Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Beschluss vom 15.12.1993) |
AG Regensburg (Urteil vom 29.07.1993) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 1993 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 29. Juli 1993 zu IV und V des Urteilsausspruchs (Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting) wie folgt geändert:
Zu Lasten der für die Antragsgegnerin bei der B. V. – V. der d. K. – bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Versicherungsnummer 14 … P.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 104,40 DM, bezogen auf den 28. Februar 1993, begründet.
Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Tatbestand
I.
Der im November 1951 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im April 1948 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 14. Dezember 1981 die Ehe geschlossen. Am 8. März 1993 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1981 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 76,13 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 787,32 DM. Der Ehefrau stehen außerdem aufgrund einer Tätigkeit als Musikerin Anwartschaften auf Versorgung bei der V. der d. K. (V.; weitere Beteiligte zu 2) zu, die sich auf der Grundlage der jeweils entrichteten Beiträge und unter Anwendung der maßgeblichen Verrentungssätze ehezeitbezogen auf jährlich 9.501,37 DM bemessen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 355,60 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 787,32 DM und 76,13 DM), bezogen auf den 28. Februar 1993, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto des Ehemannes übertragen hat. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der V. Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto des Ehemannes begründet (§ 1 Abs. 3 VAHRG), und zwar zum einen in Höhe von monatlich 70,42 DM zu Lasten der „bis zum 31.12.1991 erworbenen” Anwartschaften der Ehefrau (8.245,31 DM jährlich) und zum anderen in Höhe weiterer monatlich 13,80 DM zu Lasten der „ab 1.1.1992 erworbenen” Anwartschaften (jährlich 1.256,06 DM), jeweils bezogen auf den 28. Februar 1993. Hierbei hat das Amtsgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der V. als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsstadium, soweit sie bis 31. Dezember 1991 erworben wurden, als teildynamisch, soweit sie ab 1. Januar 1992 erworben wurden, als volldynamisch bewertet und sie dementsprechend nach § 2 Abs. 2 der BarwertVO zum einen mit dem Faktor 2,8 der Tabelle 1 (Lebensalter der Ehefrau bei Ehezeitende 44 Jahre) und zum anderen mit dem um 60 % erhöhten Faktor 4,48 sowie unter Anwendung der amtlichen Rechengrößen in dynamische Werte umgerechnet (wobei ihm allerdings ein rechnerisches Versehen unterlaufen ist).
Gegen die Entscheidung zum Quasi-Splitting hat die V. Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die bei ihr bestehenden Versorgungsanwartschaften der Ehefrau anderweitig – nämlich für den gesamten Ehezeitraum einheitlich und insgesamt als im Leistungsteil volldynamisch – zu bewerten und den Versorgungsausgleich dementsprechend (durch Quasi-Splitting in Höhe von 104,40 DM) neu zu regeln.
Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und die gesamten in der Ehezeit erlangten Anwartschaften der Ehefrau bei der V. ohne zeitliche Aufteilung einheitlich bewertet, sie allerdings entgegen der Auffassung der Anstalt als im Leistungsstadium teildynamisch angesehen. Demgemäß hat es die ehezeitlich erworbene Jahresrente der Ehefrau von 9.501,37 DM unter Anwendung des Tabellenfaktors 2,8 – ohne 60 %igen Zuschlag – und der amtlichen Rechengrößen in einen dynamischen Wert von monatlich 130,50 DM umgerechnet und demgemäß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 65,25 DM, bezogen auf den 28. Februar 1993, für den Ehemann begründet.
Hiergegen wendet sich die V. mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie das Begehren weiter verfolgt, die bei ihr bestehende Versorgung – anders als bei der Beurteilung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1985 (FamRZ 1985, 1119 ff) – aufgrund zwischenzeitlicher Satzungsänderung und Verbesserung ihrer finanziellen Leistungskraft nunmehr als im Leistungsteil volldynamisch zu bewerten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Wie der Senat in dem ebenfalls die Versorgung bei der VddKO betreffenden Beschluß vom 25. September 1996 (XII ZB 227/94) näher dargelegt und entschieden hat, sind die bei der Anstalt bestehenden Versorgungsanwartschaften zwar weiterhin als im Anwartschaftsstadium statisch, aber – insoweit abweichend von der Beurteilung aus dem Jahre 1985 (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1985 – IVb ZB 836/80 = FamRZ 1985, 1119 ff und vom 18. September 1985 – IVb ZB 15/85 = FamRZ 1985, 1235 f) – aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere in der Zeit seit 1988/1989 und infolge der günstigen Zukunftsprognose nunmehr als im Leistungsstadium volldynamisch zu bewerten.
2. Da das Beschwerdegericht die Anwartschaften demgegenüber als insgesamt statisch beurteilt hat, kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben.
Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich, so daß der Senat in der Lage ist, selbst abschließend zu entscheiden.
3. Für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich sind die ehezeitlich erlangten Anwartschaften der Ehefrau bei der V. aufgrund der Volldynamik im Leistungsteil unter Anwendung der um 60 % erhöhten Faktoren der Tabelle 1 zur Barwertverordnung (vgl. BarwertVO § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 4) sowie unter Heranziehung der amtlichen Rechengrößen in dynamische Werte umzurechnen. Damit ergeben sich, wie von der VddKO zutreffend dargelegt, ehezeitlich erworbene dynamische Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich 208,79 DM (9.501,37 DM × 4,48 – Faktor 2,8 + 60 % – × 0/0049050590), die hälftig für den Ehemann auszugleichen sind. Auf die weitere Beschwerde der V. sind daher – unter Abänderung der angefochtenen Entscheidungen – zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der V. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 104,40 DM für den Ehemann zu begründen (§ 1 Abs. 3 VAHRG).
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen