Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterwerfungserklärung. Notarielle Urkunde. Grundschuldbestellung. Persönliche Haftung. Einzelrichter. Gebot des gesetzlichen Richters
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Erklärung des Schuldners in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, mit der er die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuldsumme in der Weise übernimmt, dass der jeweilige Gläubiger ihn dar-aus schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen darf.
Normenkette
ZPO § 726 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 22.12.2010; Aktenzeichen 85 T 311/10) |
AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 27.07.2010; Aktenzeichen 70 II 99/10) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des LG Berlin (Einzelrichter) vom 22.12.2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG).
Gründe
I.
Rz. 1
Mit notarieller Urkunde vom 24.8.2005 bestellte der Erblasser und Rechtsvorgänger der Schuldner (im Folgenden: D.) für die P.-Grundstücksgesellschaft mbH eine Briefgrundschuld über 50.000 EUR nebst Zinsen an einem zuvor von D. ersteigerten Grundstück. Die Grundschuld wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde mangels Zahlung des Bargebots durch D. erneut zwangsversteigert.
Rz. 2
Unter Ziffer V. heißt es in der Urkunde:
"Zugleich übernimmt Herr ... D. für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen die persönliche Haftung, aus der der jeweilige Gläubiger ihn schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen kann. Er unterwirft sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Er weist den Notar an, dem Gläubiger auch insoweit sofort vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen."
Rz. 3
Die P.-Grundstücksgesellschaft mbH trat die Forderung durch notarielle Erklärung vom 15.3.2010 an den Gläubiger ab. Am 4.5.2010 erteilte der Notar dem Gläubiger unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung "lediglich in persönlicher Hinsicht" eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 24.8.2005.
Rz. 4
Das AG hat die hiergegen gerichtete Klauselerinnerung der Schuldner zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Schuldner hat das LG (Einzelrichter) stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erstrebt.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Rz. 6
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
Rz. 7
2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - VII ZB 15/11, veröffentlicht in juris; v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; v. 10.4.2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; v. 11.9.2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; v. 24.7.2008 - VII ZB 2/08, in juris).
Rz. 8
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Rz. 9
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 10
Die Klausel hätte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erteilt werden dürfen, weil die Vollstreckung nach dem Inhalt des Titels jedenfalls an eine Bedingung i.S.d. § 726 Abs. 1 ZPO geknüpft ist, deren Eintritt der Gläubiger nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen hat.
Rz. 11
a) Das Beschwerdegericht entnimmt dem Vollstreckungstitel im Wege der Auslegung, dass nur der jeweilige Inhaber der Grundschuld berechtigt sein soll, wegen der persönlichen Forderung gegen den Schuldner zu vollstrecken. Darin liegt eine Vollstreckungsbedingung i.S.d. § 726 Abs. 1 ZPO dergestalt, dass jedenfalls die Vollstreckung jedes Rechtsnachfolgers des in der Schuldurkunde bezeichneten Gläubigers hinsichtlich der persönlichen Forderung gegen den Schuldner über die hierfür maßgeblichen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hinaus von dem Eintritt einer weiteren Tatsache, nämlich dem Erwerb der Grundschuld, abhängt.
Rz. 12
b) Der BGH hat bereits darauf hingewiesen, dass das Klauselerteilungsorgan verpflichtet ist, durch Auslegung des Titels zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit seinem Inhalt nach vom Eintritt durch den Gläubiger zu beweisender Tatsachen gem. § 726 Abs. 1 ZPO abhängt (BGH, Beschl. v. 29.6.2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Einwendungen des Schuldners hiergegen sind demnach formeller Art und können im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2009 - VII ZB 62/08, BauR 2009, 1330 Rz. 12 m.w.N.). Das betrifft auch die nach obigen Grundsätzen gebotene Auslegung des Titels, die das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO selbständig vorzunehmen hat.
Rz. 13
c) Die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht berücksichtigt die vom BGH hierfür entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2011 - VII ZB 89/10, a.a.O., m.w.N.). Seine Erwägungen lassen Auslegungsfehler nicht erkennen. Sie führen zu einem Auslegungsergebnis, welches der Senat für eine nahezu wortgleiche Haftungsübernahmeerklärung bereits gebilligt hat (Beschl. v. 12.12.2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918, 919). Allerdings hatte in jenem Fall der Schuldner die persönliche Haftung ausdrücklich nur gegenüber dem jeweiligen "Gläubiger der Grundschuld" übernommen. Obwohl in der vorliegenden Klausel ein solcher klarstellender Zusatz fehlt, kann sie ohne Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und die Denkgesetze in eben diesem, die Interessen der Beteiligten in Betracht nehmenden, Sinne verstanden werden.
Fundstellen
Haufe-Index 2859806 |
EBE/BGH 2012 |
NJW-RR 2012, 442 |
MittBayNot 2012, 312 |
WM 2012, 379 |
WM 2012, 74 |
WuB 2012, 369 |
ZfIR 2012, 76 |
DNotZ 2012, 288 |
MDR 2012, 187 |
Rpfleger 2012, 156 |
Rpfleger 2012, 322 |
ZNotP 2012, 117 |