Leitsatz (amtlich)
a) § 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des BPatG über den Kostenansatz aus.
b) Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft den Kostenansatz.
Normenkette
PatKostG § 11 Abs. 3, § 9
Verfahrensgang
BPatG (Beschluss vom 17.06.2014; Aktenzeichen 35 W(pat) 25/13) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Rz. 1
I. Der Anmelder meldete am 28.3.2013 per Telefax ein Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) an, das ein Überraschungsei betrifft. Das papierene Original seiner Anmeldung reichte er am 16.4.2013 beim Patentamt ein.
Rz. 2
Mit Einzugsermächtigung vom 15.4.2013 entrichtete er die Anmeldegebühr i.H.v. 40 EUR. Am gleichen Tage beantragte er, ihm 10 EUR von der Anmeldegebühr zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, bei einer elektronischen Einreichung seiner Anmeldung wären gemäß dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz nur 30 EUR zu entrichten gewesen, die hierfür vom Patentamt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software unterstütze aber nur das kommerziell vertriebene Betriebssystem Windows.
Rz. 3
Die Gebrauchsmusterstelle beim Patentamt wies den Erstattungsantrag des Anmelders mit Beschluss vom 2.7.2013 zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Das BPatG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17.6.2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom BPatG zugelassene Rechtsbeschwerde.
Rz. 4
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Rz. 5
Die Statthaftigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das BPatG (vgl. BGH Beschl. v. 10.8.2011 - X ZB 2/11, GRUR 2011, 1053 Rz. 5 - Ethylengerüst). Vielmehr findet auch in diesem Fall gem. § 11 Abs. 3 des Patentkostengesetzes (PatKostG) eine Rechtsbeschwerde ebenso wie eine Beschwerde gegen Entscheidungen des BPatG nicht statt, wenn sie den Kostenansatz betrifft.
Rz. 6
Eine (Rechts-)Beschwerde wäre nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer in Frage stellt, ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht, und sich nicht nur gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 9).
Rz. 7
Im Streitfall wendet sich der Anmelder indessen allein gegen den Kostenansatz. Er hat ein Gebrauchsmuster in Papierform angemeldet; hierfür ist gem. § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 321 100 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr i.H.v. 40 EUR entstanden.
Rz. 8
Die Frage, ob stattdessen eine Gebühr gem. Nr. 321 000 des Gebührenverzeichnisses i.H.v. 30 EUR für eine Anmeldung in elektronischer Form abzurechnen gewesen wäre oder, worauf sich die Rechtsbeschwerde bezieht, die Gebühr gem. Nr. 321 100 für eine Einreichung in Papierform i.H.v. 10 EUR gem. § 9 PatKostG wegen des Fehlens einer auf Linux-Systemen verwendbaren Software zur elektronischen Anmeldung zum Teil hätte niedergeschlagen werden müssen, gehört jeweils zum Kostenansatz. § 8 Abs. 2 PatKostG bringt ebenso wie die für die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltsgleiche Vorschrift des § 21 GKG und dessen Einordnung unter dem mit Kostenansatz überschriebenen 4. Abschnitt des Gerichtskostengesetzes deutlich zum Ausdruck, dass die Frage einer Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum Kostenansatz zählt. Eine Rechts- oder weitere Beschwerde zu diesen Fragen ist damit nicht statthaft.
Fundstellen
Haufe-Index 8456159 |
BlPMZ 2015, 355 |
EBE/BGH 2015 |
GRUR 2015, 1144 |
JZ 2015, 600 |
GRUR-Prax 2015, 435 |
IPRB 2015, 273 |
Mitt. 2015, 525 |