Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Betzdorf.

 

Gründe

1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Regelung der elterlichen Sorge bzw. des Umgangsrechts begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache i.S. von § 621 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992 – XII ARZ 1/92 = BGHR ZPO § 36 Nr. 6, Unzuständigerklärung, rechtskräftige 4).

2. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Siegen und Betzdorf haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, durch – den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte – Beschlüsse vom 18. Dezember 1996 (AG Siegen) und vom 23. Dezember 1996 (AG Betzdorf) i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO rechtkräftig für unzuständig erklärt (soweit das AG Betzdorf aus Zuständigkeitsgründen die Übernahme der Sache verweigert hat, stellt dies eine ausreichende Unzuständigkeitserklärung dar, vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1984 – IVb ARZ 55/84).

3. Als zuständig ist das Amtsgericht Betzdorf zu bestimmen. Es ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Siegen vom 18. Dezember 1996 gebunden. Das folgt aus der Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, die ebenso wie § 36 Nr. 6 ZPO euch in Verfahren über eine der in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Familiensachen zur Anwendung kommt (BGHZ 71, 15 ff.; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 – XII ARZ 9/91 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bindungswirkung 4). Gründe, die der Bindungswirkung des nach Gewährung des rechtlicher Gehörs an beide Parteien ergangenen Veweisungsbeschlusses ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller (in den Verfahren XII ARZ 1/97 und XII ARZ 2/97) die Verweisung nicht ausdrücklich beantragt, sondern lediglich anheimgestellt hat, läßt dies die Bindungswirkung nicht entfallen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 – IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Rechtshängigkeit 1). Im übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich darstellt. Wenn die Kinder der Parteien nicht aufgrund der Vereinbarung vom 4. Oktober 1996 kraft Einigung beider sorgeberechtigter Eltern seit dem Umzug der Mutter nach F. allein deren Wohnsitz teilen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. November 1993 – XII ARZ 27/93 = BGHR BGB § 11 Satz 1 Doppelwohnsitz 4), sondern weiterhin zwei unterschiedliche, von beiden Eltern abgeleitete Wohnsitze haben, wäre die gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts Siegen, auf die der Verweisungsbeschluß vom 18. Dezember 1996 gestützt wurde, rechts fehlerhaft, aber nicht willkürlich. Sie rechtfertigte deshalb keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse generell wirksam sind (Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 a.a.O.).

Der Verweisung steht auch nicht entgegen, daß (etwa) bereits ein Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge bei dem AG Siegen anhängig wäre. Zwar hatten die Parteien in den – später verbundenen – Verfahren 20 F 1068/96 und 20 F 1076/96 AG Siegen am 3. bzw. 4. September 1996 gegenläufige Sorgerechtsanträge gestellt.

Nachdem aber am 4. Oktober 1996 unter Mitwirkung des Jugendamts die Vereinbarung zustande gekommen war, daß die Parteien für die Dauer ihres Getrenntlebens das Sorgerecht für die Kinder weiterhin gemeinsam ausüben sollten, sind das AG Siegen und die Parteien davon ausgegangen, daß eine Entscheidung über die Regelung der elterlichen Sorge nicht mehr getroffen werden solle. Hiernach waren die in den Verfahren 20 F 1068/96 und 20 F 1076/96 AG Siegen gestellten Anträge (§ 1672 BGB) als zurückgenommen anzusehen.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Zysk, Gerber, Sprick

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1383878

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