Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 12.11.2018; Aktenzeichen 33 UF 726/18)

AG Ingolstadt (Beschluss vom 11.05.2018; Aktenzeichen 5 F 774/15)

 

Tenor

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Wert: bis 1.500 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Rz. 2

Das AG hat auf Antrag des Antragstellers die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 16.5.2018 zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 18.6.2018 beim OLG eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des AG beantragt, soweit ihr darin nachehelicher Ehegattenunterhalt versagt worden ist. Das OLG hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Nachdem der Antragsgegnerin diese Entscheidung am 6.8.2018 zugestellt worden war, hat sie mit einem beim OLG am 9.8.2018 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen die Entscheidung des AG eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen.

Rz. 3

Mit Beschluss vom 8.10.2018 hat das OLG den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom 12.11.2018 ihre Beschwerde verworfen. Gegen beide Entscheidungen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 8.5.2019 (XII ZB 520/18 - NZFam 2019, 538) hat der Senat den Beschluss des OLG vom 8.10.2018 aufgehoben und der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3.6.2019 die gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde gerichtete Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat der ihm am 7.6.2019 zugestellten Erledigungserklärung nicht widersprochen.

II.

Rz. 4

Nachdem die Beteiligten die Rechtsbeschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Rz. 5

1. Durch die nach Einlegung der Rechtsbeschwerde vom Senat gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt war, ist diese Entscheidung gegenstandslos geworden (Senat, Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.), ohne dass es ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Dadurch entfiel das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin an der Anfechtung dieses Beschlusses, da eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ihre Rechtsstellung nun nicht mehr hätte verbessern können. Daraus hat die Antragsgegnerin die gebotene Konsequenz gezogen, ihre Rechtsbeschwerde für erledigt zu erklären und damit auf den Kostenpunkt zu beschränken. Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob auch ein Rechtsmittel Gegenstand einer Erledigungserklärung sein kann (vgl. hierzu Althammer in Zöller ZPO, 32. Aufl., § 91a Rz. 19), gehört der hier vorliegende Fall jedenfalls zu jenen, in denen es zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens geboten ist, eine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung zuzulassen (Senat, Beschl. v. 13.7.2005 - XII ZB 80/05, NJW-RR 2006, 142, 143; vgl. auch BGH Beschl. v. 20.12.2018 - I ZB 24/17 - juris Rz. 10 m.w.N.).

Rz. 6

2. Die Antragsgegnerin hat die Erledigungserklärung schriftsätzlich abgegeben. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigung nicht widersprochen, so dass dessen Einwilligung fingiert wird. Nach der damit vorliegenden übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dabei entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, dem Beteiligten, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen.

Rz. 7

Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es angemessen, dem Antragsteller die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten aufzuerlegen, weil die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den die Beschwerde verwerfenden Beschluss des OLG vom 12.11.2018 erfolgreich gewesen wäre.

Rz. 8

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzusehen, weil es der Rechtsbeschwerde nicht bedurft hätte, wenn das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin die zu Recht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt hätte.

Rz. 9

3. Der Verfahrenswert bestimmt sich im Anschluss an die Erledigungserklärungen der Beteiligten nur noch nach dem Kosteninteresse.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13383728

FamRZ 2019, 1800

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