Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob eine bereits laufende Versorgung im Sinne des § 5 BarwertVO vorliegt, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit zu entscheiden. Die Umwertung eines statischen Versorgungsanrechts in eine dynamische Rentenanwartschaft hat daher nur dann durch Anwendung der Kapitalisierungsfaktoren der Tabelle 7 der Barwertverordnung zu erfolgen, wenn die Versorgung bei Ehezeitende bereits bezogen wurde.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 2, § 1587a Abs. 3 Nr. 2; Barwert-VO § 5; BGB § 1587g Abs. 1 S. 2, Abs. 2; BarwertVO § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um eine Rente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die im August 1929 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Dezember 1927 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 4. Juni 1954 die Ehe geschlossen. Auf den am 5. November 1977 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht – Familiengericht – durch Verbundurteil vom 10. Juni 1981 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 366,35 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden. Zum Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die der Ehemann bei der Firma M. KG (M. KG) und die Ehefrau bei der C bank (C.-Bank) und dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a.G. (BVV) erworben hatten, ist der Ehemann im Beschwerdeverfahren verpflichtet worden, zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 131,26 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, den Betrag von 26.676,36 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA einzuzahlen. Die Beitragszahlung wurde von dem Ehemann geleistet.
Im Jahre 1989 traten beide Parteien in den Ruhestand, die Ehefrau zum 1. September 1989 und der Ehemann zum 1. November 1989.
In der Folgezeit kam es auf Antrag des Ehemannes zu einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG. Der Ehemann machte geltend, daß die von der M. KG im Verbundverfahren mitgeteilte Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf einer unzutreffend ermittelten Anwartschaftszeit beruhe; anstelle des zugrunde gelegten Zeitraums von 26 Jahren und 5 Monaten seien nur 16 Jahre und 5 Monate zu berücksichtigen, weshalb sich statt der angegebenen Jahresrente von 21.305 DM nur eine solche von 15.576 DM errechne.
Das Amtsgericht hat daraufhin bei den Versorgungsträgern neue Auskünfte über die in der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften der Parteien eingeholt. Danach bezieht die Ehefrau eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ehezeitanteil 167,45 DM monatlich beträgt; der Ehemann, der ebenfalls eine Altersrente bezieht, hat (werthöhere) ehezeitliche Anwartschaften auf eine fiktive Vollrente wegen Alters in Höhe von 869,98 DM monatlich erlangt, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 1977.
Dem Ehemann steht außerdem nach einer vom 20. Dezember 1952 bis zum 31. Dezember 1987 maßgebenden Betriebszugehörigkeit bei der M. KG nach deren Versorgungszusage ab 1. November 1989 eine Betriebsrente von monatlich 1.450 DM brutto zu. Die Ehefrau hat während einer maßgebenden Betriebszugehörigkeit bei der C.-Bank vom 1. Mai 1971 bis zum 31. Mai 1982 eine Betriebsrente von monatlich 156 DM erworben. Ferner hat sie beim BVV in dem vorgenannten Zeitraum Anwartschaften auf eine Altersversorgung erlangt. Nach der Mitteilung des BVV ist die Höhe der betrieblichen Jahresrente, wie im Verbundverfahren angegeben, weiterhin mit jährlich 2.979,84 DM zugrunde zu legen, weil die im Hinblick auf den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes eingetretene nachehezeitliche Veränderung unberücksichtigt zu bleiben habe. Die an die Ehefrau in den Jahren 1990 und 1991 erbrachten Rentenzahlungen – bestehend aus Stammrente, Überschußrente und Anpassungszuschlag – hat der BVV mit 2.224,20 DM bzw. 2.279,80 DM mitgeteilt.
