Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Abgabenbescheids

 

Verfahrensgang

BezirksG Dresden (Beschluss vom 29.12.1992)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.07.2004; Aktenzeichen 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Bezirksgerichts Dresden vom 29. Dezember 1992 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Abgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 1992 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für die erste Instanz bis zum 21. Oktober 1992 auf 507.998 DM und ab diesem Zeitpunkt auf 313.500 DM, für die Beschwerdeinstanz einheitlich auf 313.500 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wurde vom sächsischen Staatsministerium der Justiz zum (Nur-)Notar mit Amtssitz in L. bestellt; er amtiert dort seit Januar 1991. Zuvor war er als Notar in Nordrhein-Westfalen tätig. Er wendet sich gegen Beitragsbescheide der Ländernotarkasse in L., der Antragsgegnerin.

1. a) Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 der – durch den Einigungsvertrag (Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 2) in etwas veränderter Form übernommenen – Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (DDR-GBl. I S. 475, in der Fassung vom 22. August 1990, DDR-GBl. I S. 1328, im folgenden: VONot) errichtet worden ist. Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt in länderübergreifender Zuständigkeit die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Zu ihren Aufgaben gehören, vergleichbar denen der schon seit langem bestehenden Notarkasse München (§ 113 Teil I Abs. 1 BNotO), insbesondere

  • die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens der Notare,
  • die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen,
  • die einheitliche Durchführung der Versicherung nach § 18 VONot und der Versicherungen der Notarkammern nach § 29 Abs. 3 Ziff. 2 VONot sowie
  • die Bereitstellung der Haushaltsmittel der in ihrem Gebiet gebildeten Notarkammern.

b) Nach § 39 Abs. 7 VONot hat die Antragsgegnerin, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Notaren Abgaben zu erheben, deren Höhe sich nach der Leistungsfähigkeit der betroffenen Berufsangehörigen richten muß. In der Abgabensatzung, die sich die Antragsgegnerin gemäß § 39 Abs. 7 durch Beschluß ihres Verwaltungsrates vom 10. Oktober 1990 für das von Oktober 1990 bis September 1991 dauernde Rechnungsjahr 1990/1991 gegeben hat, ist vorgesehen, daß nach Kalendermonaten berechnete Staffelabgaben aus den abgabenpflichtigen Notargebühren zu entrichten sind. Von der Abgabenpflicht sind bestimmte, in § 3 Abs. 2 der Abgabensatzung beschriebene Gebühren von vornherein ausgenommen. Darüber hinaus bleibt bei der Ermittlung der Abgaben ein prozentual festgelegter Freibetrag außer Betracht. Nach der ursprünglichen Regelung machten die Staffelabgaben bei einem monatlichen abgabenpflichtigen Gebührenaufkommen von 3.000 DM bis 6.000 DM einen Anteil von 10 % aus; sie stiegen hinsichtlich des Mehrbetrags an Gebühren von mehr als 24.000 DM bis auf 80 %. Durch § 10 Abs. 1 der Abgabensatzung wird der Antragsgegnerin gestattet, die Stufen der Abgabenstaffel zur Anpassung des Abgabenaufkommens an den Haushaltsbedarf während des Laufs des Rechnungsjahres jeweils mit Rückwirkung auf den Jahresbeginn in bestimmtem Umfang zu erhöhen oder herabzusetzen.

Für den Fall, daß sich ein Überschuß für das Ende des Rechnungsjahres abzeichnet, ist ausdrücklich vorgesehen, daß die Stufen der auf ein Jahr umgerechneten Abgabenstaffel bis zum entsprechenden Ausgleich zu erhöhen sind. Die erste Änderung und Neufassung der Abgabensatzung erfolgten durch Beschluß des Verwaltungsrates der Antragsgegnerin vom 17. Februar 1991: Der allgemeine Freibetrag wurde von 10 % auf 20 % der abgabenpflichtigen Gebühren erhöht; außerdem wurden die Stufen der Abgabenstaffel angehoben. Die erste Stufe mit einer Abgabenpflicht von 10 % lag nunmehr bei einem monatlichen Gebührenaufkommen von mehr als 3.000 DM bis 10.000 DM; die höchste mit einem Abgabenanteil von 80 % war bei einem abgabenpflichtigen monatlichen Gebührenanfall von mehr als 70.000 DM erreicht.

Da das Rechnungsjahr 1990/1991 mit einem Überschuß endete, hob die Antragsgegnerin die Stufen der Abgabenstaffel erneut am 16. Dezember 1991 und nach Vorliegen der geprüften Haushaltsrechnung 1991 am 27. August 1992 um ein weiteres Mal an. Entsprechend kam es zu erheblichen Rückvergütungen an die angeschlossenen Notare. Nach der sogenannten ersten Rückvergütungsstaffel vom 16. Dezember 1991 betrug die Abgabenpflicht bei ihr unterliegenden monatlichen Gesamtgebühren bezüglich eines Betrags

von mehr als 3.000 DM bis 20.000 DM 10 %,

von mehr als 20.000 DM bis 40.000 DM 20 %,

von mehr als 40.000 DM bis 60.000 DM 30 %,

von mehr als 60.000 DM bis 80.000 DM 40 %,

von mehr als 80.000 DM bis 100.000 DM 50 %,

von mehr als 100.000 DM bis 120.000 DM 60 %,

von mehr als 120.000 DM bis 140.000 DM 70 %,

von mehr als 140.000 DM 80 %.

Die sogenannte zweite Rückvergütungsstaffel vom 27. August 1992 hat folgenden Inhalt: Als Abgabenpflicht ergibt sich für eine ihr unterliegende Summe monatlicher Gesamtgebühren

von mehr als 3.000 DM bis 22.500 DM 10 %,

von mehr als 22.500 DM bis 45.000 DM 20 %,

von mehr als 45.000 DM bis 67.500 DM 30 %,

von mehr als 67.500 DM bis 90.000 DM 40 %,

von mehr als 90.000 DM bis 112.500 DM 50 %,

von mehr als 112.500 DM bis 135.000 DM 60 %,

von mehr als 135.000 DM bis 157.500 DM 70 %,

von mehr als 157.500 DM 80 %.

Dabei werden der Abgabenermittlung die im einzelnen Abrechnungsmonat „zum Soll gestellten” abgabenpflichtigen Gebühren ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang zugrundegelegt (§ 3 Abs. 3 der Abgabensatzung). Fällig sind die monatlich abzurechnenden Abgaben (§ 5 Abs. 1 der Abgabensatzung) am zehnten Tag des dritten auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats (§ 7 Abs. 1 der Abgabensatzung). Soweit sich bereits abgerechnete Gebühren nachträglich als uneinbringlich herausstellen, können sie bei der Ermittlung der Abgaben für den Monat Januar abgesetzt werden (§ 5 Abs. 3 der Abgabensatzung).

2. Durch vorläufigen Abgabenbescheid vom 26. Juni 1992 setzte die Antragsgegnerin die vom Antragsteller für die Monate Januar bis September 1991 zu entrichtenden Abgaben gemäß §§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 4 der Abgabensatzung für das Rechnungsjahr 1990/1991 auf 507.998 DM fest. Zugrundegelegt wurde – ausgehend von Angaben des Antragstellers über Gesamtgebühren im Jahre 1991 in Höhe von 2.487.000 DM – ein monatliches Gebührenaufkommen von 207.250 DM. Davon brachte die Antragsgegnerin als Anteil der nicht der Abgabenpflicht unterliegenden Gebühren 15 % (31.087 DM) in Abzug; sie berücksichtigte des weiteren einen Freibetrag von 20 % der an sich abgabenpflichtigen Gebühren und legte die Sätze der sogenannten ersten Rückvergütungsstaffel 1991 zugrunde. Mit Änderungsbescheid vom 8. Oktober 1992 setzte die Antragsgegnerin die Abgabenschuld des Antragstellers für die Zeit von Januar bis September 1991 auf nunmehr 313.502 DM fest. Dabei ging sie auf Grund neuer Mitteilungen des Antragstellers für diesen Zeitraum von einem Aufkommen an abgabenpflichtigen Gebühren in Höhe von 1.291.571 DM aus und stützte sich auf die Regelungen der zweiten Rückvergütungsstaffel 1991.

