Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.07.2020; Aktenzeichen 180 Js 35258/16 (2) 1/19 15 KLs) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 16. Juli 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 48 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 21 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 7. September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2014 –in Verbindung mit dem Urteil– des Landgerichts Freiburg vom 22. März 2016 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und unerlaubten Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Rz. 2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Rz. 3
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), da die konkurrenzrechtliche Bewertung in Fall 48 und damit der Schuldspruch abzuändern war. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: „Im Fall der Tat 48 hat bei der Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 Alternative 2 StGB) jedoch der Zusatz ‚in zwei tateinheitlichen Fällen’ zu entfallen, weil es sich ob des zeitgleichen Besitzes der beiden Datenspeicher mit den darauf gespeicherten Dateien kinderpornographischen Inhalts am 13. Mai 2019 um eine einheitliche Tat handelt” (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18 Rn. 16; hierzu auch BGH, Urteil vom 28. März 2018 – 2 StR 311/17 Rn. 23 mwN).
Rz. 4
Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 5
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Raum, Fischer, Bär, Hohoff, Pernice
Fundstellen
Haufe-Index 14473128 |
NStZ-RR 2021, 365 |