Leitsatz (amtlich)

Pacht- und Nutzungsentgelte, die ein Hoferbe für auf Grundstücken des Hofes errichtete Windenergieanlagen erhält, fallen unter den Nachabfindungstatbestand des § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO.

 

Verfahrensgang

AG Bersenbrück (Beschluss vom 23.11.2007; Aktenzeichen 5 Lw 109/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.04.2009; Aktenzeichen BLw 21/08)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Bersenbrück vom 23.11.2007 geändert.

1. Der von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin geltend gemachte Nachabfindungsanspruch wegen bis zum 31.12.2006 angefallenen Nutzungsentgelts aus dem mit der A. GmbH geschlossenen Nutzungsvertrag vom 29.10.2001 i.H.v. 98.735,12 EUR - abzgl. des nach dem Teilvergleich für erledigt erklärten Betrags von 4.434,82 EUR - ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin über die von den Parteien im Vergleich vom 23.11.2007 getroffene Regelung hinaus verpflichtet ist, auch für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 19.5.2017 Nachabfindung an die Antragstellerin zu zahlen wegen des Nutzungsentgelts, das auf Grund des mit der A. GmbH geschlossenen Nutzungsvertrags vom 29.10.2001 in dem genannten Zeitraum an die Antragsgegnerin geleistet wird.

II. Wegen der ausstehenden Entscheidung über die streitige Höhe des unter I.1. genannten Nachabfindungsanspruchs wird das Verfahren an das Landwirtschaftsgericht Bersenbrück zurückverwiesen.

III. Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung des Landwirtschaftsgerichts vorbehalten.

VI. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.300 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat ihre Schwester, die Antragsgegnerin, auf Nachabfindung nach § 13 HöfeO in Anspruch genommen.

Der am 20.5.1997 verstorbene Vater der Beteiligten war Eigentümer der im Grundbuch von H. Blatt ... eingetragenen Besitzung, die im Grundbuch als Hof im Sinne der HöfeO geführt wird. Nach dem Tod des Vaters ist die Antragsgegnerin auf Grund Hoffolgezeugnisses vom 21.4.1999 als Hoferbin und neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.

Am 29.10. 2001 schloss die Antragsgegnerin mit der A. GmbH einen "Nutzungsvertrag" über die Gewinnung von Windenergie in dem im Flächennutzungsplan der Gemeinde Bippen ausgewiesenen Sondergebiet Windenergie in H. mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2026. Die Antragsgegnerin hat danach eine Teilfläche des oben genannten Hofs von 12,6847 ha für die insgesamt 56 ha große Sondergebietsfläche zur Verfügung zu stellen. Nach dem Nutzungsvertrag soll auf der Teilfläche der Antragsgegnerin eine Windenergieanlage errichtet werden, mit deren Bau am 1.10.2004 begonnen wurde (für das gesamt Sondergebiet waren insgesamt 6 Windenergieanlagen vorgesehen). Außerdem hat die Antragsgegnerin Wegeflächen für diese Anlage bereitzustellen und die Überwegung jederzeit zu dulden. Es geht dabei insgesamt um Stand- und Wegeflächen für die Windenergieanlage in einer Größe von ca. 3800 qm. Die restlichen vom Nutzungsvertrag erfassten Flächen der Antragsgegnerin sollten als "Windeinzugsflächen" dienen, hinsichtlich derer gewisse Nutzungsbeschränkungen vorgesehen sind (keine weiteren Windenergieanlagen; keine anderen Bauwerke, die den Betrieb der Windenergieanlage, z.B. durch Windschattenbildung, stören können; keine Anpflanzung schnellwüchsiger Gehölze), die ansonsten aber weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können. Als Vergütung für die Bereitstellung der Flächen soll nach § 3 des Nutzungsvertrags ein jährliches Nutzungsentgelt und zusätzlich ein jährlicher Pachtzins gezahlt werden. Als Nutzungsentgelt ist ein der Antragsgegnerin zukommender Anteil vorgesehen an einer prozentualen Beteiligung an der Einspeisevergütung (prozentualer Anteil von 6,5 %, ab dem 13. Betriebsjahr von 8 % des durchschnittlichen Nettojahresertrags aller Windenergieanlagen) bzw. an einem festgelegten Mindestnutzungsentgelt von 34.000 DM je Windenergieanlage bzw. 30.000 DM je Windenergieanlage mit einer 90 m nicht übersteigenden Höhe. Zusätzlich sollen als Pachtzins jährlich 0,50 DM (0,255 EUR) je qm für die Stand- und Wegeflächen gezahlt werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden.

Die Betreiberin, die A. GmbH, hat auf die vertraglich geschuldete Vergütung Abschlagszahlungen geleistet und Pacht für Standort- und Wegeflächen gezahlt. Eine Abrechnung des vom Jahresertrag abhängigen Nutzungsentgelts ist für das Jahr 2005 vorgelegt worden.

Die Antragstellerin hält die Einnahmen der Antragsgegnerin aus dem genannten Nutzungsvertrag nach § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO insgesamt für nachabfindungspflichtig, weil die der A. GmbH zur Verfügung gestellten Flächen auf andere Weise als land- und forstwirtschaftlich genutzt würden.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen und hat mit dem Leistungsantrag für die ...

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