Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 31.10.2011) |
Tenor
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß dem Beschluss des Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 2011 ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Kleve.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Das Landgericht Aachen hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 angeordnet, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68f Abs. 2 StGB). Der Verurteilte verbüßte vom 20. März 2013 bis 28. April 2013 eine Ersatzfreiheitsstrafe, zuerst in der Justizvollzugsanstalt Aachen, nach Verlegung am 26. März 2013 in der Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen. Das Landgericht Aachen prüfte bis zum 11. April 2013, ob der Verurteilte der Weisung, an jedem ersten Mittwoch eines Monats eine Sprechstunde der Bewährungshelferin aufzusuchen, nachgekommen war. Es vermerkte dann, der Kontakt des Verurteilten zur Bewährungshelferin sei „noch ausreichend” und gab die Sache an das Landgericht Kleve ab, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen liegt. Das Landgericht Kleve lehnte die Übernahme ab, weshalb das Landgericht Aachen die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
Der Bundesgerichtshof ist als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 14 StPO zur Zuständigkeitsbestimmung zuständig, weil die Landgerichte Aachen und Kleve verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung ist für die weitere Führungsaufsicht das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Kleve zuständig. Die Zuständigkeit ist nach Beendigung der Befassung des Landgerichts Aachen mit der Frage der Einhaltung der Weisung, regelmäßigen Kontakt mit der Bewährungshelferin zu halten, auf das Landgericht Kleve übergegangen und auch nach Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dort nicht entfallen.
Rz. 3
Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 463 Abs. 2 und Abs. 6, § 453 StPO) auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass es sich um die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt.
Rz. 4
Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist nicht eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Dies gilt grundsätzlich – vom Fall einer vorübergehenden Verschubung abgesehen – auch im Fall der Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine andere (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.; KK/Appl, StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 15). Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts Kleve ohne Belang (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 2 ARs 196/00; Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 2 ARs 376/03, NStZ-RR 2004, 124).
Rz. 5
Die vorrangige Befassung des Landgerichts Aachen war mit seiner Entscheidung vom 11. April 2013 beendet, so dass die Zuständigkeit danach auf das Landgericht Kleve übergegangen ist. Das Befasstsein mit einer bestimmten Frage hindert den Zuständigkeitswechsel infolge der Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk nur, solange über diese Frage noch nicht abschließend entschieden wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59; KK/Appl aaO, § 462a Rn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl., § 462a Rn. 12). Auch die zwischenzeitliche Entlassung aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe lässt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, nicht entfallen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2000 – 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165).
Unterschriften
Fischer, Schmitt, Krehl, Eschelbach, Zeng
Fundstellen