Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 29.05.2008) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Mai 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Rz. 3
Der wegen Gewaltdelikten nicht vorbelastete Angeklagte überfiel am 8. November 2006 eine 64 Jahre alte Frau, da er sich spontan entschlossen hatte, ihr die Handtasche mit darin vermutetem Bargeld zu entwenden. Unter Vorhalt eines Messers forderte er von seinem Opfer die Herausgabe der Tasche. Die Überfallene weigerte sich jedoch und „setzte sich zur Wehr”, möglicherweise rief sie um Hilfe. Um ihren Widerstand zu brechen, stieß ihr der Angeklagte einmal kraftvoll das Messer in die Brust und zog es wieder heraus. Gleichwohl ließ er sein Opfer mit seiner Tasche ungehindert gehen und flüchtete sodann. Die Frau brach nach höchstens 200 Metern zusammen und verstarb kurz darauf.
Rz. 4
2. Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Landgericht eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausschließt, sind lücken- und damit rechtsfehlerhaft.
Rz. 5
Hierzu hat es festgestellt, dass bei dem wegen Trunkenheitsdelikten vorbestraften und wegen eines erheblichen Alkoholexzesses aufgefallenem Angeklagten zwar ein Hang zum Konsum von Alkohol im Übermaß vorliege und er auch bei der Tat – wie er bei einem Tatbekenntnis gegenüber Dritten selbst hervorgehoben hatte – alkoholisiert („besoffen”) gewesen sei. Den „Grad der Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt” konnte es hingegen „nicht mehr exakt bestimmen”. Aufgrund des festgestellten Leistungsverhaltens „vor, während und nach der Tat” sei aber die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen. Denn Tat- und Nachtatverhalten beruhe auf „rational nachvollziehbaren Erwägungen”; auch sei die Erinnerungsfähigkeit intakt geblieben.
Rz. 6
Die vom Landgericht angeführten Umstände, aus denen es auf ein unbeeinträchtigtes Leistungsverhalten geschlossen hat, belegen zwar, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig aufgehoben war, der Ausschluss einer erheblichen Verminderung ist aus ihnen jedoch nicht mit genügender Sicherheit abzuleiten (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 38). Hierfür tragfähige Anknüpfungspunkte lassen sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Weder das nur detailarm zu ermittelnde Tatbild als solches, noch der Entschluss zur Begehung der Tat und zum Einsatz des Messers stellen Handlungen dar, die für eine alkoholgewohnte Person wie den Angeklagten nicht auch im Zustand einer für die Schuldfähigkeit relevanten Alkoholisierung ausführbar sind. Die Tat stellt sich als Spontantat dar. Auch zu dem Einsatz des Messers hat sich der Angeklagte spontan entschlossen; über Verhaltensalternativen für den Fall, dass sich das Opfer wehren würde, hatte er nicht nachgedacht. Die Flucht im Anschluss an den Messerstich, zumal unter Verzicht auf einen Versuch, die Handtasche des Opfers an sich zu bringen, offenbart ebenfalls kein schlüssiges Handlungskonzept mit motorischen Kombinationsleistungen, die so nicht möglich gewesen wären, wenn die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 37). Der Umstand, dass der Angeklagte auch ohne Alkoholeinfluss zu affektiven Entgleisungen neige, lässt keine Rückschlüsse auf den Grad der Alkoholisierung bei der Tat zu.
Rz. 7
3. Sollte das neue Tatgericht zu einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gelangen, wird zu beachten sein, dass an die Strafrahmenverschiebung angesichts der absoluten Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe geringere Anforderungen zu stellen sind (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).
Rz. 8
Da der Rechtsfolgenausspruch insgesamt der Aufhebung unterliegt, wird auch über die Maßregelfrage erneut zu entscheiden sein.
Unterschriften
Basdorf, Brause, Schaal, Schneider, Dölp
Fundstellen
Haufe-Index 2565350 |
NStZ-RR 2009, 163 |
NStZ-RR 2009, 70 |