Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfe zum Betreiben von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betreiben von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
1. Der Angeklagte war seit 1995 selbständiger Mitarbeiter der P. AG, die wie andere Kapitalanlagegesellschaften von seinem Cousin T. F. beherrscht wurde. Dieser nahm Gelder von Kunden in der Größenordnung von 120 Millionen DM ein und wurde wegen Betrugs zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. Im wesentlichen boten die Firmen des T. F. zwei verschiedene Anlageformen an: Bei „Fondsanlagen” ging es um die Anlage von Geldern, die zum Zweck der Spekulation in Termingeschäften angelegt wurden. Bei „Kurzanlagen” oder auch „Garantieanlagen” erhielten die Anleger die Zusage auf eine feste Rendite von 3 % bis 4,75 % der Anlagesumme bei einer Laufzeit von zwei oder drei Monaten. Diese Verträge enthielten das weitere Versprechen, daß die Anlagegelder auf einem Konto oder Depot mit individueller Bezeichnung geführt würden. Ihnen wurde versichert, daß es sich um eine risikofreie, nicht spekulative Anlage handele.
2. Der Angeklagte wurde im Zusammenhang mit der Anlageform „Kurzeinlage” u.a. mit der Annahme von Kontoeröffnungsanträgen für Kundengelder, Bestätigung der Geldanlage nach Kontrolle des Geldeingangs und der Auszahlung von Kundengeldern bei Kündigung der Verträge betraut. Die Strafkammer hat angenommen, er habe dadurch in zehn Fällen Beihilfe zu verbotenen Bankgeschäften geleistet.
II.
Die Revision rügt, das Landgericht habe zu Unrecht den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) als erfüllt angesehen. Diese Strafvorschrift sei ein Auffangtatbestand für den Fall, daß einem Beteiligten an betrügerischen Anlagegeschäften der Betrugsvorsatz nicht nachgewiesen werden könne. Typische betrügerische Anlagegeschäfte seien aber gerade keine Bankgeschäfte. Bei den vom Angeklagten betreuten „Kurzeinlagen” oder „Garantieeinlagen” handele es sich nicht um Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Dies trifft nicht zu.
1. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist das Einlagengeschäft, also die Annahme fremder Gelder als Einlage ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden, ein Bankgeschäft. Näher wird der Begriff „Einlage” vom Gesetz nicht erläutert. Jedoch sind in Schrifttum und Rechtsprechung Merkmale herausgearbeitet worden, die das Einlagengeschäft näher umschreiben. Nach Auffassung des Bundesamtes für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank liegen „Einlagen” in der Regel vor, wenn jemand von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten laufend annimmt, und die Gelder nach Fälligkeit von den Gläubigern jederzeit zurückgefordert werden können (Szagunn/ Haug/Ergenzinger, KWG, 6. Aufl. § 1 Rdn. 17; Fuhrmann in Erbs/Kolhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 1 KWG Anm. 4a m.w.Nachw.).
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer nach diesen Maßstäben die „Kurzeinlagen”, an deren Abwicklung der Angeklagte beteiligt war, als Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG angesehen hat. Dies ergibt sich daraus, wie die Einlagen den Anlegern gegenüber dargestellt worden sind: „Als 100 % sicher, so sicher wie bei einer Bank, kurze Laufzeit, fester Zins”. Dadurch ist bei den Anlegern zutreffend der Eindruck hervorgerufen worden, die Einlage sei eher einer Festgeldanlage vergleichbar und habe keinen spekulativen Charakter. Die Strafkammer konnte nach allem annehmen, die Anlagen hätten überwiegend dem Zweck gedient, den Firmen des T. F. wie einer Bank als Kapital zur eigenen Verfügung zu stehen und diesen den wesentlichen Gewinn zu erbringen. Mit den fest vereinbarten Zinsen ist nur ein Teil der erzielten Rendite an die Anleger weitergegeben worden. Eine weitergehende Beteiligung der Einleger an den erhofften Gewinnen war vertraglich nicht vereinbart.
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht nicht von einer Einlage ausgegangen, die rein spekulativen Charakter hatte. Die Strafkammer konnte die versprochenen Zinssätze von 3 % bis 4,75 % – dies entspricht einem Jahreszins zwischen 18 % und 19 % – gegenüber dem üblichen Festgeldgeschäft der Banken zwar als überhöhte Rendite, die Einlage insgesamt aber nicht als rein spekulative Einlage ansehen, die der Anlagefirma in der Absicht überlassen worden sei, für die Anleger auch unter der Gefahr des Totalverlustes außergewöhnlich hohe Gewinne zu erzielen.
III.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschriften
Schäfer, Granderath, Brüning, Wahl, Boetticher
Fundstellen
Haufe-Index 540078 |
NStZ 2000, 37 |
wistra 2000, 25 |
StV 2000, 491 |