Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegungspflicht. Umfang

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Darlegungsanforderungen, die nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind.

 

Normenkette

ZPO § 544 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen 22 U 157/05)

LG Berlin (Entscheidung vom 02.09.2005; Aktenzeichen 22 O 48/05)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des KG in Berlin vom 19.10.2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 172.869,83 EUR.

 

Gründe

I.

[1] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des genügenden Weise begründet worden ist.

[2] 1. Die genannte Vorschrift verlangt, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorträgt (BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.). Wird der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht und hierzu unter dem Blickwinkel von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt, das Gericht habe Parteivorbringen übergangen, müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGH v. 27.3.2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 = BGHReport 2003, 686 m. Anm. Schultz = MDR 2003, 822 m.w.N.). Denn grundsätzlich ist davon ausgehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (st.Rspr., vgl. nur BVerfG v. 25.5.1993 - 1 BvR 345/83, BVerfGE 88, 366, 375 f.; BVerfG v. 25.4.2001 - 1 BvR 2139/99, NJW-RR 2002, 68, 69; Senat, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Eine unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) wird mit diesen Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht errichtet, weil sich die Parteien durch bei dem BGH zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Beschwerdeverfahrens nach § 544 ZPO vertraut sind.

[3] 2. Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich in formelhaften Wendungen und macht im Kern lediglich geltend, die Würdigung des Berufungsgerichts beschränke sich auf einzelne Umstände und lasse die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Beweiswürdigung relevanten Umstände vermissen. Was konkret den Tatbestand einer Gehörsverletzung erfüllen soll, wird nicht dargetan. Auch im Rahmen der - von nicht geforderten - Ausführungen der Kläger zu Revisionsgründen setzt sich die Beschwerde mit Zulassungsgründen nicht auseinander.

II.

[4] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1768197

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