Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 11.08.2004) |
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. August 2004 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug in 20 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim versuchten Betrug blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen erwarb die Angeklagte mit dem gesondert verfolgten Mittäter H. in Frankreich sechs gefälschte, auf den Phantasienamen „T.” ausgestellte Kreditkarten, bei denen auf den Magnetstreifen echte Datensätze gespeichert waren. In der Zeit vom 7. bis 9. Januar 2004 benutzte sie diese Karten in Düsseldorf, Mülheim und Aachen in 20 Fällen zur Bezahlung von Hotelkosten, Einkäufen und Dienstleistungen.
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe damit 20 Taten der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Tatbestandsalternativen des Sichverschaffens und des Gebrauchmachens (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 152 b Abs. 1 StGB), jeweils in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung begangen, ist fehlerhaft. Da nach den Feststellungen davon auszugehen ist, daß die Angeklagte und ihr Mittäter die sechs Karten bei einer Gelegenheit in der Absicht erworben haben, sie alsbald in Deutschland – wie geschehen – einzusetzen, bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. August 2000 – 2 StR 314/00 = BGH NStZ-RR 2001, 240 zu § 152 a StGB a.F. ausgeführt hat, bestimmt sich das Verhältnis zwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen hier ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu: BGHSt 34, 108, 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4). Mit dieser Tat steht der durch den Gebrauch der Karten verübte Betrug jeweils in Tateinheit. Hingegen kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Urkundenfälschung durch Vorlage der gefälschten Kreditkarten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht. Das insoweit verwirklichte Unrecht wird durch den Tatbestand des § 152 b Abs. 1 StGB miterfaßt, der gegenüber § 267 Abs. 1 StGB das speziellere Delikt ist (vgl. Begründung zum 35. StrÄndG BTDrucks. 15/1720 S. 9, zu § 152 a StGB; für § 152 b Abs. 1 StGB mit höherer Strafdrohung, der seinerseits als das speziellere Delikt § 152 a StGB verdrängt, kann – entgegen Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 152 b Rdn. 7 – nichts anderes gelten).
Eine tateinheitlich begangene Urkundenfälschung könnte aber darin liegen, soweit die Angeklagte – wie für einige Fälle, wenn auch äußerst knapp, festgestellt – die Kartenzahlungsbelege bei Einsatz der Kreditkarten mit dem Namen „T.” unterzeichnet hat. Ob dies in allen ausgeurteilten Fällen geschehen ist, läßt sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen und bedarf weiterer Feststellungen. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Schuldspruchänderung durch den Senat, wie vom Generalbundesanwalt angenommen, nicht vor.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Detter, Bode, Otten, Rothfuß
Fundstellen
Haufe-Index 2556668 |
NStZ 2005, 329 |
wistra 2005, 177 |
StraFo 2005, 210 |