Leitsatz (amtlich)
Die Versorgung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester ist inzwischen im Leistungsstadium volldynamisch, im Anwartschaftsstadium weiterhin statisch (Fortentwicklung zu BGH Beschluß vom 10. Juli 1985 – IVb ZB 836/80 = FamRZ 1985, 1119 ff).
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3; Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester § 39
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 08.11.1994) |
AG Düsseldorf (Urteil vom 28.06.1994) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 1994 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 28. Juni 1994 zu II b des Urteilsausspruchs (Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting) wie folgt geändert:
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Bayerischen Versorgungskammer – Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester – bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Versicherungsnummer …) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 55,09 DM, bezogen auf den 30. September 1992, begründet.
Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Tatbestand
I.
Der im Mai 1947 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Oktober 1948 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 5. Dezember 1970 die Ehe geschlossen. Am 23. Oktober 1992 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1970 bis 30. September 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 1.550,66 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 1.290,04 DM. Beiden Ehegatten stehen außerdem aufgrund ihrer Tätigkeiten als Musiker Anwartschaften auf Versorgung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO; weitere Beteiligte zu 2) zu, die sich auf der Grundlage der jeweils entrichteten Beiträge unter Anwendung der maßgeblichen Verrentungssätze für den Ehemann auf monatlich 1.411,13 DM = jährlich 16.933,62 DM und für die Ehefrau auf monatlich 1.162,97 DM = jährlich 13.955,74 DM bemessen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 130,31 DM (Hälfte der Wertdifferenz zwischen 1.550,66 DM und 1.290,04 DM), bezogen auf den 30. September 1992, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VddKO Rentenanwartschaften von monatlich 34,44 DM, bezogen auf den 30. September 1992, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Hierbei hat das Amtsgericht die Versorgung bei der VddKO als nicht dynamisch bewertet und demgemäß die beiderseits ehezeitlich bei der Anstalt erworbenen Anwartschaften nach Umrechnung – unter Anwendung des Altersfaktors (Ehemann Alter bei Ehezeitende 45 Jahre, Faktor 3.0 und Ehefrau Alter bei Ehezeitende 43 Jahre, Faktor 2.7) und der amtlichen Rechengrößen – mit dynamischen Werten von monatlich 266,63 DM (Ehemann) bzw. monatlich 197,76 DM (Ehefrau) dem Ausgleich zugrunde gelegt.
Gegen die Entscheidung zum Quasi-Splitting hat die VddKO Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die bei ihr bestehenden Versorgungsanwartschaften der Parteien – abweichend von der Beurteilung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1985 (FamRZ 1985, 1119 ff) – aufgrund zwischenzeitlicher Satzungsänderung und kontinuierlicher Verbesserung der finanziellen Leistungskraft nunmehr als im Leistungsteil volldynamisch zu bewerten. Demgemäß seien die Anwartschaften des Ehemannes – unter Anwendung des um 60 % erhöhten Altersfaktors von 4,8 (3.0+60 %) – mit monatlich 426,60 DM und die Anwartschaften der Ehefrau – unter Anwendung des Altersfaktors 4,32 (2.7 + 60 %) – mit monatlich 316,43 DM in die Ausgleichsbilanz einzusetzen. Für die Ehefrau seien daher zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Anstalt Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 55,09 DM (Hälfte der Wertdifferenz zwischen 426,60 DM und 316,43 DM) zu begründen.