Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Hinweises eines Steuerberaters und Rechtsbeistands auf Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer. Rechtsweg

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Hinweis „Mitglied der Rechtsanwaltskammer” eines Steuerberaters und Rechtsbeistands steht überwiegend im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs als kammerangehöriger Rechtsbeistand; über dessen Zulässigkeit kann nur im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte entschieden werden.

 

Normenkette

StBerG § 110; BRAO § 209 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Urteil vom 11.04.1984; Aktenzeichen StO 3222/83)

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 07.07.1983; Aktenzeichen StL 2/82 - StV 15/81)

 

Tenor

Auf die Revision des Steuerberaters werden das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 11. April 1984 sowie das Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Juli 1983 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Steuerberater entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Steuerberaterkammer Nürnberg.

 

Gründe

Die Gerichte der Berufsgerichtsbarkeit nach dem Steuerberatungsgesetz sind zur Beurteilung des dem Steuerberater zur Last gelegten Verhaltens nicht zuständig.

Über eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters, der zugleich der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist – nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs als Steuerberater im Zusammenhang steht (§ 110 Abs. 1 StBerG). Im Zweifel hat das ehrengerichtliche Verfahren für Rechtsanwälte den Vorrang vor dem berufsgerichtlichen Verfahren für Steuerberater (Gehre, Steuerberatungsgesetz, § 110 Rn. 3); denn im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte wird nach § 118 a BRAO entschieden, „es sei denn, daß die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des anderen Berufs im Zusammenhang steht”.

Der Steuerberater untersteht als Rechtsbeistand, der Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte (§ 209 Satz 2 BRAO). Die ihm zur Last gelegte Führung der Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer” steht überwiegend im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs als Rechtsbeistand, als welcher er der Rechtsanwaltskammer angehört. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, daß dieses Verhalten überwiegend mit der Führung des Steuerberaterberufs im Zusammenhang steht. Deshalb kann über seine

Zulässigkeit nur im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte entschieden werden. Dies ist auch sinnvoll, denn gegen die Zulässigkeit der von dem Steuerberater geführten Bezeichnung wird letztlich geltend gemacht, sie könne gegenüber dem rechtsuchenden Publikum die Unterschiede zwischen Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen verwischen, und für die Beurteilung dieser Frage ist die Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltskammer angehörende Rechtsbeistände die sachnähere Gerichtsbarkeit.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1974810

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