Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 01.12.2021; Aktenzeichen 514 KLs 1/20) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:
1. Der - an einen Hilfsbeweisantrag anknüpfenden - Verfahrensrüge, das Landgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, dass es den Finanzbeamten L. nicht zum Inhalt eines Gesprächs am 20. August 2010 vernommen habe (Revisionsbegründung S. 84-88), verhilft auch nicht zum Erfolg, dass der Beschwerdeführer (erst) in seinen Ausführungen zum Beruhen eine weitere Behauptung aufgestellt hat. Auch insoweit greift der Vortragsmangel (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass der Angeklagte den - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vermerk des Steuerberaters So. über sein Gespräch mit dem Vorsteher des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. nicht vorgelegt hat. Darüber hinaus ist das Gespräch auf UA S. 24 f., 275 aus revisionsrechtlicher Sicht erschöpfend abgehandelt. Erst recht vor diesem Hintergrund sind dem Vortrag, der Steuerberater So. und der Rechtsanwalt S. hätten im Auftrag des Angeklagten mit dem Vorsteher L. gesprochen, um „alle Prüfungsmaßnahmen“ umzusetzen, die aus dessen Sicht an die Überprüfung der Lieferanten im Altgoldhandel zu stellen waren, keine weitergehenden ausreichend konkreten Tatsachenbehauptungen zu entnehmen, die zu L. s Vernehmung gedrängt hätten, ungeachtet der Frage, warum solche nicht bereits Gegenstand des Hilfsbeweisantrags waren.
2. In sachlichrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht - neben der nicht zu beanstandenden Einstufung der Zeugin A. als „Scheinlieferantin“ (vgl. dazu nur BFH, Urteile vom 14. Februar 2019 - V R 47/16, BFHE 264, 76 Rn. 20, 25 und vom 10. September 2015 - V R 17/14 Rn. 27; Beschluss vom 15. Juli 2020 - V B 9/19 Rn. 7 f.; je mwN) - bezüglich des Gesichtspunkts einer „vorhergehenden Umsatzstufe“ rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass die Verantwortlichen der (unmittelbaren) Lieferanten der M. GmbH - nicht etwa die der Vorlieferanten - gegen ihre umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten - durch Nichtabgabe, Abgabe von unvollständigen Umsatzsteuererklärungen oder unberechtigten Vorsteuerabzug aus Eingangsscheinrechnungen - in strafbarer Weise verstießen. Allein in Bezug auf die ST. GmbH ist das - dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zugerechnete - „mehrwertsteuerbetrugsrelevante“ Verhalten in der Lieferkette bei deren Lieferantin, der E. GmbH, festzustellen (UA S. 198).
Sofern der steuerstrafrechtliche Verstoß der Verfügungsbefugten einer Lieferantin, der Al. AG, (allein) darin bestanden haben sollte, gewerbsmäßig Umsatzsteuerzahllasten nicht zu erfüllen (vgl. UA S. 90), lässt dies den Schuldspruch bei den Taten 6 und 7 schon deswegen unberührt, weil die M. GmbH auch in den Monaten November und Dezember 2010 ohnehin unberechtigt Vorsteuer aus den an andere Lieferanten gestellten Gutschriften geltend machte. Auf der Strafzumessungsebene sind die von der Al. AG nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge (die etwas mehr als 1 % des Gesamtvorsteuerbetrags im November 2010 und fast 13 % im Dezember 2010 entsprechen) dem Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen.
Jäger |
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Wimmer |
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Bär |
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Leplow |
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Allgayer |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15654894 |