Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung von Flächen zur Gewinnung von Windenergie keine landwirtschaftliche Nutzung; Abfindungsergänzung
Leitsatz (amtlich)
Landwirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen; die Zurverfügungstellung von Flächen für die Gewinnung von Windenergie fällt auch dann nicht hierunter, wenn die Flächen weiterhin zum Teil landwirtschaftlich genutzt werden können.
Leitsatz (redaktionell)
1. Flächengebrauch für Energieerzeugung ist nur dann als landwirtschaftliche Nutzung anzusehen, wenn die Energieerzeugung mit Hilfe der Pflanzenproduktion erfolgt, wie z.B. unmittelbar bei der Erzeugung von Biogas mit Hilfe gezielt angebauter Energiepflanzen (nachwachsende Rohstoffe) oder mittelbar bei der Herstellung von Biodiesel, weil bei dieser Art der Energieerzeugung die benötigte Fläche selbst zur Produktion der notwendigen Rohstoffe genutzt wird. Dasselbe gilt auch für die Erzeugung von Energie durch das Verbrennen von Holz, welches im Wege forstwirtschaftlicher Flächennutzung gewonnen wird.
2. Aufgrund der landwirtschaftsfremden Nutzung kann der weichende Erbe eine Abfindungsergänzung einfordern.
Normenkette
HöfeO § 13 Abs. 4 Buchst. b; EStG § 13
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des OLG Oldenburg vom 15.8.2008 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 177.773,53 EUR.
Gründe
I.
[1] Der am 20.5.1997 verstorbene Vater der Beteiligten war Eigentümer von im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragenen Flächen. Aufgrund eines Hoffolgezeugnisses wurde die Antragsgegnerin als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie schloss am 29.10.2001 mit der A. GmbH eine als Nutzungsvertrag bezeichnete, zunächst bis zum 31.12.2026 befristete Vereinbarung, wonach sie einen in einem "Sondergebiet Windenergie" liegenden Teil ihrer Flächen (12,6847 ha) zu der auf die Gewinnung von Windenergie beschränkten Nutzung zur Verfügung stellte. Zugleich gestattete sie der Nutzungsberechtigten,
- auf der Nutzungsfläche Windenergieanlagen einschließlich ihrer Fundamente zu errichten, zu unterhalten, zu betreiben und ggf. durch eine andere Windenergieanlage zu ersetzen,
- die erforderlichen Anschlussleitungen zu verlegen sowie Schalt-, Mess- und Transformatorenstationen zu errichten und alle notwendigen Arbeiten auszuführen,
- zwecks Planung, Errichtung, Unterhaltung, Erneuerung und Betrieb der Windenergieanlagen bzw. des Gesamtwindparks einschließlich der Anschlussleitungen und sonstigen Einrichtungen (Nebenanlagen) sowie der Zuwegungen jederzeit die Grundstücke im erforderlichen Umfang zu betreten und mit Fahrzeugen bzw. Maschinen zu befahren/benutzen bzw. von Dritten dies durchführen zu lassen,
- auf der Nutzungsfläche befestigte Zuwegungen (Schotterwege) in einer Breite von bis zu 5m von der Straße zu dem Standort der jeweiligen Windenergieanlage anzulegen, zu unterhalten und in dem zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Betrieb der Windenergieanlage erforderlichen Umfang zu betreten und zu befahren.
[2] Auch verpflichtete sich die Antragsgegnerin u.a., dass auf der Nutzungsfläche
- keine weitere Nutzung durch von Dritten betriebene Windenergieanlagen erfolgt,
- keine anderen Bauwerke errichtet werden, die die Stromproduktion der Windenergieanlagen durch Windschattenbildung beeinträchtigen oder z.B. durch Wohnbebauung zu anderen Interessenkonflikten führen könnten,
- keine Anpflanzung schnellwüchsiger Gehölze vorgenommen wird,
- die jederzeitige Benutzung der vorgesehenen Zuwegungen und den Zugang zu den Anlagen zu Wartungs- und Kontrollarbeiten durch den Pächter oder von dem Pächter beauftragte Dritte gestattet wird.
[3] Als von der Nutzungsberechtigten zu zahlende Vergütung wurden ein Nutzungsentgelt, dessen Höhe sich nach einer prozentualen Beteiligung an den für den Verkauf von Windenergie erzielten Einspeisevergütungen bzw. nach einem Mindestnutzungsentgelt richtet, und ein Pachtzins für den der landwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Teil der Nutzungsfläche (Stand- und Wegeflächen) vereinbart.
