Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 06.10.2010) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Oktober 2010 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Rz. 2
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 3
Das Landgericht durfte wie geschehen strafschärfend berücksichtigen, „dass der Angeklagte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist” (UA 13 f.). Dem stand das – auf Sachrüge zu berücksichtigende (BGH, Beschluss vom 18. März 2009 – 1 StR 50/09) – Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht entgegen. Das Landgericht teilt mit, dass der Angeklagte „u.a.” dreimal vorbestraft ist: Am 19. Dezember 1991 wurde er wegen Handeltreibens mit „Haschisch” in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von „Haschisch” zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt; die Strafe wurde später erlassen. Mit Urteil vom 6. Dezember 1994 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit „Haschisch” in zwei Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt; auch diese Strafe wurde – nach Verlängerung der Bewährungszeit – erlassen. Zuletzt wurde er am 26. Juni 1996 wegen „Verkehrsunfallflucht” zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt; außerdem wurde eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet.
Rz. 4
Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Wegen der Voreintragung aus dem Jahr 1991 galt auch für die mit Urteil vom 6. Dezember 1994 verhängte (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr eine fünfzehnjährige Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Diese verlängerte sich gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe; für diese Verlängerung kommt es nicht auf die Dauer ihrer Vollstreckung an (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1999 – 4 StR 125/99, NStZ 1999, 466; Graf/Bücherl, Strafprozessordnung, § 46 BZRG Rn. 27). Somit war die Tilgungsfrist am 6. Oktober 2010, dem Tag der Urteilsverkündung, noch nicht abgelaufen. Die nach dem tatrichterlichen Urteil eingetretene Tilgungsreife der Eintragungen im Zentralregister ist vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 – 5 StR 320/93, BGHR BZRG § 51 Tilgungsreife 1).
Unterschriften
Ernemann, Solin-Stojanović, Cierniak, Franke, Mutzbauer
Fundstellen
Haufe-Index 2623722 |
NStZ 2011, 7 |
NStZ-RR 2011, 286 |