Verfahrensgang
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Beschwerde spricht zwar eine Rechtsfrage an, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof geboten sein könnte, weil die überwiegende Meinung im Schrifttum anders als das Berufungsgericht (OLG Zweibrücken, ZIP 2023, 814) meint, der Übernehmer eines Geschäftsanteils (§ 55 Abs. 1 GmbHG) könne eine hierauf gerichtete Verpflichtung formfrei eingehen, es sei denn, er verpflichte sich zur Übernahme von Nebenleistungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BeckOGK GmbHG/Miller, Stand 15.12.2022, § 55 Rn. 395.4; Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 55 Rn. 117; MünchKommGmbHG/Lieder, 4. Aufl., § 55 Rn. 206; Arnold/F. Born in Bork/Schäfer, GmbHG, 5. Aufl., § 55 Rn. 34;Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 55 Rn. 40; Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 55 Rn. 99; Schnorbus in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 55 Rn. 61 f.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 55 Rn. 33; Beckmann/Winter, NZG 2022, 1701; Harenberg, NZG 2023, 211, 213; Klemens/Sambulski, WM 2023, 311, 318; aA Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 55 Rn. 26; BeckOK GmbHG/Ziemons, Stand 1.9.2022, § 55 Rn. 100). Das Berufungsgericht kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München stützen, weil dieses nicht ausgesprochen hat, dass die von einem Nichtgesellschafter eingegangene Verpflichtung zur Übernahme eines Geschäftsanteils dem Formerfordernis nach § 55 Abs. 1 GmbHG unterliegt (OLG München, ZIP 2005, 1070, 1072; Klemens/Sambulski, WM 2023, 311, 317).
Die Rechtsfrage kann im vorliegenden Fall aber nicht geklärt werden, weil das Berufungsgericht auch von der Überschuldung der Gesellschaft ausgegangen ist und die hierzu erhobenen Rügen der Beschwerde die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Auch das von der Beschwerde ergänzte Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 58.398,35 €
Born |
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Bernau |
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V. Sander |
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C. Fischer |
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Adams |
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Fundstellen
Haufe-Index 15705737 |
DStR 2023, 12 |