Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 22.09.2009) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22. September 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in acht Fällen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle C. II. 1. a. und C. II. 2. c. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Verurteilung des Angeklagten in den vorgenannten Fällen wegen zwei Fällen tateinheitlich begangener Körperverletzung gemäß § 223 StGB keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Rz. 3
Er hat dazu ausgeführt:
Rz. 4
„Der Schuldspruch ist zu berichtigen. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung in den Fällen C.II.1.a. und C.II.2.c. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Angesichts der festgestellten Tatzeiträume kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gesetzesverletzungen zum Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung (Beschuldigtenvernehmung, SA Bl. 1 ff.) bereits verjährt waren (vgl. LK-Schmid 12. Aufl. Vor § 78 Rn. 12 ff.). Die tateinheitliche Verwirklichung eines anderen Tatbestandes ist unerheblich, da jede Gesetzesverletzung gesondert verjährt (Senat, Beschl. vom 06.05.2008 – 1 StR 176/08; BGH NStZ 1990, 80; 2008, 146; LK-Schmid 12. Aufl. § 78a Rn. 3).”
II.
Rz. 5
Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefasst.
Rz. 6
Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte in zwei Fällen tateinheitlich bei Begehung des schweren sexuellen Missbrauchs auch noch jeweils eine Körperverletzung zum Nachteil des Opfers begangen hat, also strafschärfend auch auf die insoweit verjährten Taten abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder, welche entscheidend durch den schweren sexuellen Missbrauch geprägt sind, und des Umstandes, dass im Verhältnis hierzu die einfachen Körperverletzungen nicht allzu schwer ins Gewicht fallen, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begangenen, verjährten Straftaten der einfachen Körperverletzung auf niedrigere Einzel- oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Außerdem können tateinheitlich verwirklichte Gesetzesverletzungen auch dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie verjährt sind (vgl. Senat, Beschl. vom 18. Februar 2009 – 1 StR 14/09; Beschl. vom 6. Mai 2008 – 1 StR 176/08; BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2008 – 2 StR 548/08; Beschl. vom 7. September 2006 – 5 StR 364/06; Beschl. vom 14. Mai 2009 – 3 StR 170/09).
Unterschriften
Nack, Wahl, Rothfuß, Hebenstreit, Graf
Fundstellen