Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen insolvenzrechtlichen Beschluss eines Landgerichts. Prozesskostenhilfe. Rechtsbeschwerde. Weitere Rechtsbehelfe. Außerordentliches Rechtsmittel

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen insolvenzrechtlichen Beschluss

 

Normenkette

InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 17.08.2012; Aktenzeichen 11 T 46/12)

AG Pforzheim (Entscheidung vom 23.02.2012; Aktenzeichen 3 IN 167/11)

BVerfG (Entscheidung vom 30.04.2003; Aktenzeichen 1 PBvU 1/02)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. August 2012 wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Rz. 2

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 17. August 2012 zugelassen (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Rz. 3

Weitere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02]).

 

Unterschriften

Kayser, Raebel, Lohmann, Pape, Möhring

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3609660

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