Verfahrensgang
LG Coburg (Urteil vom 15.11.2011) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 15. November 2011 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
1. Die Strafkammer hat festgestellt:
Rz. 2
Während der 1989 geborene Angeklagte an „Familienplanung” dachte, wollte seine Freundin eher eine „Wochenendbeziehung”. Er schied bei der Bundeswehr aus, um mehr Zeit für sie zu haben. Die Freundin hatte ihm im Vorfeld dieser Entscheidung weder zu- noch abgeraten. Er verübelte ihr letztlich den Verlust seines „Traumjobs” und fühlte sich nicht ernst genommen. Der Stand der Beziehung wurde unklar. Einerseits „endete” sie, andererseits hatten seine „Annäherungsversuche” noch „teilweise” Erfolg. Sie sprach von „Nachdenken”, er hoffte. Insgesamt war er sehr unzufrieden, er projizierte „Hass und Wut” immer mehr auf „die Frauen im Allgemeinen”.
Rz. 3
Er wollte sich an jungen, äußerlich seiner Freundin ähnlichen Frauen rächen und sie physisch und psychisch verletzen. Daher fuhr er zwischen Ende Oktober 2010 und Ende März 2011 in insgesamt acht Fällen nachts mit dem Pkw herum, bis er ihm geeignet erscheinende Opfer, die zwischen 14 und 21 Jahre alt waren und z.B. aus der Diskothek kamen, traf. Er griff sie von hinten an, schlug und boxte sie, riss sie zu Boden und trat auf sie ein oder kniete sich auf sie und schlug. Sein Gesicht war dabei durch eine schwarze Sturmhaube mit zwei Sehschlitzen verborgen. Am Ende, oder wenn ein Opfer zu schreien begann, rannte er weg. Ein Zusammenhang mit sexuellen Empfindungen beim Angeklagten war bei alledem nicht feststellbar. Die meist länger anhaltenden psychischen Folgen der unerwarteten nächtlichen Attacken durch einen „Maskenmann” bei den Opfern überwogen deren körperliche Schmerzen (z.B. durch Boxhiebe in den Bauch oder Hämatome) bei weitem.
Rz. 4
2. Nach Maßgabe der in Details abweichenden Geschehensabläufe (manchmal waren es zwei Opfer gleichzeitig, manchmal hatte er sich gezielt – z.B. im Gebüsch – versteckt; im letzten Fall flüchtete er, als die Frau zu schreien anfing und auf ihn einschlug, als er ihr in das Haus folgen wollte) wurde der Angeklagte wegen
Rz. 5
- vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen;
Rz. 6
- gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen (hinterlistiger Überfall wegen Versteckens, vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1968 – 2 StR 54/68, GA 1969, 61, 62), davon zweimal zum Nachteil von zwei Opfern;
Rz. 7
- versuchter vorsätzlicher Körperverletzung (letzter Fall)
Rz. 8
verurteilt.
Rz. 9
Gegen den nicht vorbestraften Angeklagten, bei dem nach sachverständiger Beratung keine Anhaltspunkte für ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB feststellbar waren, wurden differenziert nach dem jeweiligen Tatgeschehen folgende Einzelstrafen verhängt:
Rz. 10
- einmal ein Jahr und neun Monate (Einsatzstrafe);
Rz. 11
- zweimal ein Jahr und sechs Monate;
Rz. 12
Rz. 13
Rz. 14
- einmal sechs Monate (Versuch).
Rz. 15
Hieraus wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet.
Rz. 16
3. Zugleich hat die Strafkammer Sicherungsverwahrung angeordnet.
Rz. 17
a) Formal wurden die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB bejaht, weil aus den Einzelstrafen von über einem Jahr – insoweit wäre auch die Einzelstrafe von einem Jahr zu berücksichtigen gewesen – (fiktiv) eine Gesamtstrafe von drei Jahren zu bilden gewesen wäre (vgl. schon BGH, Urteil vom 31. August 1995 – 4 StR 295/95, NJW 1995, 3263).
