Leitsatz (amtlich)

›Lassen sich bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Auswirkungen der steuerlichen Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten annähernd sicher voraussehen (hier: weil beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits Versorgungen beziehen) und würde die unterschiedliche Besteuerung dazu führen, daß die Nettobezüge des Ausgleichspflichtigen aus seiner ehezeitlich erworbenen Anwartschaft unter die entsprechenden Nettobezüge des Ausgleichsberechtigten absinken, so muß der Tatrichter zur Vermeidung grob unbilliger Folgen durch angemessene Kürzung des Ausgleichs ein Ergebnis zu erreichen versuchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne daß die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt.‹

 

Tatbestand

I. Der am 5. Oktober 1927 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 22. August 1926 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 7. Mai 1949 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder stammen; eine Tochter ist seit ihrer Geburt schwerbehindert und dauernd pflegebedürftig.

Sie lebte bis zur Trennung der Parteien im Oktober 1982 bei ihnen, danach bis 1986 bei der Ehefrau und ist jetzt in einem Heim untergebracht. Der Ehemann, zuletzt Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst, bezieht seit dem 1. November 1987 eine monatliche Versorgung in Höhe von insgesamt 3.034,05 DM. Sein Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 15. Februar 1986 zugestellt. Diese mußte zum 31. Dezember 1987 ihre etwa 1965 wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit einstellen. Seit dem 1. Januar 1988 bezieht sie ein vorzeitiges Altersruhegeld (§ 25 Abs. 3 AVG), das nach Abzug eines Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von monatlich 1.109,44 DM ausgezahlt wird.

Während der Ehezeit (1. Mai 1949 bis 31. Januar 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei dem Land Hessen (weiterer Beteiligter zu 1) in Höhe von 2.172,15 DM und in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 542,70 DM erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1986. Die Ehefrau hat bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 859,90 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Wegen ihrer außerdem erlangten Anrechte auf eine Betriebsrente haben die Parteien mit Genehmigung des Familiengerichts den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart.

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden - insoweit ist es seit dem 14. April 1987 rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 927,47 DM, bezogen auf den 31. Januar 1986, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat.

Der Ehemann hat Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen; er hat dazu geltend gemacht, es sei grob unbillig, ihn in Anspruch zu nehmen, weil der Versorgungsausgleich - in erster Linie wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Pensionen und Renten - zur Folge haben werde, daß das ihm verbleibende Ruhegehalt weit unter dem Renteneinkommen der Ehefrau liege. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter. Die Ehefrau verteidigt den angefochtenen Beschluß.

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Allerdings ist nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen bei der Ermittlung des Wertes der Anrechte, die gemäß § 1587a BGB in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die Ehezeitanteile sowohl des Ruhegehaltes des Ehemannes wie der Rentenanwartschaften der Parteien mit ihren "Brutto"-Werten in die Versorgungsbilanz eingestellt und gemäß § 1587b BGB ausgeglichen haben. Die gesetzliche Ausgleichsregelung der §§ 1587a und b BGB läßt es nicht zu, schon bei der Ermittlung des Wertunterschiedes die Höhe einer Besteuerung zu berücksichtigen, die bei den beteiligten Ehegatten entsteht, wenn sie aufgrund der erworbenen Anrechte Leistungen beziehen (vgl. BGHZ 74, 86 ff, 101, 102).

2. Das Oberlandesgericht hat danach zu Recht nur geprüft, ob die Inanspruchnahme des Ehemannes im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen eines ungekürzten Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre (§ 1587c Nr. 1 BGB).