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die VddKO mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Der Senat hat die Versorgungsanwartschäften bei der VddKO in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1985 (Beschlüsse vom 10. Juli 1985 – IVb ZB 836/80 = FamRZ 1985, 1119 ff und vom 18. September 1985 – IVb ZB 15/85 = FamRZ 1985, 1235 f) damals als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil zwar teildynamisch, aber nicht volldynamisch und deshalb insgesamt als nicht dynamisch bewertet. Das Beschwerdegericht hält diese Beurteilung trotz zwischenzeitlich zu beobachtender steigender Tendenz der von der Anstalt gewährten Versorgungsleistungen weiterhin für zutreffend, und zwar insbesondere deshalb, weil die positive Entwicklung erst seit etwa fünf Jahren eingetreten sei und damit keine ausreichend sichere Prognose für die zukünftige Entwicklung zulasse, und weil außerdem auch nach der maßgeblichen Änderung der Satzung der Anstalt keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anpassung der Versorgungen an die allgemeine Einkommensentwicklung bestehe. Andere Oberlandesgerichte sehen die Versorgungsanwartschaften bei der VddKO aufgrund der Erhöhungen der Anpassungssätze seit dem Jahre 1989 sowie als Folge der Satzungsänderung aus dem Jahre 1992 nunmehr als im Leistungsteil volldynamisch an (vgl. OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 3. November 1992 – 6 UF 120/92; OLG Hamm, Beschluß vom 30. März 1993 – 2 UF 512/92; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24. November 1995 – 2 UF 126/95 = FamRZ 1996, 552; OLG Koblenz, Beschluß vom 16. März 1995 – 11 UF 1113/94 = FamRZ 1995, 1494; OLG München, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 19. Juli 1993 – 16 UF 689/93 – sowie 26. Zivilsenat, Beschluß vom 23. Dezember 1994 – 26 UF 1010/94 = FamRZ 1995, 816; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12. Juli 1993 – 5 UF 4/87; entsprechend für die Versorgung der Schwesteranstalt VddB: OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 14. März 1994 – 3 UF 122/93; OLG München/Augsburg, Beschluß vom 21. März 1994 – 4 UF 23/94; OLG München, 26. Zivilsenat, Beschluß vom 9. Juli 1993 – 26 UF 1206/92 = FamRZ 1993, 1459; OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. September 1995 – 7 UF 1868/95 = FamRZ 1996, 551; OLG Stuttgart, Beschluß vom 6. Mai 1994 – 15 UF 89/94).
Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung.
2. a) Bei der Bewertung der von der VddKO gewährten Versorgung im Jahre 1985 (FamRZ 1985, 1119 und 1235) hatte sich – im langfristigen Vergleich der Anpassungssätze aus der Zeit seit dem Jahre 1965 mit denen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung – gezeigt, daß die Versorgungsbezüge bei der VddKO in dem Vergleichszeitraum um durchschnittlich rund 3,4 Prozentpunkte im Jahr angestiegen waren gegenüber einer durchschnittlichen Steigerung um knapp 5,5 Prozentpunkte pro Jahr bei der Beamtenversorgung und um knapp 7,5 Prozentpunkte pro Jahr bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertzuwachs der Versorgungsleistungen bei der VddKO war damit im langfristigen Vergleich in der Vergangenheit in so erheblichem Umfang hinter der Erhöhung der beiden volldynamischen Versorgungen zurückgeblieben, daß die Annahme einer „nahezu gleichen Steigerung” (§ 1587 a Abs. 3 BGB) wie bei der Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht kam. Bei der Prognose der weiteren Entwicklung der von der VddKO zu gewährenden Versorgung konnte der Senat im Jahre 1985 aufgrund erheblicher Unsicherheitsfaktoren nicht ausschließen, daß die Versorgungsleistungen der Anstalt zukünftig auf längere Sicht im jährlichen Durchschnitt nur um weniger als etwa 1,5 bis 2 Prozentpunkte ansteigen und nennenswert hinter denen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleiben würden.
