Leitsatz (amtlich)
Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf eine neue Tatsachengrundlage wie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen stützt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.11.2020 - XII ZB 179/20 FamRZ 2021, 303).
Normenkette
FamFG § 68 Abs. 3, § 319 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Fulda (Beschluss vom 07.01.2021; Aktenzeichen 5 T 235/20) |
AG Bad Hersfeld (Beschluss vom 10.12.2020; Aktenzeichen 90 XVII 319/20) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Fulda vom 7.1.2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
Rz. 1
Die 71-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer Polyneuropathie, die ihre Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigt, einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, einer beginnenden Demenz unklarer Genese (wahrscheinlich Korsakow-Demenz) sowie einer somatischen Komorbidität (u.a. Leberzirrhose und strukturelle Epilepsie).
Rz. 2
Nachdem sie sich bereits in den Jahren 2011 und 2017 in stationärer Entzugsbehandlung befand, am 27.10.2020 in stark alkoholisiertem Zustand gestürzt war, Suizidabsichten äußerte und auch unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten regelmäßig Auto gefahren war, hat das AG im Anschluss an eine vorläufige Unterbringung am 10.12.2020 ihre Unterbringung bis zum 10.12.2021 genehmigt. Das LG hat die Beschwerden der Betroffenen und des Verfahrenspflegers zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen und hält deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das LG unter Verstoß gegen §§ 319 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung der Betroffenen über ihre Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss entschieden hat.
Rz. 5
a) Gemäß § 319 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der persönlichen Anhörung abzusehen, wenn von dieser keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist jedoch dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 18.11.2020 - XII ZB 179/20 FamRZ 2021, 303 Rz. 9 m.w.N.).
Rz. 6
b) Gegenstand der Anhörung vor dem AG am 10.12.2020 war das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 1.12.2020. Darin ist u.a. ausgeführt, es habe während der Exploration kein Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung festgestellt werden können; auch habe sich die Betroffene von ihren Suizidabsichten glaubhaft distanziert. Es sei jedoch bei ihrem weiteren Alkoholkonsum in kürzester Zeit mit der Zunahme mnestischer Einbußen sowie mit der Verschlechterung der körperlichen Komplikationen, wie z.B. Leberzirrhose und Polyneuropathie, mit einer rapide zunehmenden, in dem fortgeschrittenen Alter der Betroffenen lebensgefährlichen Verwahrlosung zu rechnen. Die Krankheitseinsicht, Kritik- und Urteilsfähigkeit der Betroffenen seien durch ihre Defizite schwer beeinträchtigt. Ihre Eigengefährdung durch umfangreiche gesundheitliche sowohl psychische als auch körperliche irreparable Konsequenzen und Komplikationen durch die Hinderung der unterstützenden Noxenabstinenz und der suchtspezifischen Langzeittherapie könne sie nicht einsehen. Sie könne die Eigengefährdung und die Notwendigkeit der weiteren Behandlung nicht einsehen und sei zu einer freien Willensbildung nicht vollständig in der Lage.
Rz. 7
c) Die Berichterstatterin des LG hat sich in einem mit dem Sachverständigen am 7.1.2021 geführten Telefonat, das außerhalb der Beschlussgründe der noch am selben Tag ergangenen Beschwerdeentscheidung nicht aktenkundig dokumentiert ist, u.a. dahin ergänzend unterrichten lassen, dass eine Krankheitseinsicht oder Kompromissbereitschaft der Betroffenen in keiner Weise gegeben sei.
Rz. 8
Soweit das LG die - für eine zivilrechtliche Unterbringung notwendige (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2016 - XII ZB 95/16 FamRZ 2016, 1068 Rz. 11) - Aufhebung der freien Willensbildung der Betroffenen aus den ergänzenden telefonischen Ausführung des Sachverständigen entnommen hat, hätte der Betroffenen im Rahmen einer persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben werden müssen, zu dem Inhalt des den Beschluss tragenden Telefonats Stellung zu nehmen.
Rz. 9
2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
Rz. 10
Die Zurückverweisung gibt dem LG auch Gelegenheit, sich darüber zu vergewissern, ob der behandelnde Arzt, der zum Gutachter bestellt worden ist, der Betroffenen vor der durchgeführten Untersuchung deren Zweck eröffnet hat, so dass diese ihr Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2015 - XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156 Rz. 12 m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 14623793 |
BtPrax 2021, 197 |
JZ 2021, 514 |
MDR 2021, 1023 |
FF 2021, 334 |
FamRB 2021, 7 |
NZFam 2021, 851 |