Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 25.01.2023; Aktenzeichen 3 StR 374/22)

LG Kleve (Entscheidung vom 25.05.2022; Aktenzeichen 223 KLs 17/21)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer     

Paul     

Hohoff

Anstötz     

Voigt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15568075

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