Normenkette

BGB §§ 134, 675j

 

Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 30.06.2021; Aktenzeichen 17 U 1223/21)

LG München I (Entscheidung vom 05.02.2021; Aktenzeichen 22 O 5272/20)

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 53.829,72 €.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die klagende Bank verlangt von dem Beklagten Zahlung aus einem gekündigten Girovertrag. Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin seit dem Jahr 2010 ein Girokonto. In den Jahren 2018 und 2019 nahm er unter Verwendung einer ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Kreditkarte mehrere Zahlungen an verschiedene Anbieter von Glücksspielen vor. Die Klägerin belastete das Girokonto entsprechend, forderte den Beklagten mit mehreren Schreiben unter Fristsetzung erfolglos zum Ausgleich der Kontoüberziehungen auf und kündigte anschließend die Kontoverbindung.

Rz. 2

Der Beklagte macht geltend, die von ihm vorgenommenen Autorisierungen der Kreditkartenzahlungen, mit denen er sich an illegalen Online-Glücksspielen beteiligt habe, seien gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (nachfolgend aF) nichtig, so dass der Klägerin in Ermangelung einer wirksamen Autorisierung der an die Glücksspielanbieter geleisteten Zahlungen keine Aufwendungsersatzansprüche zustünden.

Rz. 3

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

II.

Rz. 4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Rz. 5

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben.

Rz. 6

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage insbesondere dann nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind (BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18, NJW-RR 2019, 1153 Rn. 4 mwN). So liegen die Dinge hier.

Rz. 7

Die Oberlandesgerichte, die sich mit der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF bislang befasst haben, sind mit dem Berufungsgericht einhellig der Auffassung, dass die Zahlungen an die Glücksspielanbieter wirksam vom Zahler autorisiert wurden und die erteilten Autorisierungen (§ 675j BGB) nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF nichtig sind (OLG München, WM 2019, 1301, 1303 f.; OLG München WM 2020, 736, 739 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 10 U 12/20, n.V., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. XI ZR 56/21). Obergerichtliche Rechtsprechung, die einen anderen Standpunkt einnimmt, besteht nicht. Die ganz herrschende landgerichtliche Rechtsprechung (LG Köln, ZfWG 2021, 225; LG Darmstadt, Urteil vom 13. Juli 2020 - 1 O 109/19, juris; LG Bremen, Urteil vom 26. Juni 2020 - 4 O 31/20, juris; LG Bonn, Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 O 144/19, juris; LG Hamburg, ZfWG 2020, 296; LG Wuppertal, ZfWG 2020, 70; LG Düsseldorf, WM 2020, 740; LG Berlin, ZfWG 2019, 409; LG München I, WM 2019, 1302; LG Nürnberg-Fürth, ZfWG 2021, 116, 117) und die in der Literatur herrschende Meinung (Armbrüster, RdZ 2020, 136; Berberich, RdZ 2020, 135; Beyer, ZfWG 2019, 235; ders., WuB 2020, 378, 382; Hambach/Fuchs/Berberich, ZfWG 2018, 532, 536; Hambach/Kienzerle, ZfWG 2020, 74, 76; Heintz/Scholer, VuR 2020, 323, 325; Hendricks/Lüder, ZfWG 2020, 216, 220 f.; dies., ZfWG 2020, 294, 295; Neuhof, WuB 2019, 546, 549; dies., WuB 2020, 332, 335) stehen ebenfalls im Einklang mit dem Berufungsurteil. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Ulm (WM 2020, 742) verweist, ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist beim Oberlandesgericht Stuttgart (vgl. WM 2021, 1786) anhängig. Die gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts München (ZfWG 2018, 585) ist durch die zeitlich danach liegenden Entscheidungen der übergeordneten Gerichte (vgl. LG München I, WM 2019, 1302; OLG München, WM 2020, 736; OLG München, WM 2019, 1301), die im Einklang mit dem Berufungsgericht judiziert haben, überholt. Das Amtsgericht Leverkusen (WM 2019, 1304, 1305) hat seine Entscheidung tragend auf die Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 24. September 2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75, 81 f. und vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286, 294) gestützt.Das Amtsgericht Neuss (ZfWG 2021, 330, 332) hat sich der Entscheidung des Landgerichts Ulm angeschlossen, die allerdings nicht rechtskräftig ist (vgl. OLG Stuttgart aaO). Die von der Beschwerde angeführten abweichenden Literaturstimmen (Reeckmann, ZfWG 2020, 179; Rock, ZfWG 2019, 412; Maier, EWiR 2019, 451) begründen keinen Klärungsbedarf. Sie sind vereinzelt geblieben.

Rz. 8

b) Darüber hinaus fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, weil es sich bei § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF um auslaufendes Recht handelt (vgl. BVerfG, NJW 2009, 572 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 12. November 2002 - XI ZB 15/02, juris Rn. 3).

Rz. 9

Zum 1. Juli 2021 trat ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft. Dieser enthält in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV dem Wortlaut nach zwar dieselbe Regelung wie § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF. Das für diese Regelungen maßgebende Auslegungsmaterial hat sich aber grundlegend geändert. Denn seit der Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages im Jahr 2021 besteht kein generelles Verbot mehr für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung einerseits und § 4 Abs. 4 GlüStV andererseits; vgl. hierzu auch die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Seite 1). Die Motive zu § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV haben sich ebenfalls geändert. Nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Seite 35) zu § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV bestimmt diese Vorschrift eine "unmittelbare Verpflichtung" der am Zahlungsverkehr Beteiligten, neben der die Überwachungsbefugnisse der Glücksspielaufsichtsbehörden nach § 9 GlüStV bestehen. In den Erläuterungen vom 7. Dezember 2011 zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 heißt es zu § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF demgegenüber, dass die Regelung im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV aF zu sehen ist und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer erweitert, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden. Zudem wird der neue Satz 3 des § 4 Abs. 1 GlüStV bei der systematischen Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV zu berücksichtigen sein. Mit § 28a GlüStV wurden schließlich erstmals Ordnungswidrigkeitentatbestände in den Glücksspielstaatsvertrag aufgenommen, die u.a. auch an Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV anknüpfen (§ 28a Abs. 1 Nr. 2 GlüStV 2021). Auch dieser Umstand wird bei der Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 von Bedeutung sein. Danach unterscheiden sich die für die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF einerseits und von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV andererseits relevanten Gesichtspunkte nicht unerheblich, so dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF als auslaufendes Recht anzusehen ist. Dass die Auslegung des auslaufenden § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF auch für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, juris Rn. 9 mwN), hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt.

Rz. 10

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger     

Matthias     

Schild von Spannenberg

Ettl     

Allgayer     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15404344

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