Tenor
Der Antrag des Klägers vom 25. April 2000, die Kosten des Beschwerdeverfahren III ZB 2/98 niederzuschlagen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluß vom 30. April 1998 die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 1997 - 1 W 3501/96 -, soweit sich dieser auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Juli 1995 und den damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag bezog, nicht angenommen, den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach einem Beschwerdewert von 1.100.000 DM auferlegt. Daneben sind weitere, Gerichtskosten nicht auslösende Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts nach § 78 b ZPO zurückgewiesen worden. Gegenvorstellungen des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 18. Juni 1998 abschlägig beschieden. Die Kostenbeamtin hat mit Verfügung vom 5. Mai 1998 im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers gemäß § 10 Kostenverfügung vom Ansatz von Kosten abgesehen.
II.
Soweit der Kläger die Niederschlagung der im Beschwerdeverfahren III ZB 2/98 entstandenen Gerichtskosten begehrt, ist sein Antrag jedenfalls unbegründet. Denn insoweit sind Kosten ausschließlich aufgrund des erfolglosen Rechtsmittels des Klägers entstanden. Sie beruhen daher nicht, wie es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG notwendig wäre, auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Gerichte. Im übrigen hat die Kostenbeamtin, was der Kläger nicht verkennt, vom Ansatz der insoweit entstandenen Kosten nach § 10 Kostenverfügung abgesehen.
Soweit der Kläger – weitergehend – begehrt, auch hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten eine Kostenverteilung zu Lasten der Beklagten zu erreichen, ist sein Antrag unzulässig. Nach der insoweit zwingenden Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO sind dem Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels auferlegt worden. Anders als in dem vom Kläger für sein Begehren herangezogenen Senatsurteil BGHZ 60, 337, 343 fehlte es hier an einer gesetzlichen Sonderregelung für eine anderweite Kostenverteilung. Auch das Urteil BGHZ 118, 312, 325, auf das sich der Kläger stützt, gestattet nicht den von ihm offenbar gezogenen Schluß, das Gericht könne ohne Rücksicht auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Regelung über die Prozeßkosten eine Entscheidung nach Billigkeit treffen. Soweit dem Kläger vorschweben mag, die Beklagte müsse ihn aus materiellrechtlichen Gründen von seiner Kostenlast freistellen, könnte dies nur in einem selbständigen Klageverfahren geprüft werden, für das der Bundesgerichtshof nicht erstinstanzlich zuständig ist.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Kapsa, Dörr, Galke
Fundstellen