[4] Nach Ansicht der Antragstellerin wird die Nutzungsfläche in anderer Weise als land- oder forstwirtschaftlich genutzt. Sie verlangt deshalb Abfindungsergänzung und hat die Antragsgegnerin zunächst auf Auskunftserteilung und sodann auf Zahlung von 98.735,12 EUR für die Zeit bis zum 31.12.2006 sowie auf Feststellung des Bestehens der Abfindungsergänzungspflicht bis zum 20.5.2017 in Anspruch genommen. In dem Verfahren vor dem AG - Landwirtschaftsgericht - haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, worin sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, an die Antragstellerin von den bis Mai 2007 vereinnahmten Pachtzahlungen 4.434,82 EUR und für die Zeit danach bis Mai 2012 25 % und ab Juni 2012 bis Mai 2017 12,5 % der Pachtzinsen zu zahlen.
[5] Das AG - Landwirtschaftsgericht - hat den über den Vergleich hinausgehenden Zahlungsantrag zurückgewiesen. Das OLG - Senat für Landwirtschaftssachen - hat ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren zur Entscheidung über die Höhe an das AG - Landwirtschaftsgericht - zurückverwiesen sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin festgestellt, über die in dem Vergleich getroffene Regelung hinaus vom 1.1.2007 bis zum 19.5.2017 eine nach dem Nutzungsentgelt zu berechnende Abfindungsergänzung zu zahlen.
[6] Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
[7] Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Antragstellerin nach § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO eine Abfindungsergänzung verlangen, weil die Antragsgegnerin den Hof während der Dauer des Nutzungsvertrags zum Teil auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Zwar müsse die Vorschrift aus teleologischen, systematischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen restriktiv dahin ausgelegt werden, dass die - hier gegebene - landwirtschaftsfremde Nutzung zu einem Wegfall des höferechtlichen Zwecks führe. Aber auch dieses Erfordernis sei gegeben, weil die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen ausgeschlossen und zum Teil aufgrund der vertraglichen Gestattungen und Beschränkungen eingeschränkt sei. Dadurch erziele die Antragsgegnerin erhebliche Gewinne; ihre Einnahmen überstiegen die maßgebliche Grenze von einem Zehntel des Hofeswerts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO). Die Höhe des Ergänzungsanspruchs sei nach dem gesamten durch die landwirtschaftsfremde Nutzung erzielten Erlös, und nicht nur nach dem Pachtzins zu berechnen, der für die Stand- und Wegeflächen gezahlt werde.
[8] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
III.
[9] Die statthafte (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 25, 26 LwVG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO zu Recht dem Grunde nach bejaht.
[10] 1. Die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts, das lediglich über den Grund des Anspruchs entschieden und das Verfahren zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch in den gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen, in denen nach § 9 LwVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind, kommt eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs in Betracht, wenn ein Zahlungsanspruch - wie hier - nach Grund und Betrag streitig ist (BGH BGHZ 135, 292, 294); die Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges ist trotz fehlender gesetzlicher Regelung zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.1951, V BLw 34/50, RdL 1952, 69, 70 f.).
[11] 2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht die Verpachtung der Flächen zur Gewinnung von Windenergie als landwirtschaftsfremde Nutzung angesehen.
[12] a) Dass es sich bei dem Zurverfügungstellen von Flächen gegen Entgelt um eine Nutzung i.S.d. § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO handelt, ist nicht zweifelhaft. Was als Nutzung des Hofes oder von Teilen davon gewertet werden kann, bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 100 BGB, umfasst mithin nach § 99 BGB das Ziehen von Früchten (BGH BGHZ 115, 157, 159). Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (§ 99 Abs. 3 BGB), also die Gegenleistung für die Überlassung der Sache an andere zur Nutzung (MünchKomm/BGB/Holch, 5. Aufl., § 99 Rz. 6; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 99 Rz. 18).
[13] b) Wann die Nutzung als landwirtschaftlich anzusehen ist, ergibt sich aus der Höfeordnung nicht. Deshalb wird in ihrem Anwendungsbereich in der Literatur auf die Regelung in § 1 Abs. 2 GrdstVG zurückgegriffen (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rz. 3; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rz. 4; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, § 1 HöfeO Rz. 11). Danach ist Landwirtschaft die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern. Diese Definition stimmt mit der in Art. III Abs. 7a der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung (VOBl. Bz. 1947, 25) überein, welche der BGH in seiner Entscheidung vom 27.4.1960 (V ZR 165/58, RdL 1960, 215, 217) als maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs "landwirtschaftlicher Zweck" in § 2 Nr. 1 VO PR Nr. 75/52 (BGBl. I 1952, 792) angesehen hat. Weitgehend identisch wird Landwirtschaft auch in § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB (Begriff des Landpachtvertrags) definiert. Für den Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung in § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO gilt nichts anderes.