b) Diese Prognose hat sich im nachhinein für die Zeit bis 1988 im wesentlichen bestätigt, wie die nachfolgende Aufstellung – auch im Vergleich mit den beiden volldynamischen Versorgungen, der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung – zeigt:
|
VddKO |
BeamtV |
GRV |
1984 |
1,77 % |
- |
3,4 % |
1985 |
1,58 % |
3,2 % |
3 % |
1986 |
1,56 % |
3,4 % |
2,9 % |
1987 |
1,23 % |
3,3 % |
3,8 % |
1988 |
1,26 % |
2,3 % |
3 % |
durchschn. pro Jahr: |
1,48 % |
2,44 % |
3,22 % |
c) Im Jahre 1988 wurde das Finanzierungssystem der VddKO geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Anstalt nach der Liquiditätsrechnung (ähnlich wie von der BfA verwendet) bzw. dem offenen Deckungsplanverfahren unter Einbeziehung eines Neuzugangs für die nächsten 25 Jahre verfahren, bei dem zur Finanzierung der Leistungen ein geschätzter Neuzugang von Beitragszahlern für die nächsten 25 Jahre eingeplant wurde. Hierdurch konnte jedoch die im Jahre 1967 erstmals gewährte freiwillige, widerrufliche und jeweils auf ein Jahr befristete Versorgungszulage (§ 37 a der Satzung a.F., vgl. Senat FamR 1985, 1119 rechte Spalte unter 1) nicht ausfinanziert werden, zu deren Finanzierung seit 1976 neben dem zu entrichtenden Beitrag eine Zusatzabgabe in Höhe von 12 % erhoben worden war (§ 22 a der Satzung a.F. Senat FamRZ 1985, 1119 aaO). Eine kontinuierliche Verbesserung der finanziellen Leistungskraft der Anstalt führte im Jahre 1988 zur Einführung des Anwartschaftsdeckungsverfahrens in geschlossener Kasse auf der Basis kollektiver Einmalprämien, bei dem die eingezahlten Beiträge unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 4 % unmittelbar der Deckungsrücklage zugeführt wurden mit der Folge, daß alle Versorgungsanwartschaften durch die Deckungsrückstellungen ausfinanziert waren, und zwar inzwischen einschließlich der ehemaligen Versorgungszulage nach § 37 a der Satzung a.F.. Diese wurde durch eine Satzungsänderung zum 1. Januar 1992 in eine dynamische Pflichtleistung umgewandelt und ist nunmehr als solche ausfinanziert (vgl. § 39 Satz 2 der Satzung n.F.). Seit 1989 wurden zudem im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Regelung die Erhöhungen der Versorgungsleistungen nicht mehr arithmetisch/linear, jeweils auf den ursprünglichen Rentenbetrag bezogen (vgl. Senat, FamRZ 1985, 1119 rechte Spalte unter 1), angepaßt, sondern geometrisch, d.h. bezogen auf den jeweils zuletzt gewährten, bereits erhöhten Betrag der Leistung. Dies ist auch für die zukünftigen Versorgungsleistungen so vorgesehen (vgl. zu den Fragen der Dynamik und des Finanzierungsverfahrens allgemein: Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis 1992 2. Aufl. 2. Kap., Rdn. 288, 289 ff; Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993 Rdn. 141 ff; MünchKomm/Glockner BGB 3. Aufl. § 1587 a Rdn. 397; Heubeck und Zimmermann, BB 1981, 1225 ff, 1230).
Die Verbesserung der finanziellen Situation der Anstalt in Verbindung mit der Änderung des Finanzierungssystems führte zu Erhöhungen der jährlichen prozentualen Anpassungssätze ihrer Versorgungsleistungen, wie sich aus der nachfolgenden Aufstellung – in Gegenüberstellung zu den entsprechenden Anpassungssätzen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung – ergibt:
|
VddKO |
BeamtV |
GRV |
1989 |
2 % |
1,3 % |
3 % |
1990 |
2,5 % |
1,6 % |
3,1 % |
1991 |
3 % |
5,8 % |
4,7 % |
1992 |
3 % |
5,3 % |
2,87 % |
1993 |
3,25 % |
2,9 % |
4,36 % |
1994 |
4 % |
1,9 % |
3,39 % |
1995 |
3,5 % |
3,2 % |
0,5 % |
1996 |
2,3 % |
nicht bekannt |
1,005 % (1. Halbjahr) |
