Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 25.10.2022; Aktenzeichen 2 StR 80/22)

LG Kassel (Entscheidung vom 13.08.2021; Aktenzeichen 8801 Js 19645/20 62 Js 37/20 ZIT - 11 KLs)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen; im Übrigen hat es ihn aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Teilfreispruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten drei selbstständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen, darunter in einem Fall als Mitglied einer Bande und zugleich unter Mit-Sich-Führen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Das Landgericht hat sich von dem angeklagten Geschehen überzeugt und den Teilfreispruch damit begründet, dass es hinsichtlich des Schuldspruchs wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln abweichend von der Anklage eine Bewertungseinheit in Bezug auf die Verwirklichung beider Qualifikationsmerkmale angenommen hat.

Rz. 3

Insoweit übersieht die Kammer, dass die Verurteilung in konkurrenzrechtlicher Hinsicht der Bewertung der Anklage entspricht. Zudem ist ein Angeklagter nicht teilweise freizusprechen, wenn der gesamte angeklagte Sachverhalt erwiesen und im Urteil lediglich konkurrenzrechtlich anders bewertet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2022 - 2 StR 155/22; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02).

Franke     

Eschelbach     

Zeng   

Schmidt     

Lutz     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15498412

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