a) Nach geltendem Steuerrecht werden die Versorgungsbezüge eines Beamten regelmäßig höher besteuert als Sozialversicherungsrenten. Während ein beamtenrechtliches Ruhegehalt - wie es der Ehemann bezieht - als Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit (§ 2 I Nr. 4 EStG) voll zu versteuern ist, rechnen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG und unterliegen nur mit ihrem (relativ geringen) Ertragsanteil der Einkommensteuer. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, daß die monatlichen Ruhestandsbezüge des Ehemannes nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auf etwa 2.248 DM (brutto) absinken werden; nach Abzug eines Krankenkassenbeitrages von 200 DM und einer angenommenen Steuerbelastung von etwa 300 DM werde ihm daraus voraussichtlich ein Nettoeinkommen von etwa 1.750 DM verbleiben. Die Steuerbelastung hat es dabei wie folgt geschätzt: Ausgehend von einem Jahresruhegehalt von (2.248 x 12 =) 26.976 DM ergebe sich nach Abzug eines Versorgungsfreibetrages (4.800 DM) und der Sonderaufwendungen (2.400 DM) ein zu versteuerndes Einkommen von 19.775 DM; hierauf entfalle nach der Grundtabelle eine tarifliche Einkommensteuer von 3.315 DM zuzüglich etwa 300 DM Kirchensteuer, zusammen somit jährlich 3.615 DM oder monatlich rund 300 DM. Demgegenüber werde sich die Altersrente der Ehefrau durch den Versorgungsausgleich auf etwa 2.070 DM monatlich erhöhen und weiterhin einkommensteuerfrei bleiben, weil der einer Besteuerung unterliegende Ertragsanteil ihrer Rente nur 28% betrage und damit nach der Tabelle zu § 22 EStG steuerfrei bleibe. Der Umstand, daß danach das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau - im wesentlichen aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung - um etwa 320 DM monatlich höher liegen werde als das des ausgleichspflichtigen Ehemannes, führe jedoch noch nicht dazu, die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig anzusehen. Ein Einkommensunterschied in dieser Höhe, der dem Ehemann erheblich mehr als seinen angemessenen monatlichen Mindestbedarf von gegenwärtig 1.300 DM belasse, veranlasse keinen entsprechenden Ausschluß des Versorgungsausgleichs.

b) Auch weitere vom Ehemann zur Begründung eines Härtefalles vorgetragene Umstände haben dem Oberlandesgericht zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß gegeben: Einem der Ehefrau zugeflossenen Kapital von 86.600 DM aus der Verwertung ihres Miteigentumsanteils an dem von den Parteien während der Ehe erworbenen Grundbesitz stehe ein gleichhoher Vermögenswert auf seiner Seite gegenüber. Zur Unterstützung der behinderten Tochter habe er keine die Aufwendungen der Ehefrau wesentlich übersteigenden Leistungen erbracht. An der bei Vollendung des 65. Lebensjahres der Ehefrau zu erwartenden Betriebsrente werde er aufgrund des wirksam vereinbarten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs teilhaben.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es zwar in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung, ob die tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen; das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt lediglich rechtlicher Kontrolle (vgl. BGHZ 74, 38, 84). Soweit die weitere Beschwerde so zu verstehen wäre, daß sie tatsächliche Umstände anders bewertet sehen will, könnte ihr daher nicht gefolgt werden.

Zu Unrecht rügt die weitere Beschwerde auch als rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht den der Ehefrau zugeflossenen Gegenwert ihres Miteigentumsanteils nicht berücksichtigt habe, obwohl dieser ihr bei einer Nettoverzinsung von 5% aus 86.600 DM einen monatlichen Kapitalertrag von etwa 360 DM verschaffe, wahrend der Ehemann den Erwerb dieser Miteigentumshälfte jedenfalls zum Teil mit Zinsaufwendungen finanzieren müsse. Dabei übersieht die weitere Beschwerde, daß dem Ehemann sein eigener Miteigentumsanteil lastenfrei verblieben ist und daß der Belastung durch den Erwerb des von ihm (freiwillig) erworbenen Miteigentumsanteils der Ehefrau die Möglichkeit gegenübersteht, das gesamte Objekt nunmehr allein zu nutzen oder zu verwerten.

