Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte auch für den Steuerfiskus. Eine generelle Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung gibt es nicht.
Normenkette
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG |
LG Kiel |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Streitwert: 107.500 DM.
Tatbestand
I.
Der klagende Konkursverwalter über das Vermögen der R. GmbH beantragt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der von ihm eingelegten Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts, das seiner Klage auf Feststellung einer Forderung von 276.000 DM zur Tabelle in dem Konkursverfahren über das Vermögen des F. sowie auf Feststellung der Unbegründetheit des Widerspruchs der Beklagten gegen die Feststellung einer weitergehenden Forderung von 444.762,21 DM zur Tabelle nicht stattgegeben hat. Er trägt vor, die von ihm verwaltete Konkursmasse enthalte nichts außer dem im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Anspruch gegen die Konkursmasse F.; dem stünden außer den gewöhnlichen Konkursforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO bevorrechtigte Forderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO (Krankenkassen, Berufsgenossenschaft, Arbeitsamt) von 15.000 DM, solche nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (Finanzämter und Zollamt) von 65.000 DM sowie eigene Vergütungsansprüche in Höhe von rund 20.000 DM gegenüber. Er macht geltend, nach der Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch die Rechtsprechung seien die genannten bevorrechtigten Konkursgläubiger und er selber als Inhaber von Vergütungsansprüchen gegen die Masse von vorneherein nicht zu den Kosten eines Masseprozesses heranzuziehen; den 28 nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern könne ein Vorschuß für die gesamten Kosten des Rechtsstreits deshalb nicht zugemutet werden, weil ein Prozeßerfolg in erster Linie nicht ihnen, sondern den bevorrechtigten Konkursgläubigern sowie dem Vergütungsanspruch des Konkursverwalters zugute kommen würde.
Entscheidungsgründe
II.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe war zu versagen, weil die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben sind. Von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten kann, wie beide Vorinstanzen anläßlich der Ablehnung des erstinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Antrags des Klägers und der Zurückweisung seiner dagegen gerichteten Beschwerde zutreffend dargelegt haben, jedenfalls der Finanzverwaltung die Aufbringung von Prozeßkosten zugemutet werden.
1. Die Frage, ob ein Konkursverwalter sich darauf verweisen lassen muß, die für einen Masseprozeß benötigten Mittel seien von der öffentlichen Hand aufzubringen, wenn diese als Konkursgläubigerin am Ergebnis des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt ist, ist umstritten.
Unter der Geltung des früheren § 114 Abs. 3 ZPO hat der Bundesgerichtshof diese Frage uneingeschränkt bejaht (BGH, Beschluß vom 5. Mai 1977 – VII ZR 181/76, NJW 1977, 2317). Seit der Neuregelung der §§ 114 ff. ZPO durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juli 1980 (BGBl. I, 677) stellt der geltende § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO darauf ab, ob den am Gegenstand eines Masseprozesses wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zuzumuten ist. Seitdem hat der Bundesgerichtshof zunächst sowohl für die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners als auch für die Bundesanstalt für Arbeit als Inhaberin auf sie übergegangener Arbeitnehmeransprüche (Beschluß vom 