Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.12.2019; Aktenzeichen 251 Js 256/17 (515 Ks) (7/14) Trb1 161 Ss 153/20) |
Nachgehend
BGH (Urteil vom 07.02.2022; Aktenzeichen 5 StR 542/20, 5 StR 207/21) |
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Angeklagten A. betreffende Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Rz. 1
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 13. Januar 2021 dargelegten Gründen unzulässig. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) besteht kein Anlass; auch insoweit nimmt der Senat die Antragsschrift des Generalbundesanwalts in Bezug.
Unterschriften
Cirener, Gericke, Köhler, Resch, von Häfen
Fundstellen
Dokument-Index HI14965501 |
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