Schließlich folgt der Senat auch nicht der Auffassung der weiteren Beschwerde, ein ungekürzter Versorgungsausgleich werde zu einem Unterhaltsanspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau führen. Für eine solche Rechtsfolge liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Diesen Gesichtspunkt brauchte das Oberlandesgericht daher in die Billigkeitsprüfung nicht einzubeziehen.

b) Auf rechtliche Bedenken stößt die angefochtene Entscheidung aber, soweit das Oberlandesgericht § 1587c Nr. 1 BGB nicht herangezogen hat, um ein auf der unterschiedlichen Besteuerung der bezogenen Versorgungen beruhendes unangemessenes, nämlich erheblich gegen den Halbteilungsgrundsatz (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoßendes und daher möglicherweise sogar verfassungswidriges Ergebnis des Versorgungsausgleichs zu vermeiden. Es hat an das Vorliegen einer groben Unbilligkeit im vorliegenden Fall zu hohe Anforderungen gestellt.

Die ungleiche Behandlung von Ruhegehältern und Sozialversicherungsrenten im Einkommensteuerrecht hat regelmäßig zur Folge, daß die im Versorgungsausgleich auf Bruttobasis ermittelten Werte der jeweiligen Anrechte zu unterschiedlichen Nettobezügen im Leistungsfall führen. Dieses schon im Gesetzgebungsverfahren erkannte Problem hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1980 veranlaßt, den Gesetzgeber zu einer Änderung der steuerrechtlichen Vorschriften aufzurufen (vgl. BVerfGE 53, 257; 54, 11 ff, 39). Auch der Senat hat wiederholt entschieden, daß es Sache des Steuergesetzgebers sei, Abhilfe zu schaffen (vgl. aus neuerer Zeit die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710, vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728, und vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Diesen Entscheidungen lagen indessen Sachverhalte zugrunde, in denen der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten war und es deshalb nicht um die Auswirkung der unterschiedlichen Besteuerung auf bereits bezogene Altersversorgungen ging, sondern um eine mögliche steuerliche Ungleichbehandlung in der Zukunft. Die Rechtsprechung des Senats hierzu beruht einerseits auf der Erwägung, daß die künftige Besteuerung einer Versorgung nicht sicher vorauszusehen ist, daß andererseits aber erwartet werden kann, der Gesetzgeber werde die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Regelung in absehbarer Zeit ändern.

Diese Beurteilung schließt es jedoch nicht aus, den Folgen der ungleichen Besteuerung von Pensionen und Renten mit Hilfe der Härteklausel zu begegnen, wenn bereits bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Auswirkungen der steuerlichen Ungleichbehandlung der Ehegatten annähernd sicher vorauszusehen sind und diese schwer genug wiegen, um sie als grob unbillig erscheinen zu lassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn beide Ehegatten bereits Versorgungen aus den Anrechten beziehen, deren Ausgleich Gegenstand des Verfahrens ist, und wenn ein Ruhegehalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten erheblich gekürzt werden muß. Diese Konstellation tritt häufig - wie auch hier - bei der Scheidung sogenannter Altehen (Art. 12 Nr. 3 I des 1. EheRG) auf, d.h. Ehen, die unter dem vor dem 1. Juli 1977 geltenden Recht geschlossen wurden, während deren häufig jahrzehntelanger Dauer der später ausgleichspflichtige Ehegatte als Beamter erhebliche Versorgungsanrechte erworben hat, während der ausgleichsberechtigte Ehegatte entweder gar nicht erwerbstätig war oder wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erlangt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat schon im Urteil vom 28. Februar 1980 (aaO.), in dem es die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch bei der Scheidung von "Altehen" sowohl mit Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG wie - bei Beamtenpensionen - mit Artikel 33 Abs. 5 GG für vereinbar erklärt hat, hervorgehoben, daß hier die Kürzungsmöglichkeit des § 1587c BGB besondere Bedeutung gewinnen werde, um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versorgungslage des Ausgleichspflichtigen zu vermeiden.