Gegen beide Bescheide hat sich der Notar mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und die Nichtigkeit der zugrundegelegten Abgabensatzung geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich auf rechtsgrundsätzliche Ausführungen seiner Verfahrensbevollmächtigten in dem Parallelverfahren Dr. W./Ländernotarkasse L. bezogen, das ebenfalls wegen Anfechtung eines zum Teil denselben Zeitraum betreffenden Abgabenbescheids der Antragsgegnerin beim Bezirksgericht Dresden anhängig war. Der Antragsteller hat sich insbesondere darauf berufen, daß die aus der Abgabensatzung folgende Abgabenpflicht vor allem nach der ursprünglich angewandten ersten Rückvergütungsstaffel, aber auch nach der dem Abänderungsbescheid zugrundegelegten zweiten Rückvergütungsstaffel zu einer unzumutbaren, „erdrosselnd” wirkenden Belastung führe und ihm bei Berücksichtigung seiner Geschäftsausgaben sowie der Aufwendungen für Investitionen kein ausreichendes, dem persönlichen und sachlichen Einsatz entsprechendes Einkommen mehr belasse.

Für den Zeitraum von Januar bis September 1991 hat er seine tatsächlichen Gesamteinnahmen mit 1.169.873,18 DM, die abgabenpflichtigen („zum Soll gestellten”) Gebühren mit 1.291.574,30 DM und die tatsächlichen Ausgaben (ohne Investitionsaufwendungen) in diesem Zeitraum mit 517.629,51 DM angegeben. Daraus folge – so der Antragsteller – bei Berücksichtigung einer Abgabenschuld nach der ursprünglich geltenden Abgabensatzung in Höhe von 576.050,36 DM ein schließlich verbleibendes Einkommen von knapp 8.500,– DM pro Monat. Durch das Mittel nachträglicher Anpassung der Staffelabgaben an den Finanzierungsbedarf und durch entsprechende Rückvergütungen werde keine genügende Abhilfe geschaffen; der Antragsgegnerin dürfe es nicht gestattet sein, gleichsam zinslose Zwangsanleihen über Bedarf bei den Notaren ihres Zuständigkeitsbereichs beizutreiben.

Der Antragsteller hat die Aufhebung des Abgabenbescheids vom 26. Juni 1992 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 1992 erstrebt, die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags begehrt.

Sie hat sich insbesondere gegen die Behauptung einer unzumutbaren, „erdrosselnd” wirkenden Abgabenpflicht gewandt. Die vom Antragsteller vorgenommene Berechnung eines verbleibenden Monatseinkommens von knapp 8.500 DM lasse außer acht, so hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, daß in dem genannten Zeitraum infolge des Fälligkeitsaufschubs nach § 7 Abs. 1 der Abgabensatzung nicht 576.050,30 DM, sondern 349.968 DM nach der Abgabensatzung vom 17. Februar 1991 zu entrichten gewesen seien. Das zu versteuernde Monatseinkommen, das sich danach errechne, betrage 33.586 DM und nicht nur knapp 8.500 DM. Bei seinem Hinweis auf das Auseinanderfallen von dem für die Abgabenpflicht maßgebenden Gebührensoll und dem tatsächlichen Gebühreneingang, übergehe der Antragsteller, daß die Abgabensatzung dem durch die Stundungsmöglichkeit wegen außergewöhnlicher, nicht zu vertretender Umstände (§ 7 Abs. 2 der Abgabensatzung) und die Absetzbarkeit von nicht beitreibbaren Gebühren (§ 5 Abs. 3 der Abgabensatzung) Rechnung trage. Aus den Angaben des Antragstellers über die abgabenpflichtigen Gebühren lasse sich ein Gesamtgebührenaufkommen von 1.519.833 DM (einschließlich der mit einem Anteil von 15 % anzusetzenden abgabefreien Gebühren nach § 3 Abs. 2 der Abgabensatzung) für die Zeit von Januar bis September 1991 ermitteln. Daran gemessen, betrage der geltend gemachte Kostenaufwand 34,06 %, und die nach der zweiten Rückvergütungsstaffel 1991 berechnete Abgabenschuld in Höhe von 313.502 DM mache 20,23 % aus. Dem Antragsteller verblieben 45,31 % des Gesamtumsatzes und damit monatlich 76.498 DM an zu versteuernden monatlichen Einnahmen.

