Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. Dezember 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.335 DM.
Gründe
I.
Die Kläger machen mit der Klage rückständige Mietzinsansprüche aus einem gewerblichen Mietvertrag geltend. Mit Beschluß vom 13. Januar 1997 hat das Landgericht vor Durchführung einer Beweisaufnahme der Beklagten zur Verteidigung gegen die Klage Prozeßkostenhilfe bewilligt. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat es durch Urteil vom 25. November 1997, das der Beklagten am 8. Dezember 1997 zugestellt wurde, der Klage stattgegeben.
Mit einem am 12. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten hat die Beklagte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung einer Berufung gegen dieses Urteil beantragt. In dem Schriftsatz heißt es, die Erfolgsaussicht der Berufung ergebe sich aus dem anliegenden Entwurf einer Berufungsbegründung, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten werde mit den erforderlichen Belegen nachgereicht. Eine solche Erklärung ist jedoch in der Folgezeit nicht eingegangen.
Durch Beschluß vom 20. Januar 1998 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Berufung habe in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Dieser Beschluß wurde der Beklagten am 27. Januar 1998 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1998, eingegangen an diesem Tage, hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese Berufung begründet. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht nach § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Nach § 516 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils, das angegriffen werden soll. Das angefochtene Urteil ist der Beklagten am 8. Dezember 1997 zugestellt worden, und die Berufung der Beklagten ist erst am 10. Februar 1998 bei Gericht eingegangen.
b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, der Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen der Versäumung (u.a.) der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, also davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. die Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 23 Stichwort: Prozeßkostenhilfe). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingend vor, daß sich die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Die Partei kann deshalb nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn sie rechtzeitig – d.h.: vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat. Eine Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz eingereichte Erklärung ist nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eine neue Erklärung vorzulegen, lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmißverständlich mitteilt, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse deshalb denselben Inhalt haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 3 m.w.N.).
Die Beklagte hat es in der Berufungsinstanz nicht nur versäumt, den vorgeschriebenen Vordruck ausgefüllt vorzulegen, sie hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mit keinem Wort dargelegt und auch nicht erklärt, sie hätten sich seit der ersten Instanz nicht geändert. Sie hat im Gegenteil ohne weiteren Kommentar angekündigt, die erforderliche Erklärung nachzureichen. Gerade wegen dieser Ankündigung war bei Ablauf der Rechtsmittelfrist offen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten inzwischen verändert hatten. Das gilt um so mehr, als zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist seit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in der ersten Instanz fast ein Jahr vergangen war.
Schon daraus ergibt sich, daß die Beklagte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargetan hat und daß sie deshalb nicht darauf vertrauen konnte, ihr Prozeßkostenhilfegesuch werde voraussichtlich nicht wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen werden. Die Versäumung der Berufungsfrist war somit nicht unverschuldet. Sollte der Mangel auf ein Versehen der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen sein, so müßte sich die Beklagte deren Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht in dem Beschluß vom 20. Januar 1998, in dem es den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen hat, nicht darauf abgestellt hat, daß die Beklagte ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt habe, sondern darauf, daß die Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach Ablauf der Berufungsfrist stand fest, daß der Beklagten auch mit Rücksicht auf das von ihr eingereichte Prozeßkostenhilfegesuch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der inzwischen eingetretenen Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden konnte, weil sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig dargelegt hatte. Dieser bereits eingetretene Mangel konnte nicht dadurch beseitigt oder geheilt werden, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit einer anderen Begründung zurückgewiesen hat. Die Beklagte hätte diesem Mangel nur begegnen können, indem sie glaubhaft gemacht hätte, sie sei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten gehindert gewesen, die erforderlichen Erklärungen rechtzeitig beizubringen. Hierzu hat sie nichts vorgetragen.
Unterschriften
Blumenröhr, Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Wagenitz
Fundstellen