Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachprüfung örtlicher Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bei übereinstimmender Zuständigkeitsbeurteilung mit dem Berufungsgericht und gleichzeitiger Revisionszulassung durch Revisionsgericht nicht zulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auch dann entzogen, wenn das Berufungsgericht, das die Zuständigkeitsfrage in Übereinstimmung mit dem Erstgericht beurteilt hat, wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat.

 

Normenkette

ZPO § 545 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 04.05.2006; Aktenzeichen 3 S 306/05)

AG Lörrach (Entscheidung vom 28.09.2005; Aktenzeichen 3 C 775/05)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gem. § 552a ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.337,17 EUR festgesetzt.

 

Gründe

[1] Zulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

[2] Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die statthafte (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu beurteilen ist. Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen oder verneint hat, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach allgemeiner Meinung (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697; Urt. v. 7.3.2006 - VI ZR 42/05, BGHReport 2006, 930 = MDR 2006, 1126 = NJW-RR 2006, 930; Beschl. v. 26.6.2003 - III ZR 91/03, MDR 2003, 1369 = BGHReport 2003, 1030 = NJW 2003, 2917; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 27/87, MDR 1988, 839 = NJW 1988, 3267; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl., § 545 Rz. 16) jedenfalls dann entzogen, wenn das Berufungsgericht die Zuständigkeitsfrage genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 545 Rz. 12; MünchKomm/ZPO/Wenzel 2. Aufl. Aktualisierungsband § 545 Rz. 15).

[3] Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs unterliegt auch nicht deshalb der Überprüfung durch das Revisionsgericht, weil das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat; denn durch die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts wird die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts nicht erweitert (BGH, Urt. v. 7.3.2006 - VI ZR 42/05, BGHReport 2006, 930 = MDR 2006, 1126 = a.a.O.; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 27/87, MDR 1988, 839 = a.a.O.). Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1774092

BB 2007, 1588

DStR 2007, 2121

BGHR 2007, 942

EBE/BGH 2007

FamRZ 2007, 1646

NJW-RR 2007, 1437

WM 2007, 1948

ZAP 2007, 889

ZIP 2007, 1832

MDR 2007, 1153

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