Tenor
Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Nebenklägerin wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz abgelehnt worden ist. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Oktober 2014 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Nebenklägerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antrag abgelehnt worden sei, ohne dass ihr Gelegenheit gegeben worden wäre, Nachfragen zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten. Diesbezüglich nehme sie auf ihre Darlegungen in der ersten Instanz Bezug, es habe sich nichts geändert. Ihr sei deswegen nunmehr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Rz. 2
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung der Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht.
Rz. 3
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 – IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Senats aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises des Senats auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 – VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; vom 30. September 1981 – IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 4 StR 57/14).
Rz. 4
Im Übrigen kam schon allein deswegen keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5, 7 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Unterschriften
Raum, Rothfuß, Jäger, Cirener, Mosbacher
Fundstellen
Haufe-Index 8350004 |
NStZ-RR 2015, 351 |
NStZ-RR 2015, 5 |