Entscheidungsstichwort (Thema)
Abberufung eines Kanzleiabwicklers
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1997 (1 ZU 20/97) wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1961 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 27. Juli 1995 hat der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Widerruf ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1996 (AnwZ (B) 2/96) rechtskräftig. Mit weiterer Verfügung vom 14. April 1997 hat der Antragsgegner gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BRAO den Rechtsanwalt S. zum Abwickler für die Kanzlei des Antragstellers bestellt. Rechtsanwalt S. war zuvor zum amtlich bestellten Vertreter des Antragstellers bestellt gewesen. Damit war der Antragsteller anfangs einverstanden gewesen, später nicht mehr.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller die Abberufung des Rechtsanwalts S. als Abwickler begehrt, hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 15. August 1997 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Gegenvorstellung und einer hilfsweise erhobenen sofortigen Beschwerde. Die Gegenvorstellung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 7. August 1998 zurückgewiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die auf Anfechtung eines Verwaltungsakts nach § 223 Abs. 1 BRAO ergehen, ist die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur eröffnet, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof zugelassen wird (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dies ist hier nicht geschehen.
Das Rechtsmittel ist auch nicht als „außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit” zulässig. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird regelmäßig nicht schon durch die Rüge eröffnet, das rechtliche Gehör sei verletzt (BGHZ 130, 97, 99; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757; v. 15. Januar 1998 - IX ZB 122/97, ZIP 1998, 297, 298). Im übrigen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. Der Antragsteller rügt lediglich, daß der Anwaltsgerichtshof in den Gründen seines Beschlusses nicht auf alle seine Rechtsansichten eingegangen ist. Daraus läßt sich indes nicht schließen, daß der Anwaltsgerichtshof die entsprechenden Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen habe. Schließlich besteht ein schutzwürdiges Interesse, die Angelegenheit im Wege eines außerordentlichen Rechtsmittels weiterzuverfolgen, auch deshalb nicht, weil die Bestellung des Rechtsanwalts S. zum Abwickler bis zum 31. März 1998 befristet war und nicht verlängert wurde.
III.
Über die unzulässige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 44, 25 ff).
Unterschriften
Deppert, Fischer, Ganter, Otten, Salditt, Müller, Christian
Fundstellen