Rz. 18
b) Hang und Gefährlichkeit als materielle Voraussetzungen von Sicherungsverwahrung lägen vor, was, so die Strafkammer, die Anhörung von zwei Sachverständigen überzeugend ergeben habe. Auch wenn der Angeklagte noch jung und unvorbestraft sei und sozial bisher unauffällig gelebt habe, müsse ihm eine ungünstige Kriminalprognose gestellt werden. Dies ergebe sich, ohne dass hier die Urteilsausführungen in allen Einzelheiten nachzuzeichnen wären, im Wesentlichen aus Folgendem: Die Taten seien persönlichkeitsbegründet, er nehme eigene Schwächen oder Insuffizienzen kaum wahr. Negative Emotionen seien für ihn nicht spürbar. Soziale Interaktionen mit negativen Emotionen überforderten ihn. In Krisen könne er nur schwer sein inneres Gleichgewicht halten und er entwickle bei Trauer, Enttäuschung und Wut keine adäquaten Bewältigungsstrategien. Er sei der Meinung, an seiner Lage trügen „die Frauen an sich” die Schuld. Insbesondere könne er nicht über Gefühle reden, sodass damit zu rechnen sei, dass sich ein Gefühlsstau in Gewalttaten kanalisiere. Es fiele auch ins Gewicht, dass die Taten in immer kürzeren zeitlichen Abständen begangen worden seien; zu den ersten vier Taten war es zwischen Oktober 2010 und Januar 2011 gekommen, zu den letzten vier im März 2011. Auch zeige die – als Versuch freilich mit sechs Monaten am niedrigsten von allen Taten geahndete – letzte Tat eine zunehmende Steigerung der Gefährlichkeit, weil der Angeklagte dem Opfer bis zur Haustür gefolgt sei. Insoweit zusammenfassend führt die Strafkammer aus, insgesamt bestehe
„eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in Zukunft erneut gewaltsame Überfälle auf Frauen begehen wird. Es besteht auch die Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft zu einer weiteren Progredienz … bis … zu … Tötungsdelikten kommen wird. Diese Überzeugung hat sich die Kammer aus dem unmittelbaren Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den Ausführungen des Sachverständigen … gebildet, der eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit annimmt.”
Rz. 19
4. Die Revision des Angeklagten ist auf die Sachrüge gestützt. Sie ist näher ausgeführt hinsichtlich eines Rücktritts vom Versuch und hinsichtlich der Sicherungsverwahrung. Die Revision bleibt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO); die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hingegen nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Rz. 20
a) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Ausführungen der Revision können die nach ihrer Auffassung übersehene Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts im letzten Fall, als der Angeklagte flüchtete, nachdem die von ihm verfolgte Frau schrie und auf ihn einschlug, nicht nachvollziehbar verdeutlichen. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 21
b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann dagegen keinen Bestand haben.
Rz. 22
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) sämtliche die Anordnung von Sicherungsverwahrung betreffenden Bestimmungen als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Zugleich hat es angeordnet, dass diese Bestimmungen nach Maßgabe der Gründe seiner Entscheidung noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber – längstens aber bis zum 31. Mai 2013 – unter Beachtung eines strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden sind. Dieser Grundsatz wird dabei in der Regel nur gewahrt sein, wenn die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG aaO, zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 1048/11).
Rz. 23
(2) Es ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen, dass sich die Strafkammer, die die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erwähnt, in dem gebotenen Umfang damit befasst hat, dass Sicherungsverwahrung nur noch nach einem gegenüber der früheren Rechtslage strengeren Maßstab angeordnet werden kann. Dieser strengere Maßstab betrifft beide Elemente der Gefährlichkeit, also sowohl die Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten, als auch die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 5 StR 535/11 mwN).
Rz. 24
(a) Freilich wären zu erwartende vorsätzliche Tötungsdelikte unabhängig vom anzulegenden Maßstab auf jeden Fall schwerste Straftaten.
Rz. 25
(b) Die erforderlichen „konkreten Umstände”, die diese Taten künftig erwarten lassen, sind jedoch nicht tragfähig festgestellt. Die Erwägungen hierzu knüpfen im Wesentlichen an die Einschätzung innerpsychischer Vorgänge beim Angeklagten an und kaum an nach außen erkennbar gewordenes Geschehen. Daraus, dass – dies ist nach außen erkennbar geworden – zwischen den Taten zuletzt ein Abstand von ein bis zwei Wochen lag, während er zuvor etwas länger war, lässt sich tragfähig ebenso wenig die Gefahr von künftigem Mord oder Totschlag ableiten wie daraus, dass sich der Angeklagte (erneut) durch Schreien und (hier auch) Schläge in die Flucht schlagen ließ, nachdem er einer jungen Frau ins Haus folgen wollte.
Rz. 26
(3) Unabhängig davon erscheint der in einer Hauptverhandlung gewonnene persönliche Eindruck schwerlich eine tragfähige Grundlage für die Annahme, von einem Täter seien, anders als bisher, künftig Tötungsdelikte zu erwarten. Bei einer derart ungewöhnlichen Prognose hätte es näherer und konkretisierender Darlegung bedurft, worauf sich dieser Eindruck stützt. Soweit schließlich auf die vom Sachverständigen gesehene hohe „Rückfallwahrscheinlichkeit” verwiesen ist, ist dies insoweit unklar, als es nicht um einen Rückfall in früher aufgetretene Verhaltensweisen geht, sondern um eine Steigerung des bisherigen, von der Strafkammer als „mittlere” Kriminalität bewerteten strafbaren Verhaltens hin zur Schwerstkriminalität.
Rz. 27
Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist daher neu zu befinden.
Unterschriften
Nack, Wahl, Graf, Sander, Cirener
Fundstellen
Haufe-Index 3239111 |
NStZ-RR 2012, 6 |
NStZ-RR 2013, 43 |