Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 30.07.2019; Aktenzeichen 7111 Js 6783/17 1 KLs 2)

 

Tenor

Der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. Juni 2020 gegen „alle Richter des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes” wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig und vom Senat in seiner gewöhnlichen Besetzung entsprechend § 26a StPO zu verwerfen, weil es sich ausdrücklich gegen „alle Richter des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes” und damit gegen den Spruchkörper als Ganzes richtet, was nicht statthaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1955 – 1 StR 702/54; Beschluss vom 17. Mai 1994 – 4 StR 181/94, NStZ 1995, 18; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 24 Rn. 3; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 61).

Rz. 2

Das Ablehnungsgesuch ist auch unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben hat. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich teilweise in bloßen Wiederholungen seines Befangenheitsantrags vom 30. April 2020, der bereits teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückgewiesen wurde, und im Übrigen in Behauptungen, die zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind.

Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15; vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Bender, Quentin, Bartel, Rommel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13932059

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge