Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 4, 14 und Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI645079

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