Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 25.05.2022; Aktenzeichen 223 KLs 17/21) |
Nachgehend
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen den Angeklagten - über die Einziehung des Wertes von weiteren Taterträgen in Höhe von 200 € hinaus - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer |
Paul |
Hohoff |
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Anstötz |
Voigt |
Fundstellen
Dokument-Index HI15569957 |
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