Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Entscheidung vom 27.04.1989) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. April 1989 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart - Bad Cannstatt vom 21. Dezember 1988 abgeändert.
Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird abgewiesen.
Beschwerdewert: 2.180,64 DM
Gründe
I.
Die Parteien, beide griechische Staatsangehörige, haben am 4. März 1967 die Ehe geschlossen. Sie leben in der Bundesrepublik und haben während der Ehe Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann (Antragsgegner) hat außerdem Anwartschaften bei einer Zusatzversorgungskasse erlangt. Auf den am 29. Juli 1985 zugestellten Antrag ist die Ehe am 9. Februar 1987 im Inland unter Anwendung griechischen Sachrechts geschieden worden. Über die Frage der Durchführung eines Versorgungsausgleichs verhält sich das Scheidungsurteil nicht.
Mit Schriftsatz vom 13. August 1987 hat die Ehefrau (Antragstellerin), gestützt auf Art. 17 Abs. 3 EGBGB i.d.F. des am 1. September 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142, 1145 - IPRG -), beantragt, nach deutschem Recht den Versorgungsausgleich durchzuführen. Dem hat das Amtsgericht entsprochen und von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von 181,72 DM monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1985, auf das Konto der Ehefrau übertragen. Gegen die Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde und gegen deren Zurückweisung zugelassene weitere Beschwerde eingelegt, mit der er erstrebt, daß ein Versorgungsausgleich unterbleibt.
II.
1.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu prüfen ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 30. Juni 1982 - IVb ZB 626/80 - FamRZ 1982, 996), ist gegeben. Sie folgt auch in Fällen, in denen über den Versorgungsausgleich, wie hier, nicht nach § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, sondern in einem selbständigen Verfahren entschieden wird, der internationalen Zuständigkeit für die Scheidung (BGH, Beschluß vom 7. November 1979 - IV ZB 159/78 - FamRZ 1980, 29, 30; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht ZPO § 621 Rdn. 23; Zöller/Geimer, ZPO 16. Aufl. § 606a Rdn. 117). Danach ergibt sie sich im vorliegenden Fall, in dem beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aus § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.d.F. des Art. 4 Nr. 2 IPRG.
2.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, unabhängig von dem als Scheidungsstatut berufenen griechischen Recht, das den Versorgungsausgleich nicht kenne, sei der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB n.F. durchzuführen. Dabei ist es zu der nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. zu beantwortenden intertemporalen Frage der Auffassung gefolgt, daß als maßgebender Vorgang, auf dessen Abschluß es bei der Anwendung der genannten Übergangsvorschrift ankomme, die Scheidung der Ehe anzusehen sei, die hier erst im Jahre 1987, also nach dem Inkrafttreten des IPRG, erfolgt sei. Deshalb sei neues Kollisionsrecht und damit ... die Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. anzuwenden.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde mit Erfolg.
Der Senat hat - nach Erlaß des hier angefochtenen Beschlusses - wiederholt entschieden, daß es für die intertemporale Anknüpfung des Scheidungsstatuts auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommt: Neues Kollisionsrecht gelangt danach nur zur Anwendung und bestimmt das Scheidungsstatut, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. August 1986 rechtshängig geworden ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - BGHR EGBGB Art. 220 Abs. 1 Ehescheidung 2 = FamRZ 1990, 32 sowie Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - BGHR a.a.O. Versorgungsausgleich 1 = FamRZ 1990, 142). Damit bestimmte sich das Scheidungsstatut im vorliegenden Fall nach früherem Kollisionsrecht, weil der Scheidungsantrag bereits im Jahre 1985 rechtshängig geworden ist.
Die danach berufenen Anknüpfungsregeln gelten auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Kollisionsrecht beantwortet sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet oder nicht, nach dem Scheidungsstatut (vgl. BGHZ 75, 247; Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797). Dieser Einheitlichkeit der Anknüpfung und dem daraus resultierenden Gleichlauf von Scheidung und Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge liefe es zuwider, wenn für die Scheidung das frühere, für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hingegen das neue Kollisionsrecht und damit auch Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. mit den dort vorgesehenen Differenzierungen maßgebend wären, die das frühere Kollisionsrecht nicht zuließ. Deshalb ist der Versorgungsausgleich insoweit nicht als selbständiger Vorgang anzusehen; vielmehr folgt er auch in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Das mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages festgelegte Scheidungsstatut ist daher auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob über den Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder wenigstens als Folgesache oder aber in einem selbständigen Verfahren entschieden wird. Soweit der Scheidungsantrag, wie hier, vor dem 1. September 1986 rechtshängig geworden ist, gelten daher auch für die Frage der Durchführbarkeit des Versorgungsausgleichs in allen Fällen nur die für die Scheidung maßgebenden Anknüpfungsregeln und nicht Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F.. Ist auf vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag die Ehe geschieden, aber ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, so kommt eine spätere Nachholung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn dies nach dem früheren, für die Scheidung maßgebenden Kollisionsrecht möglich ist.
Hiernach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann, ist bei Ehen von Ausländern gemeinsamer Nationalität ihr Heimatrecht maßgebend (vgl. BGHZ 86, 57, 66 ff.). Daher wird die Frage der Durchführbarkeit des von der Ehefrau erstrebten Versorgungsausgleichs durch das griechische Recht bestimmt, dem ein derartiges Rechtsinstitut nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts unbekannt ist. Deshalb scheidet ein Versorgungsausgleich weiterhin aus.
Beschluss:
Beschwerdewert: 2.180,64 DM
Fundstellen
Haufe-Index 3018891 |
NJW 1991, 3087 |
NJW 1991, 3087-3088 (Volltext mit red. LS) |
JuS 1992, 156-157 (Volltext mit red. LS) |
IPRspr. 1991, 91 |