[14] c) Die Nutzung von Flächen zur Gewinnung von Windenergie fällt somit nicht hierunter (Wöhrmann, a.a.O., § 13 HöfeO Rz. 78). Daran ändert nichts der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass zur Sicherung des Energiebedarfs zunehmend auf alternative erneuerbare Energiequellen zurückgegriffen wird, mit denen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Energie erzeugt wird, und dass diese Energieerzeugung nach den Vorschriften des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21.7.2004 (BGBl. I, 1918) wirtschaftlich begünstigt wird. Selbst wenn - wie die Rechtsbeschwerde meint - damit der Landwirtschaft neben der Tier- und Pflanzenproduktion ein drittes Standbein zugewiesen wird, kann der dafür notwendige Flächengebrauch jedenfalls dann nicht als landwirtschaftliche Nutzung angesehen werden, wenn die Energieerzeugung nicht mit Hilfe der Pflanzenproduktion erfolgt, wie z.B. unmittelbar bei der Erzeugung von Biogas mit Hilfe gezielt angebauter Energiepflanzen (nachwachsende Rohstoffe) oder mittelbar bei der Herstellung von Biodiesel. Denn bei dieser Art der Energieerzeugung wird die benötigte Fläche selbst zur Produktion der notwendigen Rohstoffe genutzt. Dasselbe gilt auch für die Erzeugung von Energie durch das Verbrennen von Holz, welches im Wege forstwirtschaftlicher Flächennutzung gewonnen wird. Anders ist es jedoch bei der Erzeugung von Windenergie; bei ihr werden die in Anspruch genommenen Flächen lediglich als Produktionsstätte gebraucht. Diese Unterscheidung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht willkürlich und führt auch nicht zu unerträglichen Ungleichbehandlungen. Sie ist vielmehr die Folge davon, dass im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft in der Landwirtschaft Grund und Boden nicht nur Standort, sondern auch maßgebender Produktionsfaktor ist (BVerfGE 91, 346, 364). Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht von der, dass ein Landwirt die zum Hof gehörenden Flächen oder Teile davon z.B. zum Betrieb eines Campingplatzes verpachtet oder auf ihnen Gebäude zur Vermietung an Feriengäste errichtet; werden mit den daraus fließenden Einnahmen erhebliche Gewinne erzielt, lösen solche landwirtschaftsfremden Nutzungen einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO aus (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, a.a.O., § 13 Rz. 17a Nr. 5 und 7; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 13 Rz. 64). Das gilt auch in den Fällen, in denen die Einnahmen für den Landwirt von erheblichem wirtschaftlichen Gewicht sind wie in typischen Fremdenverkehrsregionen und die Vermietung/Verpachtung ein - um es mit der von der Rechtsbeschwerde gewählten Formulierung auszudrücken - zusätzliches Standbein für die Landwirtschaft darstellt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass diese Art der Flächennutzung als landwirtschaftlich einzustufen ist.
[15] 3. Zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde als für die Antragsgegnerin günstig nicht angegriffen - ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass nicht jede landwirtschaftsfremde Nutzung zu einem Abfindungsergänzungsanspruch führt, sondern nur eine solche, bei der für die betroffenen Flächen der höferechtliche Zweck auf Dauer oder für eine längere Zeit weggefallen ist (ebenso Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, a.a.O., § 13 Rz. 17; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 13 Rz. 64; Wöhrmann, a.a.O., § 13 HöfeO Rz. 71). Dies folgt daraus, dass die Vorschriften der Höfeordnung die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen wollen, um dem Hoferben die Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen, und das dem weichenden Erben zugemutete Opfer nur so lange gerechtfertigt ist, wie der Hoferbe diesem höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (s. nur BGH BGHZ 135, 292, 296; 146, 94, 96).