27. September 1990 – IX ZR 250/89, NJW 1991, 40) und sodann darüber hinaus ganz allgemein für alle Träger der Sozialverwaltung (BGHZ 119, 372, 373, 378; ebenso Beschlüsse vom 20. September 1994 – X ZR 20/93, ZIP 1995, 660 und vom 7. Juli 1997 – II ZB 7/97, WM 1997, 1724, 1725) die Zumutbarkeit von Prozeßkostenvorschüssen an einen Konkursverwalter grundsätzlich ausgeschlossen. Die Frage, ob dasselbe auch für die Finanzbehörden gilt, hat der Bundesgerichtshof offengelassen (so ausdrücklich Beschluß vom 20. September 1994 a.a.O.; ebenso im Ergebnis Beschluß vom 7. Juli 1997 a.a.O.) und sich lediglich dahin geäußert, daß auch dem Steuerfiskus die Aufbringung der Kosten für einen Masseprozeß jedenfalls dann nicht zugemutet werden kann, wenn ein Prozeßerfolg überwiegend den nicht mit einer Vorschußpflicht belasteten bevorrechtigten Konkursgläubigern nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zugute käme (Beschluß vom 20. September 1994 a.a.O.). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum wird eine grundsätzliche Freistellung der Finanzbehörden von der Kostentragungslast im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO häufig bejaht (OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1018 mit zust. Anm. Pape in EWiR 1993, 827; OLG Düsseldorf ZIP 1995, 1277; OLG Köln ZIP 1993, 1019; OLG Köln ZIP 1994, 724 mit zust. Anm. Hess in EWiR 1994, 829; OLG Frankfurt ZIP 1993, 1250 mit zust. Anm. Tappmeier in EWiR 1993, 1031; OLG Hamburg ZIP 1994, 221 mit zust. Anm. Tappmeier in EWiR 1994, 403; OLG Hamm ZIP 1995, 758; OLG Dresden ZIP 1995, 1830; OLG Frankfurt ZIP 1995, 1536; OLG München ZIP 1996, 512), von zahlreichen Stimmen aber auch abgelehnt (OLG Düsseldorf KTS 1992, 468 und ZIP 1993, 780 mit Anm. Ganter; OLG Celle EWiR 1993, 1033 mit abl. Anm. Pape; OLG Köln MDR 1994, 407; MünchKomm ZPO-Wax § 116 Rdn. 17; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 116 Rdn. 11; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 116 Rdn. 9, 10; ebenso für die Anwaltskosten OLG Hamm NJW-RR 1994, 1342).
2. Der erkennende Senat kann die Frage offenlassen, ob es richtig ist, im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO alle Inhaber nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO bevorrechtigter Konkursforderungen generell und ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles von der Kostentragungslast freizustellen. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles genügt die Feststellung, daß eine solche Freistellung jedenfalls für die Gläubiger öffentlicher Abgaben im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht gerechtfertigt ist.
a) Aus § 2 Abs. 1 GKG, der Bund und Länder vor den ordentlichen Gerichten sowie vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit von der Zahlung der Gerichtskosten befreit, ergibt sich eine solche Freistellung nicht. Diese Vorschrift, deren Angemessenheit ohnehin bezweifelt werden kann, gilt nur für Prozesse, die von Bund und Ländern selbst geführt werden, nicht aber für Rechtsstreitigkeiten Dritter, an deren Ausgang lediglich ein wirtschaftliches Interesse der öffentlichen Hand besteht. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 5. Mai 1977 (a.a.O.) klargestellt und eingehend begründet. Daran ist festzuhalten. Hinzuzufügen ist nur, daß § 2 Abs. 1 GKG, der ausschließlich die Gerichtskosten betrifft, auch deshalb nicht für die Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO maßgebend sein kann, weil es hier nicht nur um Gerichtskosten, sondern auch um außergerichtliche Kosten geht (BGH, Beschluß vom 20. September 1994 a.a.O. S. 661).
