Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2020; Aktenzeichen 4 KLs 8/20 20 Js 598/20) |
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall und Freiheitsberaubung” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Rz. 2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte die Angeklagte Ende 2019 sowie am 4. Januar 2020 den Geschädigten in dessen Wohnung und bat ihn jeweils, ihr 50 Euro für den Kauf von Drogen zu „leihen”. Der Geschädigte kam der Bitte in beiden Fällen nach, während die Angeklagte jeweils beabsichtigte, das Geld nicht zurückzuzahlen. An beiden Tagen erwarb sie mit dem Geld sogleich Kokain und konsumierte dieses sodann in der Wohnung des Geschädigten. Weil die Angeklagte dem Geschädigten nach ihrem ersten Zusammentreffen entgegen ihrer Zusage das Geld nicht zurückgezahlt hatte, wollte er sie am 4. Januar 2020 zu einem in der Nähe befindlichen Geldautomaten begleiten, um so den ihm geschuldeten Betrag zu erlangen.
Rz. 3
Die Angeklagte entschloss sich daraufhin, gegen den ihr körperlich deutlich unterlegenen Geschädigten Gewalt anzuwenden, um ihn so davon abzuhalten, seinen Rückzahlungsanspruch durchzusetzen, und die Wohnung alleine verlassen zu können. Sie stieß den Geschädigten zu Boden, schlug ihn mit der Faust in das Gesicht und biss ihm in den linken Oberarm. Anschließend ergriff sie ein offen herumliegendes Stromkabel, legte es dem Geschädigten um den Hals und zog es mehrfach stramm zusammen, so dass der derart Misshandelte wiederholt kurzzeitig keine Luft bekam und in Todesangst geriet. In der Annahme, der Geschädigte sei nunmehr so beeinträchtigt und beeindruckt, dass er auf seinen Rückzahlungsanspruch verzichte und sie gehen lasse, ließ die Angeklagte sodann von ihm ab.
Rz. 4
Einem spontanen Entschluss folgend nahm sie das Portemonnaie des wehrlos auf dem Boden liegenden Geschädigten an sich, um das darin enthaltene Bargeld für sich zu behalten. Sodann ergriff sie seinen Wohnungsschlüssel, verließ die Wohnung und verschloss die Wohnungstür von außen, um ihn daran zu hindern, ihr nachzusetzen. Dem Geschädigten gelang es nach kurzer Zeit aufzustehen. Er stellte fest, dass seine Wohnungstür von außen verschlossen war, konnte diese aber mittels eines Zweitschlüssels öffnen und Hilfe herbeiholen.
Rz. 5
Entscheidungsgründe
II. Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung. Auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an.
Rz. 6
Die Beweiswürdigung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer aus einem anfänglichen Schweigen der Angeklagten unzulässig für diese nachteilige Schlüsse gezogen hat.
Rz. 7
1. Die im Übrigen geständige Angeklagte hat sich in Form einer am Ende der Beweisaufnahme durch ihren Verteidiger abgegebenen Erklärung zu dem Gewaltgeschehen dahin eingelassen, sie habe dem Geschädigten während ihres Beisammenseins am 4. Januar 2020 schließlich offenbart, dass sie ihm die 100 Euro nicht zurückzahlen könne. Der Geschädigte habe daraufhin von ihr verlangt, sie solle ihm „als Ersatz” sexuell gefügig sein. Das habe sie abgelehnt, woraufhin sich ein Streit entwickelt habe, in dessen Verlauf der Geschädigte sie angegriffen habe. Sie habe den Angriff lediglich abgewehrt und dann aus der Wohnung fliehen können.
Rz. 8
2. Diese Einlassung hat die Strafkammer als wahrheitswidrig erachtet. Dabei hat das Landgericht nicht nur – was als solches grundsätzlich keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 5 StR 411/20, juris; Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21) – im Rahmen einer inhaltlichen Würdigung der Einlassung darauf abgestellt, dass diese in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nahezu abgeschlossenen Beweisaufnahme in Form einer schriftlich ausformulierten Verteidigererklärung abgegeben worden ist und die Angeklagte Nachfragen des Gerichts nicht zugelassen hat, weshalb Unstimmigkeiten und Details nicht hat nachgegangen werden können.
