Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen insolvenzrechtlichen Beschluss eines Landgerichts. Prozesskostenhilfe. Rechtsbeschwerde. Weitere Rechtsbehelfe. Außerordentliches Rechtsmittel
Leitsatz (redaktionell)
Zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen insolvenzrechtlichen Beschluss
Normenkette
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 02.08.2012; Aktenzeichen 11 T 46/12) |
AG Pforzheim (Entscheidung vom 23.02.2012; Aktenzeichen 3 IN 167/11) |
BVerfG (Entscheidung vom 30.04.2003; Aktenzeichen 1 PBvU 1/02) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. August 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 2. August 2012 zugelassen (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Rz. 3
Weitere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02]).
Unterschriften
Kayser, Raebel, Lohmann, Pape, Möhring
Fundstellen
Dokument-Index HI3609659 |
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