b) Mit der Neuregelung der Voraussetzungen, unter denen Parteien kraft Amtes Prozeßkostenhilfe erhalten, durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe (a.a.O.) läßt sich eine generelle Freistellung des Steuerfiskus ebenfalls nicht begründen. Diese Neuregelung ersetzte die „Kannvorschrift” des früheren § 114 Abs. 3 ZPO durch die zwingende Regelung des geltenden § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO und brachte außerdem die Änderung mit sich, daß hinsichtlich der am beabsichtigten Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht mehr darauf abzustellen ist, ob sie die erforderlichen Mittel aufbringen können, sondern darauf, ob ihnen dies zuzumuten ist. Dadurch ist der Ausnahmecharakter der Gewährung von Prozeßkostenhilfe an Parteien kraft Amtes erheblich abgemildert, entgegen einer verbreiteten Ansicht (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 27. September 1990 a.a.O. S. 41; BGHZ 119, 372, 376 f.) jedoch keineswegs die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Regel und die Nichtgewährung zur Ausnahme gemacht worden. Aus dem Wortlaut des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO und der Stellung der Vorschrift im Gesamtzusammenhang des Prozeßkostenhilferechts ergibt sich vielmehr eindeutig, daß die allgemeinen Grundsätze dieses Rechtsgebiets auch für Parteien kraft Amtes gelten. Zu diesen Grundsätzen gehört die Regel, daß jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozeßführung grundsätzlich selber zu tragen hat und Prozeßkostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen dartut sowie auf Verlangen des Gerichts (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) glaubhaft macht. Auch hinsichtlich der Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO) enthält das Gesetz keine abweichende Regelung.
Etwas anderes kann auch der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe (BT-Drucks. 8/3068, S. 26) nicht entnommen werden (a.M. BGH, Beschluß vom 27. September 1990 a.a.O. S. 41). Dort wird zwar das Erfordernis der Zumutbarkeit der Kostentragung für am Prozeß wirtschaftlich Beteiligte als lediglich „in Einzelfällen” zur Versagung der Prozeßkostenhilfe führende „Ausnahme von der Regel” bezeichnet. Auf diese Bemerkung kann hier schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil den Gesetzesmaterialien allenfalls bei Auslegungszweifeln Bedeutung zukommen könnte, solche hier jedoch nicht vorhanden sind. Darüber hinaus ist die Begründung des Regierungsentwurfs für den hier interessierenden Punkt aber auch sachlich bedeutungslos, weil der Text des Entwurfs sich in diesem Punkt entscheidend von der Gesetz gewordenen Fassung unterscheidet. In § 114 c Abs. 1 des Regierungsentwurfs (a.a.O. S. 5) war die Prozeßkostenhilfe für Parteien kraft Amtes nämlich dahin geregelt, daß in Satz 1 die Voraussetzungen der Bewilligung aufgeführt waren, in Satz 3 dagegen die Frage der Zumutbarkeit der Mittelaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte als Versagungsgrund ausgestaltet war. Dieser Aufbau des Entwurfstextes war geeignet, die in der Begründung des Regierungsentwurfs enthaltene Deutung zu rechtfertigen. Daraus, daß er in den geltenden § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Aufnahme gefunden hat, ergibt sich eine weitere Bestätigung dafür, daß die letztgenannte Vorschrift keineswegs darauf gerichtet ist, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen.
c) Auch die Bevorzugung, die der Steuerfiskus durch seine Aufnahme in die Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO vor anderen Konkursgläubigern erfahren hat, rechtfertigt es nicht, ihn darüber hinaus auch noch dadurch zu privilegieren, daß man ihn im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Verzicht auf die grundsätzlich gebotene einzelfallbezogene Zumutbarkeitsprüfung von vorneherein von jeder Kostenaufbringungslast freistellt (a.M. OLG Düsseldorf ZIP 1995, 1277, 1278). Dem steht nicht nur die Eigenständigkeit der zivilprozessualen Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe gegenüber den konkursrechtlichen Regeln über die Rangfolge der Konkursforderungen entgegen. Die Privilegierung des Steuerfiskus in § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO kann auch deshalb kein Maßstab für die Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sein, weil die Berechtigung dieses Privilegs mit guten Gründen bezweifelt wird (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, 11. Aufl., KO § 61 Rdn. 51 m.w.Nachw.) und seine Abschaffung durch die am 1. Januar 1999 in Kraft tretende Insolvenzordnung bevorsteht (vgl. §§ 38 ff. InsO).