Die Versorgungsbezüge bei der VddKO sind hiernach in dem Vergleichszeitraum von 1989 bis 1996 um durchschnittlich 2,94 Prozentpunkte pro Jahr angestiegen gegenüber einer durchschnittlichen Steigerung um rund 2,87 % Prozentpunkte pro Jahr bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Vergleich aller drei Versorgungen, bis zum Jahr 1995, für das auch die Werte der Beamtenversorgung vorliegen, ergibt eine durchschnittliche jährliche Erhöhung um rund 3,035 % Prozentpunkte bei der VddKO gegenüber 3,14 % Prozentpunkten bei der Beamtenversorgung und rund 3,13 % Prozentpunkten bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies rechtfertigt nunmehr die Annahme einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den beiden vom Gesetz als volldynamisch behandelten Versorgungen im Sinne von § 1587 a Abs. 3 BGB (vgl. Senat BGHZ 85, 194, 202; Senatsbeschluß vom 25. März 1992 – XII ZB 88/89 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 6 = FamRZ 1992, 1051, 1054). Dem steht nicht entgegen, daß der Vergleichszeitraum anders als bei der Beurteilung im Jahre 1985 nur sieben bzw. acht Jahre beträgt. Zwar hat der Senat in dem Beschluß vom 5. Oktober 1994 (XII ZB 129/92 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Dynamik 1 = FamRZ 1995, 88, 92) eine Entwicklung in einem Zeitraum von nur fünf Jahren als nicht ausreichend angesehen, um darauf eine zuverlässige Prognose für die künftige (Weiter-)Entwicklung zu stützen. Er hat dabei allerdings auf die politisch und wirtschaftlich außergewöhnlichen Verhältnisse seit dem Jahre 1989/1990 abgehoben, die nicht als Maßstab für die voraussichtliche Entwicklung in den kommenden Jahren herangezogen werden könnten. Abgesehen davon, daß im Gegensatz zu der seinerzeitigen Beurteilung im vorliegenden Fall ein Vergleichszeitraum von nicht nur fünf, sondern bereits acht Jahren zur Verfügung steht, hat sich auch die finanzielle Situation der VddKO schon vor der Herstellung der deutschen Einheit und unabhängig von dieser jahrelang kontinuierlich verbessert und stabilisiert.
d) Läßt danach der Wertzuwachs der Versorgungsleistungen der VddKO in den Jahren seit 1989 die Beurteilung einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den Leistungserhöhungen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung zu, so kann hierin unter den gegebenen Umständen auch ein Indiz für eine zu erwartende vergleichbare Entwicklung in der Zukunft gesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung derzeit keine uneingeschränkt positive Prognose zuläßt, vielmehr auch die Steigerungen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung voraussichtlich nicht nur vorübergehend gering ausfallen dürften. Für die zukünftige Entwicklung der Versorgungsbezüge der VddKO kann – auf der Grundlage der finanziellen Leistungskraft der Anstalt, wie sie sich aus deren Sachvortrag i.V.m. dem Geschäftsbericht (1994) ergibt – davon ausgegangen werden, daß sich die Leistungsanpassungen jedenfalls in einer vergleichbaren Größenordnung bewegen werden (vgl. hierzu allgemein Glockner/Uebelhack a.a.O. Rdn. 141 mit Hinweis auf die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1992).
Die Mittel der VddKO werden gemäß § 45 Abs. 1 der Satzung durch die Beiträge, die Erträge aus Kapitalanlagen und die sonstigen Erträge aufgebracht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können nach § 39 Satz 1 der Satzung Leistungsverbesserungen gewährt werden; insbesondere werden laufende Versorgungsleistungen angepaßt, wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Veränderung der Lebenshaltungskosten angezeigt ist. Wie die Anstalt hierzu vorgetragen hat, ist ihre finanzielle Situation zwischenzeitlich so stabil, daß 1995 sogar erstmals Anwartschaftsdynamisierungen in Höhe von 1,5 % vorgenommen werden konnten.
Diese günstige Einschätzung findet eine Bestätigung in dem im Geschäftsbericht 1994 ausgewiesenen Geschäftsergebnis, nach dem (u.a.) sowohl die Nettoerträge aus Kapitalanlagen und das Beitragsaufkommen als auch die Kapitalanlagen selbst sowie Zins- und Mietforderungen und sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände in nennenswertem Umfang angestiegen sind.
