Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.11.2023; Aktenzeichen DGH 1/22) |
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.10.2022; Aktenzeichen 1 DG 2/21) |
Nachgehend
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp wird für unbegründet erklärt.
Gründe
Rz. 1
I. Der Antragsgegner, Richter am Amtsgericht, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 23. April 2024, eingegangen am 24. April 2024, und nochmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024, eingegangen am 3. Mai 2024, den Senatsvorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senatsvorsitzende hat sich am 25. April 2024 zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Diese dienstliche Äußerung ist dem Antragsgegner übersandt worden.
Rz. 2
Auf die genannten Schriftsätze des Antragsgegners, die dienstliche Äußerung des Senatsvorsitzenden und den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Rz. 3
II. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit.
Rz. 4
1. Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einerseits ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2022 - RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19, RiZ(B) 1/21, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.).
Rz. 5
2. Hieran gemessen geben die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln.
Rz. 6
a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich ein Grund, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen, nicht daraus, dass dieser an dem Senatsbeschluss vom 13. September 2021 (RiZ(B) 2/21, juris) mitgewirkt hat. Durch diesen Beschluss wurde die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. April 2021 betreffend die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte als unzulässig verworfen. Eine prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - VI ZR 126/23, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt hier umso mehr, als der Senatsbeschluss vom 13. September 2021 ausschließlich die Unzulässigkeit der damaligen Beschwerde betraf und sich nicht zu der im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand verhielt.
Rz. 7
b) Der von dem Antragsgegner weiter genannte Umstand, dass der abgelehnte Richter die Frist für die Revisionsbegründung verlängert habe, ohne dem Dienstgerichtshof einen rechtlichen Hinweis des Inhalts zu erteilen, dass geltendes Recht einzuhalten und insbesondere der Tatbestand des Berufungsurteils wie beantragt zu berichtigen sei, kann schon deshalb nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, weil der Vorsitzende des Dienstgerichts des Bundes nach dem Gesetz nicht zur Erteilung solcher Hinweise gegenüber dem Berufungsgericht befugt ist.
Prof. Dr. Koch |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Kunnes |
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Gericke |
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Dr. C. Fischer |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16494292 |