d) Andere Gründe, die eine generelle Schonung des Steuerfiskus im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Erleichterungen für den Zugang einer Partei kraft Amtes zur Prozeßkostenhilfe, die § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Vergleich zum früheren § 114 Abs. 3 ZPO mit sich gebracht hat, lassen zwar erkennen, daß der Gesetzgeber der Rechtsverfolgung durch Konkursverwalter im Interesse der geordneten und rechtlich gesicherten Abwicklung auch massearmer oder masseloser Konkurse ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen hat (BGH, Beschluß vom 27. September 1990 a.a.O. S. 41 f.; BGHZ 119, 372, 376 f.). Er hat dieses öffentliche Interesse jedoch keineswegs allen anderen Gesichtspunkten übergeordnet. Das zeigt sich unter anderem daran, daß die genannte Vorschrift die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an einen Konkursverwalter von der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten abhängig macht und es nicht genügen läßt, daß der Konkursverwalter sich vergeblich bemüht hat, solche Beteiligten zur Kostenaufbringung zu veranlassen. Das Gesetz geht somit nach wie vor davon aus, daß Prozesse des Konkursverwalters im Falle der Massearmut in erster Linie von den am Prozeßergebnis wirtschaftlich Beteiligten zu finanzieren sind, und nimmt es deshalb in Kauf, daß solche Prozesse unterbleiben müssen, wenn die Beteiligten eine ihnen zumutbare Kostenaufbringung verweigern.
Aus diesen Gründen kann auch die Besonderheit der öffentlichen Hand, daß sie Ausgaben im allgemeinen nur im Rahmen vorhandener Haushaltsansätze zu leisten vermag, eine Befreiung des Steuerfiskus von den Anforderungen, die im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für alle am Ergebnis eines Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten gelten, nicht rechtfertigen (OLG Düsseldorf ZIP 1993, 780, 781; OLG Köln MDR 1994, 407; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1342; Zöller/Philippi a.a.O. Rdn. 10; a.M. OLG Köln ZIP 1994, 724, 725; OLG Düsseldorf ZIP 1995, 1277, 1278; OLG München ZIP 1996, 512, 513). Dabei kann offenbleiben, ob die Finanzverwaltungen tatsächlich über keine Haushaltstitel verfügen, aus denen sie Prozeßkostenvorschüsse für Konkursverwalter leisten könnten; Aufwendungen zur Durchsetzung von Steuerforderungen sind für eine Finanzverwaltung nichts Ungewöhnliches, wie die Vorschrift des § 261 AO über die Niederschlagung solcher Forderungen wegen unverhältnismäßiger Kosten der Einziehung, aber auch die aktuelle Diskussion über die Gewährung von Vergütungen an Hinweisgeber auf Steuerhinterziehungen, zeigen. Selbst wenn aber geeignete Haushaltstitel nicht vorhanden wären, könnte der Steuerfiskus sich darauf nicht berufen, weil es seine Sache ist, insoweit Vorsorge zu treffen (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1342).
3. Im vorliegenden Fall ist der Steuerfiskus an dem vom Kläger geführten Rechtsstreit in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Nach den Angaben des Klägers bestehen offene Steuerforderungen in Höhe von 65.000 DM, die nur im Falle eines Prozeßerfolgs befriedigt werden können. Dem Fiskus ist die Aufbringung der für die Durchführung der Revision erforderlichen Mittel auch zuzumuten, weil ein Prozeßerfolg ganz überwiegend ihm und nicht anderen Konkursgläubigern zugute käme. Die ihm in der Rangfolge vorgehenden Konkursforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO belaufen sich nach den Angaben des Klägers insgesamt nur auf 15.000 DM.
Unterschriften
Schimansky, Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller
Fundstellen
Haufe-Index 1830936 |
BGHZ |
BGHZ, 188 |
BB 1998, 1705 |
DStR 1998, 900 |
HFR 1998, 941 |
NJW 1998, 1868 |
KTS 1998, 458 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 877 |
WuB 1998, 741 |
WuB 1998, 745 |
ZAP 1998, 423 |
ZIP 1998, 789 |
JZ 1998, 1177 |
MDR 1998, 737 |
VersR 1999, 206 |