Rz. 9
Vielmehr hat die Strafkammer auch darauf abgehoben, der Zeitpunkt der Einlassung am Ende der Beweisaufnahme spreche gegen deren Richtigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die Angeklagte nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen, und zwar auch nicht im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren. Hätte sich am Tatabend tatsächlich ein Vorgang ereignet, bei dem die Angeklagte Opfer sexueller Gewalt wurde, hätte sie bei lebensnaher Betrachtung selbst Anzeige bei der Polizei erstattet oder wäre zumindest einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren gefolgt und hätte dabei auf ihre Opferrolle aufmerksam gemacht. Dies gelte insbesondere auch, weil die Angeklagte bei Zugrundelegung ihrer Schilderung in Notwehr und damit gerechtfertigt auf den Geschädigten eingewirkt hätte. Wäre die – einschlägig vorbestrafte – Angeklagte das eigentliche Opfer des Geschehens gewesen, wäre kein Grund erkennbar, warum sie sich nicht den Ermittlungsbehörden offenbarte, zumal ihr eine erneute Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe drohte.
Rz. 10
3. Mit dieser Würdigung hat das Landgericht aus dem zeitweisen Schweigen der Angeklagten rechtsfehlerhaft für diese nachteilige Schlüsse gezogen.
Rz. 11
Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. Es steht einem Angeklagten frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Ein unbefangener Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte eine Prüfung und für ihn nachteilige Bewertung der Gründe für die Geltendmachung dieses Rechts befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten nachteilige Schüsse gezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 – 1 StR 42/18, NStZ-RR 2018, 286, 287; vom 17. Februar 2016 – 1 StR 582/15, juris; vom 13. Oktober 2015 – 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220, 221; vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667; Urteil vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN; Schneider, NStZ 2017, 73, 74 f.).
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Es liegt auch kein Fall eines – der Würdigung grundsätzlich zugänglichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148) – teilweisen Schweigens vor, was unter Umständen der Fall gewesen wäre, wenn die Angeklagte sich bereits zuvor zur Sache eingelassen hätte, dabei allerdings zu dem Gewaltgeschehen keine Angaben gemacht hätte. Denn die Urteilsgründe teilen mit, dass die Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hat und es sich bei der Verteidigererklärung am Ende der Beweisaufnahme um die erste Einlassung der Angeklagten zur Sache überhaupt gehandelt hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 – 1 StR 582/15, juris; vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667). Damit ist der Rechtsfehler der nachteiligen Bewertung des späten Einlassungszeitpunkts der Angeklagten bereits auf die erhobene Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 – 1 StR 582/15, juris; vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667).
Rz. 13
4. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (vgl. zum Beruhenserfordernis BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2019 – 4 StR 150/19, juris; vom 19. März 2019 – 5 StR 633/18, juris; vom 17. Februar 2016 – 1 StR 582/15, juris; vom 25. Oktober 2011 – 5 StR 357/11, NStZ-RR 2012, 18). Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu für die Angeklagte günstigeren Feststellungen gelangt wäre, wenn sie deren Einlassung rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte. Denn die von der Einlassung der Angeklagten abweichenden Feststellungen zum Gewaltgeschehen hat die Kammer – wenn auch nicht ausschließlich, so aber doch wesentlich – auf die Bekundungen des Geschädigten gestützt, der bei Zugrundelegung der Einlassung der Angeklagten ein Motiv für falsche Angaben gehabt haben könnte.
Rz. 14
III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 15
1. Die materiell-rechtliche Beurteilung des festgestellten Tatgeschehens als besonders schwere räuberische Erpressung begegnet rechtlichen Bedenken.
Rz. 16
a) Das Landgericht hat das gewaltsame Vorgehen der Angeklagten gegen den Geschädigten als besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB gewertet, weil die Angeklagte den Geschädigten durch den Gewalteinsatz davon abhielt, seinen Anspruch auf Rückzahlung der hingegebenen 100 Euro durchzusetzen. Der Rückzahlungsanspruch sei werthaltig gewesen, weil das Girokonto der Geschädigten das erforderliche Guthaben aufgewiesen habe, weshalb der Geschädigte durch die Tat auch einen Vermögensschaden erlitten habe.