Das Bezirksgericht – jetzt Oberlandesgericht – Dresden hat den vorläufigen Abgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 1992 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 1992 wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen über die Erhebung einer Staffelabgabe aufgehoben. Es leitet die Unwirksamkeit der Satzungsregelungen aus der angenommenen verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit ab, Sozialversicherungsbeiträge, die die Notarabgaben (auch) darstellten, in einer progressiv ansteigenden Staffelung zu bemessen.

Gegen diese Entscheidung, auf deren Gründe verwiesen wird, wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Unter Änderung ihres rechtlichen Vorbringens hält sie es für unzutreffend, den von ihr erhobenen Abgaben auch den Charakter von Sozialversicherungsbeiträgen beizumessen. Vielmehr handle es sich – so die Antragsgegnerin – einheitlich um gegenleistungsunabhängige Verbandssonderlasten zur Finanzierung wichtiger „gesamtverbandsspezifischer” Aufgaben. Sie hält an ihrem Standpunkt fest, daß die Abgabenpflicht nicht unzumutbar sei und nicht „erdrosselnd” wirke.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den vorläufigen Abgabenbescheid vom 26. Juni 1992 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 1992 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Er hält die angegriffene Entscheidung für rechtlich zutreffend und wiederholt im wesentlichen die erstinstanzlichen Darlegungen im vorliegenden Verfahren und in der ebenfalls beim Senat anhängigen Parallelsache Dr. W./Ländernotarkasse (NotZ 8/93).

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 VONot (in Verbindung mit Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2) zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist auch begründet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar formell nicht zu beanstanden; er dringt jedoch in der Sache nicht durch.

Der angegriffene Abgabenbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids ist auf der Grundlage der Abgabensatzung der Antragsgegnerin in der zur Anwendung gebrachten Fassung rechtmäßig ergangen. Die zugrundegelegten Satzungsbestimmungen sind wirksam. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren Dr. W./Ländernotarkasse – NotZ 8/93 – im einzelnen dargelegt und dabei auch Einwände gegen die Gültigkeit der Satzung berücksichtigt, die vom Antragsteller erhoben worden sind. Daran hält der Senat fest.

Im vorliegenden Verfahren haben sich keine besonderen Umstände ergeben, aus denen sich die Nichtigkeit der zugrundegelegten Abgabensatzung oder eine davon unabhängig bestehende Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheids ergeben könnte. Daß sich die anteilige Abgabenbelastung deutlich relativiert, wenn sie auf die insgesamt im fraglichen Zeitraum angefallenen Gebühren bezogen wird und die Härtemilderungsmöglichkeiten durch Stundung und Absetzbarkeit nicht beitreibbarer Gebühren berücksichtigt werden, hat die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt. Gemessen an diesen Gesamtgebühren ermäßigt sich auch der Anteil der geltend gemachten Geschäftsunkosten auf einen Wert, der deutlich unter dem bisherigen Erfahrungswert von 50 % liegt. Die Summe, die dem Antragsteller nach Abzug der (zuletzt) festgesetzten Abgaben und der geltend gemachten Geschäftsunkosten im fraglichen Zeitraum monatlich rechnerisch verblieb, liegt knapp über 76.000 DM und ließ ihm durchaus Raum für Investitionen. Bei den dazu vorgenommenen Dispositionen hatte der Antragsteller allerdings die auf ihn zukommende Abgabenbelastung im vorhinein mit zu berücksichtigen; etwaigen Härten kann auch insoweit durch die Stundungsmöglichkeit Rechnung getragen werden. Eine unzumutbare Belastung mit „erdrosselnder” Wirkung folgt aus der Abgabenpflicht auch in der Person des Antragstellers nicht.

III.

Der Abgabenbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids hat demnach Bestand. Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 25 Abs. 4 VONot in Verbindung mit § 180 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes der DDR vom 13. September 1990 (DDR-GBl. I S. 1504 f.; RAG); die Anordnung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 36 Abs. 4 RAG, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

 

Unterschriften

Rinne, Thode, Blauth, Lintz, Toussaint

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1530774

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