Durch Beschluß vom 30. Juli 1992 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich mit Wirkung zum 1. Oktober 1990 in der Weise abgeändert, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebenfalls bei der BfA geführte Versicherungskonto der Ehefrau im Wege des erweiterten Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 21,92 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, übertragen wurden. Das Amtsgericht hat das betriebliche Anrecht des Ehemannes als statisch behandelt und nach Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils von 11.633,12 DM (Jahresrente: 1.450 DM × 12 = 17.400 DM × Ehezeitanteil von 281 Monaten: Betriebszugehörigkeit von 420,3 Monaten) unter Heranziehung des für das Alter des Ehemannes am 31. Oktober 1977 maßgebenden Faktors der Tabelle 7 der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von 679,01 DM umgerechnet. Das Anrecht der Ehefrau auf die Betriebsrente der C.-Bank hat das Amtsgericht ebenfalls – nach Berechnung eines Ehezeitanteils von 1.111,94 DM (Jahresrente: 156 DM × 12 = 1.872 DM × Ehezeitanteil von 79 Monaten: Betriebszugehörigkeit von 133 Monaten) – durch Umrechnung mit dem maßgebenden Faktor der Tabelle 7 der Barwertverordnung dynamisiert und einen Wert von 64,90 DM ermittelt. Das Rentenanrecht der Ehefrau beim BVV hat das Amtsgericht dagegen als dynamisch angesehen und in Höhe des ermittelten Ehezeitanteils der im Jahre 1990 gezahlten Stammrente sowie der Überschußrente mit insgesamt monatlich 107,41 DM in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Unter Berücksichtigung der von beiden Ehegatten erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Amtsgericht einen hälftigen Wertunterschied der beiderseitigen Anrechte von 604,62 DM ermittelt ([869,98 DM + 679,01 DM =] 1.548,99 DM abzüglich 339,76 DM [nämlich 167,45 DM + 64,90 DM + 107,41 DM]: 2). Hiervon hat es den in Höhe von 497,61 DM bereits erfolgten Versorgungsausgleich (Rentensplitting von 366,35 DM; Beitragszahlung zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 131,26 DM) abgezogen. Die verbleibende Differenz von 107,01 DM hat es in Höhe von 21,92 DM durch erweitertes Splitting ausgeglichen. Zu diesem Betrag ist es unter Berücksichtigung der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) von 37 DM und des Umstandes gelangt, daß im Wege des Rentensplitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB bereits 15,08 DM zuviel übertragen worden seien (366,35 DM anstatt 351,22 DM; rechnerisch richtig allerdings: 351,27 DM, nämlich 869,98 DM abzüglich 167,45 DM: 2), weshalb durch erweitertes Splitting nur noch 21,92 DM ausgeglichen werden könnten. In Höhe des mit 70,01 DM bezifferten weiteren auszugleichenden Betrages hat das Amtsgericht die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, weil eine Beitragszahlung zugunsten der bereits eine Vollrente wegen Altersrente beziehenden Ehefrau nicht in Betracht kam (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG).
Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau mit dem am 11. Februar 1993 zugestellten Antrag die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt und Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente von 70,01 DM ab 1. Oktober 1990 verlangt. Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zurückweisung im übrigen für die Zeit ab 1. Dezember 1992 stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1994, 1526 veröffentlicht ist, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann seinen Rechtsstandpunkt weiter, daß sein Anrecht auf Betriebsrente bei der M. KG nicht unter Heranziehung der Tabelle 7 der Barwertverordnung in ein dynamisches Anrecht umzurechnen sei. Die Ehefrau beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die tatsächlich seit dem 1. November 1989 bezogene Betriebsrente des Ehemannes – und nicht die am Ende der Ehezeit begründete, fiktiv errechnete Rente – in Höhe des in dem Abänderungsverfahren ermittelten Ehezeitanteils von jährlich 11.633,12 DM ohne Vorwegabzug eines einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrags zugrunde gelegt und den Ehezeitanteil – wiederum wie im Abänderungsverfahren – mit einem dynamischen Wert von monatlich 679,01 DM in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Insofern hat es zur Begründung ausgeführt: Bei der Umrechnung einer statischen Betriebsrente in eine dynamische Rentenanwartschaft könne zweifelhaft sein, ob der Kapitalisierungsfaktor der Tabelle 7 der Barwertverordnung zu entnehmen sei. Die Tabelle gelte nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 BarwertVO nur zur Ermittlung des Barwertes einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung. Teilweise werde die Auffassung vertreten, für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine bereits laufende Versorgung handele, sei nicht der Zeitpunkt der (Abänderungs-) Entscheidung, sondern das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB maßgebend, was mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet werde. