Leitsatz (amtlich)
Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des OLG nicht ausgesprochen worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl. BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.
Normenkette
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 04.11.2002) |
OLG Dresden (Beschluss vom 04.09.2002) |
LG Leipzig (Urteil vom 14.11.2001) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des OLG Dresden v. 4.9. und 4.11.2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Rechtsbeschwerdewert: 91,83 Euro.
Gründe
I. Die Beklagten sind durch Urteil des LG Leipzig v. 14.11.2001 rechtskräftig zur Zahlung von jeweils 50.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Die Klägerin, die ihren Sitz in D. hat, hatte sich vor dem LG Leipzig durch einen in D. ansässigen und zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das LG Leipzig hat dem auf 3.702,52 Euro lautenden Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nur i. H. v. 3.610,69 Euro entsprochen, weil es Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin i. H. v. insgesamt 91,83 Euro als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig ansah. Der hiergegen form- und fristgemäß eingelegten, mit Recht als sofortige Beschwerde gewerteten Erinnerung der Klägerin hat das LG Leipzig nicht abgeholfen. Das OLG Dresden - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss v. 4.9.2002, der Klägerin zugestellt am 11.9.2002, zurückgewiesen, diesen Beschluss auf die am 26.9.2002 bei ihm eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin jedoch durch Beschluss v. 4.11.2002 dahin ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werde.
Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld ihres Prozessbevollmächtigten gegen die Beklagten festzusetzen, weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. In Kostensachen ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach muss die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574 Rz. 14).
2. Eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung liegt - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - XII ZB 188/02, BGHReport 2003, 1363 = MDR 2004, 109; v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, MDR 2003, 588 = BGHReport 2003, 627 = ZIP 2003, 1561) - nicht vor.
a) Bei dem Beschluss v. 4.11.2002 handelt es sich nach Tenor und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der BGH (BGH BGHZ 44, 395) hat für § 546 ZPO a.F. entschieden, dass eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. Enthalte ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, dass die Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht" habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des BGH nicht erkannt habe. Eine nachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt sei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. Diese Erwägungen gelten auch für § 543 ZPO n. F. (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rz. 18; a. A.: Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 321 Rz. 5) und den vergleichbaren Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluss. Davon unabhängig ist die Gegenvorstellung, auf Grund derer der Beschluss gefasst wurde, auch nicht innerhalb der entsprechend heranzuziehenden Frist des § 321 ZPO - zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung - eingelegt worden.
b) Nach der Rechtsprechung des BGH zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann allerdings eine Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Tatsache, dass die Zulassung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen getreten sind, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. BGH v. 8.7.1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 = MDR 1981, 41; BGHZ 20, 195).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Umdeutung des Beschlusses v. 4.11.2002 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO entgegen der Ansicht der Klägerin nicht möglich. Weder der Beschluss des Beschwerdegerichts v. 4.9.2002 noch die Vorgänge um seinen Erlass bieten einen Anhalt für die Annahme, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen, die Zulassung lediglich aus Versehen unterblieben war. Dem Beschluss v. 4.11.2002 ist sogar im Gegenteil zu entnehmen, dass eine Entscheidung über die Zulassung seinerzeit gerade nicht getroffen worden war.
Fundstellen
Haufe-Index 1099290 |
BB 2004, 244 |
NJW 2004, 779 |
BGHR 2004, 477 |
FamRZ 2004, 531 |
JurBüro 2004, 511 |
WM 2004, 1698 |
ZAP 2004, 226 |
MDR 2004, 465 |
KammerForum 2004, 142 |
Mitt. 2004, 133 |
ProzRB 2004, 127 |
www.judicialis.de 2003 |