Leitsatz (amtlich)
a) Der - gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangene - Aufwandsentschädigungsanspruch des Betreuers aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1835a BGB unterliegt für die Zeit ab 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
b) Die Mittellosigkeit des Betreuten i.S.v. § 1836d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB.
c) Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den Regressanspruch aus § 1836e BGB keine Anwendung.
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, §§ 205, 1835a, 1836d, 1836e, 1908i; EGBGB Art. 229 § 23
Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 23.08.2011; Aktenzeichen 2 T 422/11) |
AG Pirna (Beschluss vom 18.04.2011; Aktenzeichen 411 XVII 98/93) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Dresden vom 23.8.2011 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 84 FamFG).
Beschwerdewert: 1.384 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Freistaat Sachsen die Erstattung der von ihm für den Zeitraum von August 1993 bis März 2000 an den Betreuer der damals mittellosen Betroffenen im Jahr 2000 erbrachten Aufwandsentschädigung.
Rz. 2
Nachdem sich Ende 2010 ergeben hatte, dass die Betroffene über ein, über das Schonvermögen hinausgehendes Guthaben verfügt, hat das AG am 18.4.2011 beschlossen, dass die Betroffene an die Staatskasse einen Betrag von 1.383,68 EUR im Wege des Regresses zurückzuzahlen habe. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das LG den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben.
Rz. 3
Hiergegen wendet sich der Freistaat Sachsen mit seiner vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das LG hat den amtsgerichtlichen Beschluss im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
Rz. 5
1. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch zum 1.1.2011 erloschen sei. Dies folge bereits aus § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Nach der Streichung der Erlöschungsfrist von zehn Jahren unterfalle der Regressanspruch nach §§ 1908i Abs. 1, 1836e BGB nunmehr der Regelverjährung. Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bedeute nicht, dass der Zeitraum, in dem die Staatskasse Regress nehmen könne, nach dem 1.1.2010 verlängert worden sei. Nach wohlverstandener Auslegung der Übergangsvorschriften sei davon auszugehen, dass die Regressmöglichkeit spätestens dann ende, wenn sie nach dem alten Recht abgelaufen wäre. Der Gesetzgebungsgeschichte sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die alte Ausschlussfrist nunmehr in eine Verjährungsfrist umgedeutet werden müsse, auf die sich der Schuldner zu berufen habe.
Rz. 6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 7
Zweifelhaft ist bereits, ob die in der Zeit vor 1999 entstandenen Aufwandsentschädigungsansprüche gem. § 1836e BGB überhaupt auf den Freistaat übergegangen sind. Denn diese Norm ist erst mit Wirkung zum 1.1.1999 durch das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG - vom 25.6.1998, BGBl. I, 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Von daher spricht vieles dafür, dass der gesetzliche Forderungsübergang erst für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche greift (so jedenfalls OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; OLG Schleswig FamRZ 2000, 562; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. (2001) § 1836e Rz. 1).
Rz. 8
Die Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Staatskasse die von ihr verauslagte pauschale Aufwandsentschädigung von der Betroffenen nicht mehr zurückfordern kann.
Rz. 9
a) Der - gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangene - Aufwandsentschädigungsanspruch des Betreuers aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1835a BGB ist verjährt.
Rz. 10
Gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. § 1836e BGB ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG - vom 25.6.1998, BGBl. I, 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und am 1.1.1999 in Kraft getreten (Art. 5 Abs. 2 BtÄndG). Ausweislich § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. erlosch der übergegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen und zugleich die Justizkasse von der Verwaltung solcher (Alt-)Forderungen entlasten (BR-Drucks. 960/96, 32). Dabei ist der Gesetzgeber hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30-jährigen Regelverjährung gem. § 195 BGB a.F. ausgegangen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.6.2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543, 11). Ob § 195 BGB a.F. tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum Meinungsstand NK-BGB/Fritsche 2. Aufl., § 1836 Rz. 15 i.V.m. § 1835 Rz. 11 m.w.N.). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellungen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des Rückgriffsanspruchs zugunsten des Anspruchsschuldners (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.6.2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543, 11).
Rz. 11
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I, 3138) ist § 195 BGB allerdings mit Wirkung zum 1.1.2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung vor, dass familien- und erbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30 Jahren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs-, Aufwendungsersatz- bzw. Aufwandsentschädigungsansprüche (Grothe in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. (2006) § 197 Rz. 9 und Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rz. 22). Ersichtlich hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB - jedenfalls spätestens - mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführungen des Rechtsausschusses anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ergibt. Danach ist er - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die 30-jährige Regelverjährung hinsichtlich des Regressanspruchs nach wie vor galt (vgl. BT-Drucks. 16/13543, 11). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der Gesetzgeber an der Ausschlussfrist des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1835a Rz. 6; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl., § 168 Rz. 19).