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der Versorgungsanrechte schon im Erstverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien, erscheine es indessen konsequent, auch für die Frage, ob es sich um eine bereits laufende Versorgung handele, auf den Zeitpunkt der (Abänderungs-) Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen. Denn auch dann, wenn die Versorgung erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu laufen begonnen habe, bestehe kein Grund, diese nachträgliche Entwicklung nicht zu berücksichtigen. Die sonst vorzunehmende Ermittlung des Barwertes nach der Tabelle 1 der BarwertVO mit wesentlich geringeren Vervielfachern führe zu einer nicht gerechtfertigten niedrigeren Bewertung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, obwohl die bei der Tabelle 1 berücksichtigten Unsicherheitsfaktoren der Entwicklung der Anwartschaft bis zum Leistungsbeginn seit dem Bezug der Rente nicht mehr bestünden.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an sich erfüllt sind. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte, dessen schuldrechtlich auszugleichende Versorgungen die des anderen übersteigen; auszugleichen ist die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages. Da auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur die in der Ehezeit durch gemeinsame Lebensleistung erworbenen Versorgungsanrechte geteilt werden sollen, erfolgt die Ermittlung der ehezeitanteiligen, schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte nach denselben Maßstäben wie die Berechnung der öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anrechte. Durch die Verweisung auf § 1587 a BGB wird klargestellt, daß – abgesehen von den nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigenden Veränderungen – für die Wertberechnung grundsätzlich die Verhältnisse zum Ehezeitende maßgebend sind (Senatsbeschluß BGHZ 110, 224, 227; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 12; Wick in FamGb § 1587 g Rdn. 14; MK-Glockner 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 22). Nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB ist allerdings zu berücksichtigen, wenn sich seit Ehezeitende der Wert einer Versorgung oder Anwartschaft geändert hat. Dabei sind wegen der durch Einführung des § 10 a VAHRG geänderten Rechtslage im Bereich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich solche tatsächlichen Veränderungen zu beachten, die den ehezeitbezogenen Wert beeinflussen. Dementsprechend ist bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb die betriebliche Altersversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB zu bewerten und in der sich ergebenden Höhe im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, aaO 228 f. und vom 28. Oktober 1992 – XII ZB 114/91 – FamRZ 1993, 304, 305). Maßgebend ist im übrigen der Bruttobetrag der betrieblichen Altersversorgung. Individuelle Abzüge und Belastungen, die den einzelnen Ehegatten treffen, sind grundsätzlich nicht abzusetzen. Unbeachtlich ist deshalb auch ein vom Betrieb bei der Rentenauszahlung vorab einbehaltener Beitrag für eine Krankenversicherung (Senatsbeschluß vom 26. Januar 1994 – XII ZB 10/92 – FamRZ 1994, 560, 561 f.).
b) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der Betriebsrente des Ehemannes hat das Oberlandesgericht danach zu Recht ausgehend von deren zum 1. November 1989 mitgeteilter Höhe den Maßstab des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB zugrunde gelegt und das Zeit-Zeit-Verhältnis nach dem Anteil bemessen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht. Auch gegen die – aus dem Abänderungsverfahren übernommene – Berechnung bestehen insoweit keine Bedenken.
c) Soweit das Oberlandesgericht die als insgesamt statisch qualifizierte Betriebsrente nach den Kapitalisierungsfaktoren der Tabelle 7 der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert umgerechnet hat, hält dies einer Nachprüfung indessen nicht stand. Die Tabelle 7 kommt zum Zweck der Umwertung einer zumindest ab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung steigenden bereits laufenden lebenslangen Versorgung zur Anwendung (§ 5 Abs. 1 BarwertVO). Wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, sah der Entwurf der Barwertverordnung in § 5 Abs. 1 zunächst vor, daß der Barwert einer „vor Erlaß der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Versorgungsleistung” durch Vervielfachung mit dem Kapitalisierungsfaktor der damaligen Tabelle 4 ermittelt wird. Der Zusatz „vor Erlaß der Entscheidung über den Versorgungsausgleich” ist indessen auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates gestrichen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Gesetz komme es mit einer Ausnahme immer auf den Stichtag des Endes der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB an. Die Ausnahme betreffe nur die Unverfallbarkeit von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB). Die Barwertverordnung könne diese Grundentscheidung des Gesetzes nicht ändern. Es möge zwar sein, daß unter Heranziehung allgemeiner rechtlicher Gesichtspunkte der Richter im Einzelfall einen abweichenden Zeitpunkt wählen könne. Dies könne aber nicht in Abänderung des Gesetzes durch die Verordnung vorgeschrieben werden (BR-Drucksache 191/1/77 S. 4, 7 f.).