Das Beitragsaufkommen, das Ende 1985 31.430.221,34 DM betragen hatte, Ende 1989 auf 36.203.029,37 DM angestiegen war, belief sich Ende 1994 auf 62.774.631,95 DM und hat sich damit im Verhältnis zu 1985 um rund 99 % und im Verhältnis zu 1989 um rund 73 % erhöht. Dem steht ein Anstieg der aktiven Versicherten, also der Beitragszahler (§ 22 Abs. 8 und 9 der Satzung), um rund 65 % im Zeitraum von 1985 bis 1994 (von 5.801 auf 9.601) und um rund 62 % im Zeitraum von 1989 bis 1994 (von 5.914 auf 9.601) gegenüber. Da sich die Beiträge jeweils nach der Höhe des Diensteinkommens richten (§ 22 Abs. 1 der Satzung) läßt die aufgezeigte Entwicklung zugleich allgemein auf gestiegene Einkünfte der versicherten Musiker schließen, womit sich die insoweit mit gewissen Vorbehalten verbundene Prognose des Senats aus dem Jahre 1985 nicht bestätigt hat. Die Anzahl der Versorgungsempfänger der VddKO ist von 1985 bis 1994 um rund 23 % (von 2.835 auf 3.501) und von 1989 bis 1994 um rund 13 % (von 3.094 bis 3.501) – im Vergleich mit dem Anstieg der Zahl der Beitragszahler also in wesentlich geringerem Umfang – gestiegen. Dementsprechend hat sich auch das Verhältnis von Versorgungsempfängern zu aktiven Versicherten günstig entwickelt, nämlich von einem Verhältnis von knapp 49 % Versorgungsempfängern im Jahre 1985 (2.835 Versorgungsempfänger zu 5.801 Beitragszahlern) über rund 52 % im Jahre 1989 (3.094 zu 5.914) auf rund 36 % im Jahre 1994 (3.501 zu 9.601; vgl. hierzu Senatsbeschluß FamRZ 1985, 1119, 1121 unter 5 c).
Da diese in allen aufgezeigten Bereichen günstige Entwicklung auch nach der eigenen Einschätzung der VddKO eine stabile finanzielle Grundlage der Anstalt dokumentiert, rechtfertigt sie die Prognose, daß die Versorgungsbezüge der bei ihr versicherten Musiker auch in Zukunft eine im tatsächlichen Ergebnis mit den volldynamischen Versorgungen (nahezu) vergleichbare Steigerung erfahren werden (§ 1587 a Abs. 3 BGB). Das bedeutet, daß die Versorgungsanwartschaften bei der VddKO im Gegensatz zu der Beurteilung aus dem Jahre 1985 nunmehr als im Leistungstadium volldynamisch anzusehen sind. Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung darauf stützt, daß auch nach der maßgeblichen Änderung der Satzung der VddKO keine rechtliche Verpflichtung zu künftigen Anpassungen der Versorgungsbezüge an die allgemeine Einkommensentwicklung und kein Anspruch der Versicherten hierauf bestehe, steht dies der Bejahung der Volldynamik (im Leistungsteil) nicht entgegen. Die Beurteilung der Volldynamik einer Versorgung hängt nicht davon ab, ob der Versicherte einen Rechtsanspruch auf Anpassung seiner Bezüge im Sinne von § 1587 a Abs. 3 BGB hat, sondern von der tatsächlichen Übung des Versorgungsträgers. Im übrigen sehen auch die vom Gesetz ausdrücklich als Vergleichsmaßstab gewählte gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung keinen derartigen Rechtsanspruch vor (vgl. Senat BGHZ a.a.O. 203, 204; Beschluß vom 22. Juni 1983 – IVb ZB 884/80 = FamRZ 1983, 998, 999; Wick in FamGB § 1587 a Rdn. 293, 298; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 285).
III.
Da die Versorgungsanwartschaften der Parteien gegenüber der VddKO danach zwar im Anwartschaftsstadium weiterhin statischen, aber im Leistungsteil inzwischen volldynamischen Charakter haben, kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben.
Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Senat ist daher in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden.
Die Anwartschaften der Parteien sind wegen der Volldynamik im Leistungsstadium unter Anwendung der um 60 % erhöhten Werte der Tabelle 1 zur Barwertverordnung (vgl. BarwertVO § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 4) sowie unter Heranziehung der maßgeblichen Rechengrößen in dynamische Werte umzurechnen. Damit ergeben sich, wie von der VddKO zutreffend dargelegt, ehezeitlich erworbene dynamische Anwartschaften für den Ehemann in Höhe von monatlich 426,60 DM und für die Ehefrau in Höhe von monatlich 316,42 DM. Auf die weitere Beschwerde der VddKO sind demgemäß unter Abänderung der angefochtenen Entscheidungen zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VddKO Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von monatlich 55,09 DM zu begründen, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 1128073 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 1997, 166 |