Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Entscheidung vom 25.01.2023; Aktenzeichen 5 U 126/22) |
LG Kiel (Entscheidung vom 21.01.2022; Aktenzeichen 12 O 328/20) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 20.868,92 € nebst Zinsen seit dem 16. Februar 2016 sowie von 8.272,47 € nebst Zinsen seit dem 16. Dezember 2015 und verfolgt widerklagend seinen Antrag auf Zahlung von 42.108,40 € nebst Zinsen weiter.
Rz. 2
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen den ihm am 25. Januar 2023 zugestellten Beschluss hat der Beklagte, vertreten durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. N., am 27. Januar 2023 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf Antrag dieses Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 30. Mai 2023 verlängert worden. Vor Fristablauf hat der Prozessbevollmächtigte die ihm zur Einsicht überlassenen Gerichtsakten zurückgereicht. Eine Beschwerdebegründung ist seither nicht eingegangen. Mit am 26. Mai 2023 eingegangenem Schreiben vom 21. Mai 2023 hat der Beklagte selbst die Beiordnung eines Notanwalts und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Die Begründung der Anträge hat er mit zwei Schreiben vom 29. und 30. Mai 2023 ergänzt.
II.
Rz. 3
1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Rz. 4
Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Rz. 5
a) Eine Beiordnung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte weiter durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - VI ZR 78/16, juris Rn. 3 und vom 29. Juni 2021 - VIII ZR 280/19, juris Rn. 1). Dieser Rechtsanwalt hat das Mandat bisher nicht niedergelegt und nach dem Vorbringen des Beklagten ist das Mandat weder durch ihn selbst noch durch den Rechtsanwalt gekündigt worden.
Rz. 6
Die Beiordnung eines Notanwalts ist auch nicht deshalb geboten, weil der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht bereit war, die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fristgemäß zu begründen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Bestellung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12, vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8, vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 3, vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 4 und vom 18. Januar 2022 - II ZR 94/21, juris Rn. 5, jeweils mwN).
Rz. 7
b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung des Beklagten auch aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 1 mwN, vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4 und vom 18. Januar 2022 - II ZR 94/21, juris Rn. 6). Das ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Von einer näheren Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012, aaO Rn. 2, vom 8. Februar 2018, aaO Rn. 5 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 5).
Rz. 8
2. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Antrag entgegen § 236, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2014 - VI ZR 562/13, juris Rn. 2 und vom 28. September 2017 - III ZR 93/17, juris Rn. 7).
Rz. 9
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 30. Mai 2023 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 4 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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Fundstellen
Dokument-Index HI15862620 |