Bereits die Entstehungsgeschichte des § 5 BarwertVO spricht somit dafür, daß es für die Beurteilung des Vorliegens einer bereits laufenden Versorgung grundsätzlich auf das Ehezeitende ankommt. Das ergibt sich aber auch aus dem für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ebenfalls maßgebenden Grundsatz, daß nur die in der Ehezeit durch gemeinsame Lebensleistung erworbenen Anrechte ausgeglichen werden sollen (siehe oben unter II 2 a). Daraus folgt, daß bei der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Umrechnung eines Anrechts in eine dynamische Rente nicht die Kapitalisierungsfaktoren der Tabelle 7 der BarwertVO in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn nicht bereits am Ende der Ehezeit eine bereits laufende Versorgung vorlag. Die Heranziehung der Faktoren der Tabelle 7 würde nämlich zu einem versicherungsmathematisch falschen Ergebnis führen, da die Rente tatsächlich erst zu einem nach dem Ende der Ehezeit liegenden Zeitpunkt begonnen hat. Zwischen dem Ende der Ehezeit und dem tatsächlichen Rentenbeginn ergab sich folglich eine weitere Anwartschaftszeit, die zur Notwendigkeit einer Abzinsung des sich nach Tabelle 7 ergebenden Barwerts einer laufenden Versorgung, mithin zu einer niedrigeren Bewertung, führen würde. Das nach Tabelle 7 ermittelte dynamische Anrecht entspräche daher nicht dem ehezeitlich erworbenen Wert. Fraglich könnte allenfalls sein, ob die in den Tabellen 1 bis 6 der BarwertVO enthaltene Sterblichkeits- bzw. Invaliditätswahrscheinlichkeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Rentenbeginn außer Ansatz zu lassen ist, da der Todesfall bzw. Invaliditätsfall in diesem Zeitpunkt nicht eingetreten ist. Für einen entsprechenden Berechnungsansatz fehlen aber in der Barwertverordnung die entsprechenden Rechnungsgrundlagen (Glockner/Übelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, S. 175; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 383; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 336; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 – XII ZB 161/88 – FamRZ 1991, 1421, 1424 f. und vom 28. September 1994 – XII ZB 82/93 – FamRZ 1994, 1583, 1584 f.; a.A. MünchKomm/Maier 1. Aufl. § 1587 a Rdn. 379; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung, Rdn. 105).
d) Die Nichtanwendbarkeit der Kapitalisierungsfaktoren der Tabelle 7 der BarwertVO führt allerdings nicht zwingend zu einer Umwertung der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nach Tabelle 1. Die M. KG hat am 28. Oktober 1991 mitgeteilt, daß das Anrecht auf betriebliche Altersversorgung im Anwartschaftsstadium als dynamisch zu bewerten sei. Ob diese Beurteilung zutrifft, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft, da es – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – hierauf nicht ankam. Da indessen die Tabelle 7 zur Umrechnung nicht herangezogen werden kann, ist es für die Umwertung maßgebend, ob eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium gegeben ist, die – nachdem infolge des Rentenbeginns die Anwartschaftsdynamik unverfallbar geworden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 – IVb ZB 146/86 – FamRZ 1989, 844, 845 f. und vom 25. September 1991 aaO, 1424) – zu einer Umwertung mit den – gegenüber der Tabelle 1 höheren – Kapitalisierungsfaktoren nach Tabelle 4 der BarwertVO führen würde.
Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung einer der gesetzlichen Rente oder Beamtenversorgung vergleichbaren Wertsteigerung nicht entscheidend darauf an, daß die Satzungsbestimmungen einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder zumindest an die Steigerung der Lebenshaltungskosten vorsehen. Maßgebend ist vielmehr nach § 1587 a Abs. 3 BGB, ob der Wert der betrieblichen Versorgungsanrechte tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige der gesetzlichen Renten- oder Beamtenversorgungen. Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte maßgebend, für die deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1996 – XII ZB 188/94 – FamRZ 1997, 166, 167 f. m.N.). Da hierzu keine Feststellungen getroffen worden sind, kann die Entscheidung keinen Bestand haben.
3. Auf seiten der Ehefrau hat das Oberlandesgericht ebenfalls die tatsächlich seit dem 1. September 1989 in Höhe von monatlich 156 DM bezogene Betriebsrente der C.-Bank in die Ausgleichsbilanz eingestellt, deren Ehezeitanteil allerdings abweichend von der Berechnung im Abänderungsverfahren mit einem Jahresbetrag von 1.097,86 DM (anstatt 1.111,94 DM) errechnet, weil der Ehezeitanteil nicht 79 Monate, sondern nur 78 Monate betrage. Das ist rechtsbedenkenfrei und rechnerisch zutreffend. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß der Ehezeitanteil eine andere Bewertung erfahren hat als in dem Abänderungsverfahren, da die dortige Feststellung für einen späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht bindend ist (Staudinger/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 26).
Daß die anschließend vorgenommene Umwertung des zutreffend als statisch qualifizierten Anrechts in eine dynamische Rente nach Tabelle 7 der BarwertVO vorgenommen worden ist, begegnet dagegen – ebenso wie bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes – durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Umrechnung heranzuziehen ist die Tabelle 1 der BarwertVO, so daß sich ein niedrigerer als der vom Oberlandesgericht angesetzte Wert ergibt.
4. Hinsichtlich der Betriebsrente, die die Ehefrau von dem BVV bezieht, hat das Oberlandesgericht – im Ansatz rechtlich zutreffend – den Ehezeitanteil ebenfalls ausgehend von der tatsächlich maßgeblichen Betriebszugehörigkeit ermittelt. Daß es allerdings die im Jahre 1991 in Form von Stammrente, Überschußrente und Anpassungszuschlag gewährten Beträge in seine Berechnung einbezogen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Richtig ist zwar, daß die aus Stammrente und Überschußrente bestehende Versorgung beim BVV als volldynamisch zu qualifizieren ist. Kein Bestandteil dieser volldynamischen Rente sind jedoch die jährlich gewährten Anpassungszuschläge; diese führen vielmehr gerade zu der Bewertung der Versorgung als im Anwartschaftsstadium volldynamisch. Für den weiteren Ausgleich haben sie demzufolge unberücksichtigt zu bleiben (Senatsbeschluß vom 25. März 1992 – XII ZB 88/89 – FamRZ 1992, 1051, 1054).
In den Wert, den das Oberlandesgericht nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelt hat, hat es im übrigen nicht nur die Stammrente, sondern auch die Überschußrente – jeweils in Höhe der im Jahre 1991 gewährten Beträge – einbezogen. Auch das hält einer Nachprüfung nicht stand. Ebenso wie bei den weiteren Anrechten verfahren wurde, hätte die Stammrente zunächst mit ihrem zum 1. September 1989 mitgeteilten Jahresbetrag von 1.564,70 DM in den Ausgleich einbezogen werden müssen. Dagegen ist Bemessungsgrundlage für die Zusage der Überschußrente im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags allein die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Überschußbeteiligung. Sie ist nicht im Zeit-Zeit-Verhältnis, sondern unter Heranziehung von § 1587 a Abs. 5 BGB ohne Hochrechnung mit ihrem am Ende der Ehezeit erreichten Wert in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 25. März 1992 aaO 1055). Da der Wert der Überschußrente im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht festgestellt worden ist, kann die Entscheidung auch aus diesem Grund keinen Bestand haben.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 609834 |
NJW 1999, 1395 |
FamRZ 1999, 218 |
FuR 1999, 75 |
NJWE-FER 1999, 50 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 1999, 163 |