Allerdings kann auch in diesen Fällen noch nicht jeder durch die unterschiedliche Besteuerung bedingte Unterschied zwischen den Nettobezügen aus den jeweils ehezeitlich erworbenen Anrechten der Ehegatten schon die Anwendung des § 1587c BGB rechtfertigen. Es handelt sich nicht darum, mit Hilfe der Härteklausel grundsätzlich den auf Bruttobasis ermittelten Wertausgleich in eine Nettobewertung umzurechnen. Der Senat hält vielmehr daran fest, daß es Sache des Steuergesetzgebers bleibt, den insoweit systembedingten Unterschied in der Besteuerung von Altersbezügen zu beheben. Mit Hilfe der Härteklausel muß der Familienrichter aber im Einzelfall korrigierend eingreifen, wenn Treu und Glauben gebieten, die aufgrund der bestehenden besonderen Verhältnisse unerträglichen Folgen einer starren Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Herabsetzung (oder Ausschluß) des Ausgleichs zu vermeiden. Bei den hier erörterten Fallgestaltungen ist dazu erforderlich, daß die unterschiedliche Besteuerung im konkreten Fall zu einer erheblichen Differenz der Nettobezüge aus den ehezeitlich erworbenen Anrechten zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt und daß diese Abweichung auch im Verhältnis zur Höhe der beiderseitigen Versorgungen genügend schwer wiegt.

Diese Voraussetzungen sind hier nach den getroffenen Feststellungen indessen gegeben. Daß das monatliche Ruhegehalt des Ehemannes als Folge des ungekürzten Versorgungsausgleichs und der Besteuerung auf etwa 1.750 DM absinkt, während die Rente der Ehefrau auf einen um etwa 320 DM höheren Nettomonatsbetrag ansteigt, hat das für die Anwendung der Härteklausel erforderliche Gewicht.

4. Der angefochtene Beschluß kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. In welchem Umfang der Ausgleichsbetrag zu kürzen ist, um ein grob unbilliges Ergebnis zu vermeiden, hat der Tatrichter zu beurteilen. Die Sache wird daher an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Für die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen: Es ist nicht zu verkennen, daß nicht zuverlässig im voraus berechnet werden kann, welche genauen Beträge der Ehemann als Einkommensteuer von der ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Pension künftig jeweils entrichten muß. Denn die steuerliche Belastung hängt von möglichen weiteren Einkünften und insbesondere von den (individuellen) Möglichkeiten ab, Steuervorteile auszunutzen; auch können sich die für die Steuerbemessung maßgebenden Umstände von Jahr zu Jahr ändern (zutreffend OLG Köln FamRZ 1986, 1224, 1225). Auf Seiten der Ehefrau können künftige Steuerlasten andererseits nicht völlig ausgeschlossen werden. Wegen dieser Schwierigkeiten darf freilich die Anwendung der Härteklausel nicht unterbleiben. Doch verdeutlichen diese Probleme, daß es auch im Einzelfall unmöglich sein wird, im Wege der Herabsetzung einen Ausgleichsbetrag zu finden, der beiden Ehegatten nach Steuern einen exakt gleich hohen Versorgungsbetrag aus ihren ehezeitlich erworbenen Anrechten verschafft. Aufgabe des Richters kann es nur sein, durch eine dem Einzelfall angemessene Kürzung die grob unbilligen Folgen einer starren Durchführung des Versorgungsausgleichs zu vermeiden, indem er ein Ergebnis zu erreichen versucht, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne daß die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die ein ungekürzter Versorgungsausgleich zur Folge hätte, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt.

Im übrigen wird das Oberlandesgericht bei der Ermittlung der künftigen Nettobezüge (nach Steuern) des Ehemannes zu beachten haben, daß er Sonderzuwendungen erhält.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992988

NJW 1989, 2814

BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 10

DRsp I(166)208a-b

FamRZ 1989, 1163

MDR 1990, 38

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