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b) Damit ist die Verursachung eines Vermögensschadens durch das gewaltsame Vorgehen der Angeklagten nicht belegt. Der Angeklagten ging es nach den Feststellungen bei ihrer Gewaltanwendung allein darum, die geraume Zeit zuvor betrügerisch erlangten und von ihr bereits verbrauchten 100 Euro nicht an den Geschädigten zurückzahlen zu müssen. Zwar kommt eine räuberische Erpressung grundsätzlich in Betracht, wenn dem Opfer unter Anwendung von Gewalt unmöglich gemacht wird, eine Forderung – hier eine Darlehensrückforderung – durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 – 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627; vom 17. August 2006 – 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95, 96; Urteil vom 30. August 1973 – 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 227 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 253 Rn. 30). Dies gilt aber nur, wenn die Gewaltanwendung den Vermögensnachteil bewirkt. Der Vermögensschaden war hier indes bereits durch die beiden vorangegangenen und beendeten Betrugstaten der Angeklagten, also durch die täuschungsbedingten Aushändigungen von jeweils 50 Euro als Darlehen, eingetreten. Die Gewaltanwendung diente hier auch nicht dazu, eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung endgültig zu bewirken (vgl. zu solchen Fallkonstellationen BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 4 StR 520/18, juris Rn. 4; Urteile vom 4. September 2001 – 1 StR 167/01, NStZ 2002, 33; vom 30. August 1973 – 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 227 f.). Ebenso wenig führte sie zu einem weiteren oder vertieften Vermögensschaden auf Seiten des Geschädigten. Vielmehr verhinderte sie ausschließlich die von ihm geforderte sofortige Rückzahlung des erlangten Geldes und damit eine Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Betrugsschadens, ohne diesen zu vertiefen, zumal die Angeklagte dem Geschädigten namentlich bekannt und er daher in der Lage war, seinen Zahlungsanspruch zivilrechtlich durchzusetzen. In solchen Fällen einer „Sicherungserpressung” ist mangels Eintritts eines Vermögensschadens keine Strafbarkeit wegen (räuberischer) Erpressung gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 – 3 StR 318/10, NStZ 2012, 95, 96; vom 27. Mai 2008 – 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627; vom 10. Oktober 1983 – 4 StR 405/83, NJW 1984, 501; Urteil vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88; Beschluss vom 1. März 1984 – 4 StR 55/84, juris; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 253 Rn. 34; MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 253 Rn. 27; siehe auch Grabow, NStZ 2014, 121, 122).
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2. Zwar kommt es für eine vollendete Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht auf die Dauer der Aufhebung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit an; auch deren nur kurze Entziehung ist in der Regel ausreichend (BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 – 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 315; RG, Urteil vom 28. November 1882 – II 2659/82, RGSt 7, 259, 260). Eine nur ganz kurzfristige und unerhebliche Beschränkung, die sich für den Betroffenen lediglich als Verzögerung seiner Fortbewegung darstellt, genügt indes nicht (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 351/13, juris Rn. 3; vom 25. März 2010 – 4 StR 594/09, NStZ 2010, 515, 516; vom 21. Januar 2003 – 4 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 168; vom 3. Dezember 2002 – 4 StR 432/02, NStZ 2003, 371; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl., § 239 Rn. 4; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 239 Rn. 6; LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239 Rn. 20; MüKoStGB/Wieck-Noodt, 3. Aufl., § 239 Rn. 19). Gleiches gilt für eine bloße Erschwernis der Fortbewegung (BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 3 StR 10/18, juris; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 239 Rn. 9b). Das neue Tatgericht wird daher gegebenenfalls Feststellungen dazu treffen müssen, an welchem Ort der Zweitschlüssel für die Tür zu der im siebten Obergeschoss eines Hochhauses gelegenen Wohnung verwahrt wurde und mit welchem Aufwand und wie schnell der Geschädigte den Zweitschlüssel erlangen konnte.
Rz. 19
3. Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, begegnen Bedenken. Das Landgericht ist im Rahmen der Prüfung des Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es hat zu Unrecht angenommen, ein übermäßiger Konsum setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus (so auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 7). Indes entspricht es der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs besitzt, ihr Fehlen dem Hang aber nicht notwendig entgegensteht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 – 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 – 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 17. September 2019 – 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 12. März 2019 – 2 StR 584/18, juris Rn. 19; vom 27. November 2018 – 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265 Rn. 8; vom 27. September 2018 – 4 StR 276/18, StV 2019, 261 Rn. 7; vom 10. Januar 2018 – 3 StR 563/17, juris Rn. 7; vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 30. Juni 2015 – 5 StR 215/15, juris Rn. 8 [jeweils mwN]; vgl. auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 10a). Das Landgericht hat sich damit den Blick darauf verstellt, dass ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was bei einem Betäubungsmittelkonsumenten insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20, juris Rn. 33 f.; Beschluss vom 19. Februar 2020 – 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169).
Unterschriften
Ri'inBGH Dr. Spaniol ist in den Ruhestand getreten und deshalb gehindert zu unterschreiben. Berg, Berg, Hoch, Anstötz, Kreicker
Fundstellen
Haufe-Index 14464041 |
NStZ 2021, 7 |
ZAP 2021, 593 |
NStZ-RR 2021, 5 |
NStZ-RR 2023, 239 |
StRR 2021, 3 |
StV 2021, 477 |