Rz. 12
Für den hier im Streit stehenden, vor 2002 entstandenen Anspruch auf Aufwandsentschädigung gilt Entsprechendes. Soweit er mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 noch nicht verjährt war, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB anwendbar, so dass ab diesem Zeitpunkt allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann.
Rz. 13
b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägung gilt für die hier im Streit stehende Aufwandsentschädigung Folgendes:
Rz. 14
aa) Sowohl nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährungsrecht als auch nach dem dann folgenden Verjährungsrecht setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden (§ 198 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und fällig geworden ist (zum alten Recht: Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 198 Rz. 1; zum neuen Recht: Palandt/Ellenberger BGB, 70. Aufl., § 199 Rz. 3).
Rz. 15
Gemäß § 1835a Abs. 2 BGB ist die Aufwandsentschädigung jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds. Damit wird der Anspruch auf Zahlung der Entschädigungspauschale jeweils jährlich nachträglich fällig (Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1835a Rz. 4). Spätestens aber tritt Fälligkeit mit Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung ein.
Rz. 16
Dass der Betreute ursprünglich mittellos i.S.v. § 1836d BGB war, steht dem Entstehen des Anspruchs i.S.d. § 198 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Aufwandsentschädigungsanspruches - etwa wie im Falle eines Unterhaltsanspruchs - wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" i.S.v. § 1836d BGB ist vielmehr dahin zu verstehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde (Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1836d Rz. 1); deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten, § 1835a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB.
Rz. 17
Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562 [563]), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubigerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu § 412 i.V.m. §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB).
Rz. 18
bb) Die Verjährung des Aufwandsentschädigungsanspruchs war auch nicht gehemmt.
Rz. 19
(1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gem. § 204 BGB a.F. (s. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. [2001] § 204 Rz. 4) bzw. nach § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass die Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Der mit der Befriedigung des Betreuers durch die Staatskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen (Palandt/Ellenberger BGB, 70. Aufl., § 207 Rz. 1; s. auch Erman/Saar BGB, 13. Aufl., § 1836e Rz. 3).
Rz. 20
(2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer über den Jahreswechsel 2001/2002 hinausgehenden Hemmung der Verjährung.
Rz. 21
Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§ 202 Abs. 1 BGB a.F.). Vorliegend konnte sich der Betreute - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse auf Mittellosigkeit im Rahmen des § 1836d BGB berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährungsrecht gehemmt.
Rz. 22
Allerdings sieht das seit 2002 mit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach § 205 BGB ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung (Palandt/Ellenberger BGB, 70. Aufl., § 205 Rz. 3; Lakkis in juris PK-BGB, 5. Aufl., § 205 Rz. 20).
Rz. 23
Zwar war die Verjährung hier bereits vor 2002 gem. § 202 Abs. 1 BGB a.F. gehemmt. Die Hemmung ist jedoch gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab 1.1.2002 entfallen (vgl. Grothe in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rz. 6).
Rz. 24
cc) Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung vermag die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB an der somit eingetretenen Verjährung nichts zu ändern (so aber LG Schweinfurth BtPrax 2011, 135, 136; LG Würzburg BtPrax 2011, 135 und LG Kleve, Beschl. v. 6.6.2011 - 4 T 86/11 - juris Rz. 7 ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl. I, 3142), das zum 1.1.2010 in Kraft getreten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlöschensfrist des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gestrichen worden. Diese war indes bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1.1.2002 - wie oben bereits ausgeführt - mit der Umstellung auf die dreijährige Regelverjährung bedeutungslos geworden. Soweit vertreten wurde (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1836e Rz. 4), dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10-Jahres-Frist verdrängt werde, finden sich hierfür weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der gestrichenen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist handeln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes BT-Drucks. 16/8954, 30).
Rz. 25
Aus Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB ergibt sich dagegen, dass die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden sind. Dies ist hier für den vor 2002 entstandenen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht der Fall.
Rz. 26
c) Die Betroffene, die sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach wie vom LG im Ergebnis zu Recht entschieden, an die Staatskasse für den hier in Streit stehenden Zeitraum keinen Regress zu leisten.
Fundstellen
Haufe-Index 2922041 |
EBE/BGH 2012 |
FamRZ 2012, 629 |
FGPrax 2012, 109 |