Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 10.11.2010) |
Tenor
1. Die Revisionen von Cathrin und Axel Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2010, soweit es die Angeklagte D. betrifft, werden als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Angeklagten D. durch diese entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Mordes zu lebenslanger und die Angeklagte D. wegen versuchter Strafvereitelung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung der Angeklagten D. nur wegen versuchter Strafvereitelung wenden sich die Eltern des Getöteten. Sie machen geltend, dass die Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord hätte verurteilt werden müssen und stützen hierauf sowohl ihren (erneut erklärten) Anschluss als Nebenkläger als auch die von ihnen erhobenen Sachrügen; mit diesen machen sie ferner geltend, dass die Angeklagte D. nicht als Mittäterin des Mordes verurteilt wurde. Mit Verfahrensrügen beanstanden sie zudem ihre Nicht-Zulassung als Nebenkläger bezüglich der Angeklagten D. im tatrichterlichen Verfahren. Die Revisionen sind unzulässig.
Rz. 2
1. Die Revisionsführer waren und sind nicht nebenklagebefugt.
Rz. 3
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (hier nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), wenn nach Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint, also nach dem von der Anklage erfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines solchen Delikts materiell-rechtlich in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 5 StR 15/08, NStZ-RR 2008, 352, 353).
Rz. 4
b) Hieran fehlt es, da die der Angeklagten D. in der Anklageschrift als Strafvereitelung allein zur Last gelegte prozessuale Tat den Vorwurf der Anstiftung an dem Mord nicht umfasst; eine Verurteilung der Angeklagten D. wegen (Mit-)Täterschaft an dem Mord kam und kommt nicht in Betracht.
Rz. 5
aa) Soweit der anwaltliche Vertreter von Cathrin und Axel Sch. in der Revisionseinlegungsschrift das landgerichtliche Urteil angreift, weil „eine Verurteilung der Angeklagten Nicole D. wegen gemeinschaftlichen Mordes unterblieben ist”, war und ist ein solcher Schuldspruch sowohl nach den in der Anklageschrift mitgeteilten Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren als nach den im Urteil getroffenen Feststellungen aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Einen entsprechenden Verdacht belegende Ermittlungsergebnisse oder in der Hauptverhandlung gewonnener Erkenntnisse wurden vom anwaltlichen Vertreter der Eltern des Getöteten in der Revisionsbegründungsschrift auch nicht mitgeteilt, die sich vielmehr – soweit hier von Bedeutung – allein mit der Frage befasst, ob die Angeklagte D. wegen Anstiftung zum Mord verurteilt werden konnte und musste. Der Senat kann daher offen lassen, ob bei einer tatsächlich möglichen Verurteilung wegen (Mit-)Täterschaft an dem Mord das einer solchen Wertung zugrunde liegende Geschehen von der der Angeklagten D. in der Anklageschrift zur Last gelegten Tat im Sinne des § 264 StPO erfasst wäre (vgl. zu einem Fall lediglich einer prozessualen Tat bei Mittäterschaft und versuchter Strafvereitelung: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 306/07).
Rz. 6
bb) Die – wenn auch von Anfang nur entfernt mögliche – Annahme einer Anstiftung des Angeklagten W. durch die Angeklagte D. zu dem Mord berechtigt nicht zum Anschluss der Eltern als Nebenkläger, da der einer solchen rechtlichen Bewertung zugrunde liegende Sachverhalt von dem von in der Anklage beschriebenen und der Angeklagten D. zur Last gelegten geschichtlichen Vorgang (§ 264 StPO) nicht umfasst ist.
Rz. 7
(1) Das bei der Angeklagten D. möglicherweise als Anstiftung zu dem Mord zu bewertende Geschehen betrifft einen anderen geschichtlichen Vorgang als den ihr in der Anklageschrift als Strafvereitelung zur Last gelegten.
Rz. 8
Während sich die in Betracht kommende Anstiftung auf Äußerungen der Angeklagten bezieht, die beginnend schon längere Zeit vor der Tötung und endend – nach Anklageschrift und Urteilsfeststellungen – am Abend des Tages vor der Tötung Grundlage des in der Nacht gefassten Tatentschlusses des Angeklagten W. waren, bezieht sich die (versuchte) Strafvereitelung auf das Beseitigen der Spuren der Tat und der Leiche. Die Verschiedenheit dieser Verhaltensweisen und die schon durch die unmittelbare Tatausführung voneinander abgegrenzten Geschehen schließen es – worauf schon Schwurgericht und Oberlandesgericht in ihren Entscheidungen über die Zulassung der Nebenkläger abgestellt haben – aus, die Identität der Tat noch als gewahrt anzusehen; es handelt sich vielmehr um auch im Sinne des § 264 StPO verschiedene Taten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 – 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 220; ähnlich BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160).
Rz. 9
(2) Die bei der Angeklagten D. möglicherweise als Anstiftung zu dem Mord zu bewertende prozessuale Tat ist von der Anklageschrift nicht erfasst; über sie durfte das Schwurgericht daher nicht entscheiden (§ 152 Abs. 1, § 264 Abs. 1 StPO).
Rz. 10
Die Anklageschrift schildert zwar die „vielen Klagen und Verzweiflungsgesten” der Angeklagten D., aufgrund derer der Angeklagte W. den Entschluss zur Tötung von Christian Sch. fasste. Gleichwohl wurde damit aber (anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 1998 – 2 StR 76/98, NStZ 1999, 206 m. Anm. W. Bauer, entschiedenen Fall) dieses Geschehen nicht zur Aburteilung durch das Schwurgericht gestellt. Hierfür spricht – auch im Hinblick auf § 258 Abs. 5 StGB – nicht nur die rechtliche Bewertung des Handelns der Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft allein als Strafvereitelung. Hinzu kommt vielmehr, dass schon der Anklagesatz ausdrücklich darauf verweist, dass die Angeklagte D. trotz ihrer Äußerungen die Andeutungen des Angeklagten W. zu seinem Vorhaben, Christian Sch. zu töten, „nicht ernst nahm”, weshalb die Staatsanwaltschaft schon aus tatsächlichen Gründen davon ausgehen musste und ersichtlich auch ausging, dass das Verhalten der Angeklagten nicht als Anstiftung zu dem späteren Mord zu bewerten war. Dass die „Schilderungen und das Verhalten der Angeschuldigten D. … in dem Angeschuldigten W. den Entschluss reifen [ließ], Christian Sch. zu töten”, war und ist vor diesem Hintergrund nicht im Sinne eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen die Angeklagte D. zu verstehen, sondern sollte vielmehr allein auf den Angeklagten W. bezogen den Tathintergrund und dessen Tatentschluss erläutern und belegen. Zur Aburteilung der Angeklagten D. durch das Schwurgericht wurde dieses Verhalten damit nicht gestellt (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Februar 1959 – 1 StR 29/59, BGHSt 13, 21, 26; vom 15. Mai 1997 – 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 100 mwN).
Rz. 11
2. Da die Revisionsführer somit nicht dazu berechtigt waren und sind, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, ist ihr Rechtsmittel nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Rz. 12
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Sätze 1, 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 StR 363/05).
Unterschriften
Ernemann, Cierniak, RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann, Mutzbauer, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 2709488 |
NStZ-RR 2014, 134 |