[16] Ein Wegfall des höferechtlichen Zwecks kommt allerdings nicht nur in den Fällen in Betracht, in denen der Hoferbe den Hof oder Teile davon der landwirtschaftlichen Nutzung vollständig entzieht, sondern auch dann, wenn diese neben der nicht landwirtschaftlichen Nutzung möglich bleibt. So liegen die Dinge hier. Die derzeitige Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Bewirtschaftung des größten Teils der der Nutzungsberechtigten überlassenen Flächen ändert nichts daran, dass die Überlassung von dem höferechtlichen Zweck nicht gedeckt ist. Denn sie ist für die Erhaltung und Entwicklung des Hofes nicht notwendig. Bei dieser Konstellation dürfen die weichenden Erben nicht schlechter gestellt werden, als sie stünden, wenn die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen durch ihre landwirtschaftsfremde Nutzung ausgeschlossen wäre und der Hoferbe dadurch erhebliche Gewinne erzielte. Das ist auch eine Folge der mit der Neuregelung des Höferechts durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung (BGBl. I 1976, 881), die am 1.7.1976 in Kraft getreten ist, beabsichtigten Besserstellung der weichenden Erben (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.12.1973, BT-Drucks. 7/1443, 14). Sie sollen, wie die Regelung in § 13 Abs. 1 HöfeO zeigt, bei bestimmten nach dem Erbfall eintretenden Veränderungen so behandelt werden, als seien die Hoferbfolge nicht eingetreten und die Miterben infolgedessen an dem Hof dinglich berechtigt geblieben (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 27). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sie - unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - an allen Einnahmen teilhaben, die der Hoferbe unter Einsatz des Hofes oder von Teilen davon auf Dauer oder für eine längere Zeit außerhalb des Betriebs der Landwirtschaft erzielt. Dass er daneben Erträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung derselben Flächen erwirtschaftet, ist für den Abfindungsergänzungsanspruch unerheblich. Sie kommen ihm ungeschmälert zugute. Dies schließt seine Schlechterstellung ggü. den Fällen aus, in denen die nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen aus der Hofesnutzung ausgeschieden sind.
[17] 4. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht die Höhe des Ergänzungsanspruchs nach dem gesamten Erlös berechnet, den die Antragsgegnerin aus dem Nutzungsvertrag erzielt, und nicht nur - was nach Ansicht der Rechtsbeschwerde zutreffend wäre - nach den Pachtzinsen, die für die Inanspruchnahme der Stand- und Wegeflächen bezahlt werden.
[18] a) Zwar wird die landwirtschaftliche Nutzung der im Windeinzugsgebiet liegenden Flächen zumindest derzeit nicht oder nur in geringem Umfang eingeschränkt. Aber darauf kommt es bei der Bemessung der Anspruchshöhe nicht an. Denn der Abfindungsergänzungsanspruch berechnet sich auch bei den Tatbeständen des § 13 Abs. 4 HöfeO nach dem von dem Hoferben erzielten Erlös (BGH, Beschl. v. 16.6.2000 - BLw 33/99, RdL 2000, 242 m.w.N.). Beruht dieser - wie hier - auf einer Nutzungsänderung, ist er die Grundlage des maßgebenden erheblichen Gewinns.
[19] b) Die von der Rechtsbeschwerde vorgenommene Einteilung der Einnahmen aus dem Nutzungsvertrag in ein Entgelt für die von der Antragsgegnerin gewährte Duldung der Errichtung von Windkraftanlagen und in Entschädigungszahlungen wegen der unterirdischen Verlegung einer Elektroleitung - die allerdings keine Grundlage in den Regelungen über den Pachtzins und das Nutzungsentgelt in § 3 des Nutzungsvertrags findet - führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn beide Erlöse beruhen auf der Zurverfügungstellung der Flächen für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung.
[20] c) Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass die konkrete Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse nicht zuletzt auf die geschickten Verhandlungen des Ehemannes der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, geht ins Leere. Er kann allenfalls nach § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO bei der Berechnung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs Bedeutung erlangen, die von dem erstinstanzlichen Gericht vorzunehmen ist. Dies hat das Beschwerdegericht erkannt und u.a. diesen Punkt für aufklärungsbedürftig gehalten.
[21] 5. Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht über den Feststellungsantrag entschieden. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Der Antrag ist auch begründet; dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.
IV.
[22] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Bestimmung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 33 LwVG i.V.m. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Buchst. a KostO. Dem Wert des Zahlungsantrags abzgl. des durch den Vergleich erledigten Teils ist der Wert des Feststellungsantrags hinzuzurechnen. Dafür legt der Senat als Jahresbetrag 1/6 des verbliebenen Zahlungsantrags unter Berücksichtigung der Degression nach § 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO zugrunde und nimmt einen Abschlag von 20 % vor.
Fundstellen
Haufe-Index 2174926 |
BFH/NV 2009, 1390 |
BGHZ 2009, 285 |