach Gesamtwürdigung die Annahme eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt und der weiteren Strafzumessung einen gemilderten Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles lag vorliegend angesichts des langen Tatzeitraums, der erheblichen – teils einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten, der überdies während der Tatbegehung zeitweise unter zweifacher Bewährung stand, von vorneherein fern. Dass das Landgericht innerhalb dieses Strafrahmens selbst bei Feststellung eines vergleichsweise geringen Wirkstoffgehalts auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als zwei Jahre und zehn Monate erkannt hätte, scheidet angesichts der gewichtigen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände aus.

 

Unterschriften

Spaniol, Berg, Hoch, Anstötz, Kreicker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14471341

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